1. Der Firmenzusatz „deutsch“ ist bei einem in Deutschland ansässigen Unternehmen, obwohl es unter ausländischem Einfluß steht, unter Umständen dann nicht als irreführend anzusehen, wenn der Zusatz in Verbindung mit einem erkennbar ausländischen Namen steht und dieser Name den beteiligten Verkehrskreisen als der eines ausländischen Unternehmens bekannt ist. 2. Abgesehen hiervon kann der Firmenzusatz „deutsch“ einem in der Form einer GmbH geführten Unternehmen, obwohl an ihm zur Hälfte ausländisches Kapital beteiligt ist, unter besonderen Umständen dann nicht verwehrt werden, wenn durch die Kriegsmaßnahmen jeder ausländische Einfluß zuverlässig ausgeschaltet ist und der Zusatz aus einem als berechtigt anzuerkennenden sachlichen Grunde, nämlich zur Unterscheidung von gleichartigen Unternehmungen, die die gleiche international gebrauchte Markenbezeichnung als Firmenkern verwenden, beigefügt ist.
1. In sinngemäßer Anwendung des § 1709 Abs. 2 BGB geht der Unterhaltungsanspruch des unehelichen Kindes auf den Ehemann der Kindsmutter über, der bis zur Anfechtung der Ehelichkeit des Kindes diesem als ehelicher Vater Unterhalt gewährt hatte. 2. Der Anspruch auf Nachzahlung des Unterhalts für die Vergangenheit unterliegt in diesem Falle der richterlichen Schätzung unter Würdigung aller Umstände nach den gleichen Rechtsgrundsätzen, wie sie der Große Senat für Zivilsachen RGZ 169, 129 (132) für den Fall der Feststellung der blutmäßigen Abstammung nach früherer Abweisung der Unterhaltsklage entwickelt hat.
1. Bei der Bemessung der billigen Entschädigung i. S. des § 847 BGB kann die Erwägung, daß dem wirtschaftlich schwachen Schädiger die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes nicht zuzumuten sei, dann nicht Platz greifen, wenn der Schädiger gegen Haftpflicht versichert ist. 2. Der Klageantrag auf Zahlung einer Rente „bis zur Wiedererlangung der vollen Arbeitskraft“ ermangelt der erforderlichen Bestimmtheit und ist daher unzulässig.
Der Wartepflichtige darf die Straßenkreuzung vor dem Vorfahrtberechtigten nur dann überqueren, wenn jede Möglichkeit eines Zusammenstoßes ausgeschlossen erscheint. Versucht er noch vor dem Vorfahrtberechtigten die Straßenkreuzung zu überqueren, so trifft ihn wegen des Verstoßes gegen diese Grundregel des Verkehrs in aller Regel an dem Zusammenstoß das überwiegende Verschulden und bildet sein Verhalten die entscheidende Ursache für den Zusammenstoß.
Die Vorschrift des § 1632 BGB, die einen im Wege der Klage vor den ordentlichen Gerichten zu verfolgenden Anspruch auf Herausgabe des Kindes vorsieht, muß im Verhältnis geschiedener Ehegatten zueinander durch die vom EheG herbeigeführte Rechtsentwicklung als überholt angesehen werden. Für eine solche Klage ist seit dem Inkrafttreten des EheG der Rechtsweg ausgeschlossen.
Hat der beklagte Ehegatte seinen gegenwärtigen Zustand der Unverantwortlichkeit selbst schuldhaft durch ein Verhalten herbeigeführt, das eine schwere Eheverfehlung darstellt, so kann, auch wenn der andere Ehegatte sein Recht auf Scheidung wegen Verschuldens inzwischen verloren hat, ein Verschulden des beklagten Teiles festgestellt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.
§ 4 Abs. 3 und § 9 der VO zur weiteren Überleitung der Rechtspflege im Lande Österreich und in den sudetendeutschen Gebieten vom 28. Februar 1939 (RGBl. I S. 358) und §§ 519 Z. 1 und 471 Z. 2 ö.ZPO (siehe auch § 519 b RZPO). Zur Zulässigkeit und Begründetheit des Rekurses (§§ 464, 125 ö.ZPO, § 89 GOG).
Zur Unterscheidung von Betriebsunfall und Berufskrankheit. Eine Berufskrankheit ist eine Gesundheitsschädigung, die sich allmählich unter dem dauernden Einfluß ungesunder Begleitumstände einer beruflichen Arbeit entwickelt. Betriebsunfall ist ein zeitlich begrenztes körperlich schädigendes Ereignis, das zwar aus dem normalen Gang des Betriebes herausfällt, mit ihm aber doch in einem innerlichen Zusammenhang steht. Der Unfallcharakter geht nicht verloren, wenn sich zwischen den die Hauptursache eines Leidens bildenden einzelnen Unfällen ähnliche Umstände leichterer Art ereignen, die das Leiden mit beeinflussen.
Wenn der Schuldner und seine demnächstigen Erben – praktisch kommen in dieser Hinsicht wohl nur die Frau und die Kinder in Frage – eine wirtschaftliche Einheit derart gebildet hatten, daß der Zusammenbruch des Schuldners auch der seiner Angehörigen war und es sich nun darum handelt, den aus dem Zusammenbruch hinübergeretteten Besitz nicht nur für den Schuldner, sondern gerade auch für die Angehörigen als Lebensmittelpunkt und Grundlage für einen künftigen wirtschaftlichen Wiederaufstieg nach Möglichkeit zu erhalten, kann ein Schuldenbereinigungsverfahren auch für den Erben in Betracht kommen.
1. Neben einem Personennamen als Firmenkern läßt ein Firmenzusatz in Form eines Eigenschaftsworts, der sich auf den Sitz des Unternehmens bezieht („Werdohler“ Pumpenfabrik) nach der Verkehrsauffassung noch nicht ohne weiteres den Schluß zu, daß es sich um das einzige oder doch wenigstens um das älteste oder bedeutendste Unternehmen am Ort handelt. 2. Zu den Voraussetzungen der Verwirkung.
Wird ein definitiv angestellter Gemeindebediensteter im Protektorat Böhmen und Mähren durch Disziplinarerkenntnis aus dem Dienste der Gemeinde entlassen, so haben die Gerichte im Falle eines Rechtsstreites nicht nur das formal einwandfreie Zustandekommen, sondern auch die materielle Richtigkeit des Disziplinarerkenntnisses im Rahmen der Einwendungen nachzuprüfen.
Verwaltungsmaßnahmen i. S. vorstehender Vorschriften können auch Verfügungen über den gemeinschaftlichen Gegenstand vorsehen. Ist dies der Fall, so bedarf es zur Wirksamkeit gegenüber außenstehenden Dritten der Mitwirkung sämtlicher Gemeinschaftsteilhaber, die aber im Innenverhältnis durch Mehrheitsbeschluß dazu verpflichtet werden können.
Aufhebung einer Ehe wegen angeborenem Schwachsinns der Ehefrau. – Der Wehrmachtsangehörige ist allgemein der Gefahr des Rechtsverlustes enthoben, und zwar auch dann, wenn er im konkreten Falle in der Lage ist, die fristgebundene Handlung rechtzeitig vorzunehmen oder sich dazu eines Prozeßbevollmächtigten zu bedienen.
Nach der SchutzVO kann auch gegen die Versäumung der Frist des § 234 ZPO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Auch Verzögerungen im Postverkehr in den luftgefährdeten Gebieten fallen unter den Begriff des Kriegsgeschehens i. S. des Art. 3 Ziff. 2.
Ein Unfall gemäß Vertragsbedingungen i. S. eines plötzlich von außen auf den Körper wirkenden Ereignisses braucht nicht ein jählings auf den Betroffenen einwirkender Umstand zu sein, sondern kann auch ein innerhalb einer kurzen Zeitspanne sich bildender Umstand sein.
Zum Begriff der Einrichtung i.S. des § 547 Abs. 2 BGB a.F. (§ 539 BGB n.F.) ist erforderlich, daß die Einrichtung dazu bestimmt ist, dem wirtschaftlichen Zweck der Mietsache zu dienen.
1. Das Vorstandsmitglied, das für sich einen neuen Anstellungsvertrag mit der durch den Aufsichtsrat vertretenen Aktiengesellschaft abschließt, haftet für eine hierbei etwa vorkommende Verletzung seiner Treupflicht (§ 70 Abs. 1 AktG) in gleicher Weise wie für Handlungen eigener Geschäftsführung nach § 84 AktG. Auch die Bestimmungen des § 122 AktG über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Vorstand aus dessen Geschäftsführung finden insoweit entsprechende Anwendung. 2. Eine Bestimmung des Anstellungsvertrages, durch die dem Vorstande versprochen wird, daß Gewinnbeträge, die zur Bildung freier Rücklagen verwandt werden, bei der Berechnung seiner nach dem Jahresgewinn bemessenen Gewinnbeteiligung nicht abgesetztwerden sollen und daß der Aufsichtsrat bei Bildung freier Rücklagen entsprechend beschließen werde, ist mit § 77 Abs. 2 AktG unvereinbar und deshalb nichtig. Gleichfalls nichtig ist eine Vertragsbestimmung, wonach bei Ungesetzlichkeit oder Satzungswidrigkeit einzelner Bestandteile der vereinbarten Bezüge des Vorstandes dieser gleichwohl Bezüge in der vorgesehenen Gesamthöhe erhalten soll. An die Stelle solcher nichtigen Vereinbarungen tritt die dem Gesetz entsprechende Berechnungsweise. 3. Die Zusage einer Gewinnbeteiligung an den Vorstand in der Form eines „veränderlichen Teils des festen Gehalts“ ist nichts anderes als die Zusage einer gewöhnlichen Tantieme und unterliegt deshalb den Beschränkungen des § 77 AktG ebenso wie etwaige Satzungsbestimmungen über die Beteiligung des Vorstandes am Reingewinn. Grundsätzlich zulässig und von den Beschränkungen des § 77 AktG unabhängig ist jedoch die Vereinbarung einer garantierten Tantieme, d. h. einer zusätzlichen festen Mindestvergütung.
1. Der § 92 BinnSchG und die §§ 734–739 HGB sind nicht anwendbar, wenn ein Schlepper und das von ihm geschleppte Schiff zusammengestoßen sind oder der Schlepper durch die Ausführung oder Unterlassung eines Manövers einen Schaden des geschleppten Schiffes verursacht hat. Vielmehr ist hier nur die Haftung aus dem Schleppvertrage und aus §§ 823 flg. BGB gegeben. Das gilt auch dann, wenn die schädigende Maßnahme des Schleppers darin bestand, daß er zur Unzeit den Schleppstrang abgeworfen und sich entfernt hat. 2. In diesem Falle haften daher mehrere, die denselben Schaden schuldhaft verursacht haben, dem Eigner des geschädigten Schiffes als Gesamtschuldner und nicht nach Kopfteilen. 3. Unentschieden bleibt, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen im Falle des § 92 BinnSchG und der §§ 734–739 HGB eine Haftung der mehreren Schädiger nach Kopfteilen oder ob ebenfalls eine gesamtschuldnerische Haftung besteht.
Zur Frage, welche Art Verträge durch den Verstoß gegen die Preisbildungsvorschriften nichtig ist. Die Vorschrift des § 581 Abs. 2 i.Verb. m. § 556 Abs. 2 BGB [§ 570 BGB n.F.], daß dem Pächter eines Grundstücks nach der Beendigung des Pachtverhältnisses wegen seiner Forderungen an den Verpächter ein Zurückbehaltungsrecht nicht zusteht, findet entsprechende Anwendung auf den Fall, daß ein Pachtvertrag von den Parteien in der Meinung, er sei rechtsgültig, in Vollzug gesetzt und das Grundstück dem Pächter zur Nutzung überlassen worden ist, und dann der Eigentümer Räumung des Grundstücks verlangt, weil sich nachträglich – etwa wegen Verstoßes gegen die Preisbildungsvorschriften – die Nichtigkeit des Pachtvertrags ergibt.
1. Eine genehmigungspflichtige Grundstücksveräußerung, der bereits vor dem Inkrafttreten der VO vom 7. Juli 1942 die Genehmigung versagt worden ist, wenn auch nur wegen der Höhe des vereinbarten Entgelts, kann nicht gemäß §§ 2, 3 VO aufrechterhalten werden. 2. Wenn der Kaufvertrag über ein Grundstück unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen worden ist, daß die Unbedenklichkeitsbescheinigung der Preisbehörde erteilt wird, so finden §§ 2 Abs. 3 und 3 VO an sich keine Anwendung. Die Berufung auf die Bedingung kann aber gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn die Abänderung des Vertrages durch die Preisbehörde von geringer Bedeutung ist.
1. Über einen auf § 254 BGB gegründeten Einwand ist nicht einheitlich in Bezug auf die Amtshaftung und in Bezug auf die Gefährdungshaftung zu entscheiden. 2. Nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB tritt solchenfalls die Amtshaftung nur dann ein, wenn der Verletzte „nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag“. Als eine solche andere Ersatzmöglichkeit ist in der Rechtsprechung des Reichsgerichts auch ein Anspruch gegen den Dienstherrn des Beamten selbst anerkannt worden, mag dieser auch auf einem Einstehenmüssen für das Verhalten seines Beamten beruhen. 3. Zu den Pflichten eines Fußgängers im Straßenverkehr.
1. Unter „Verfügung von Todes wegen“ sind, auch i. S. des § 48 TestG, auch Erbverträge zu verstehen. 2. Für die Frage, ob die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 vorliegen, kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung von Todes wegen an, sondern auf den des Erbfalls. 3. Die „Rücksicht auf die Volksgemeinschaft“ (§ 48 Abs. 2) kann in der Kriegszeit dazu führen, daß vor der Erhaltung der vollen Arbeitsfähigkeit eines vorwiegend auf Wehrmachtszwecke eingestellten Fabrikunternehmens sonst schutzwürdige Belange von Blutsverwandten zurücktreten müssen.
Das Vorbringen eines die Restitutionsklage nach § 580 ZPO begründenden Umstandes, so insbesondere das Auffinden einer Privaturkunde nach Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem BG (§ 580 Nr. 7 b), ist auch noch in der Revisionsinstanz zulässig und beachtlich. Die in dem Urteil RGZ 11, 365 vertretene abweichende Ansicht wird nicht aufrechterhalten.
Wenn vor dem Inkrafttreten der GrundstVerkVO der Kaufpreis für ein Grundstück von der Preisbehörde beanstandet worden ist und der Verkäufer ein ihm für diesen Fall eingeräumtes Rücktrittsrecht ausgeübt hat, sind die §§ 2, 3 VO in der Regel nicht anwendbar.
1. Ist die erforderliche Wohnsiedlungsgenehmigung zu einem Grundstücksverkauf von der Genehmigungsbehörde, die zugleich Preisüberwachungsbehörde war, vor Inkrafttreten der GrVerkVO mit der „Auflage“ erteilt worden, daß an Stelle des vereinbarten ein geringerer Kaufpreis festgesetzt wurde, so liegt darin die Versagung der Genehmigung zu dem bisherigen Verkauf und zugleich eine bedingte Genehmigung zur Veräußerung für den Fall, daß die Parteien einen neuen Verkauf zu dem ermäßigten Preise abschließen. Ein solcher Sachverhalt steht der Anwendung der §§ 2, 3 GrVerkVO, insbesondere einer Klage des Käufers gegen den Verkäufer auf Erteilung des Einverständnisses mit dem ermäßigten Kaufpreise nicht entgegen. 2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der Verkäufer eines Grundstücks nach Beanstandung des vereinbarten Preises durch die Preisbehörde verpflichtet ist, sich mit dem für zulässig erklärten geringeren Preise einverstanden zu erklären.
1. Die Vermutung für eine Schenkung an die Frau gilt auch dann, wenn der Mann ihr den Schmuck vor der Ehe gegeben und während der Ehe belassen hat. 2. § 368 Exekutionsordnung (EO). Auch wenn der Bekl. die Unmöglichkeit der verlangten Leistung behauptet, kann er zur Herausgabe verurteilt werden, ohne daß über die behauptete Unmöglichkeit Beweis erhoben zu werden braucht, wenn sich aus seiner Behauptung ergibt, daß die etwaige Unmöglichkeit der Herausgabe auf Umständen beruhen würde, die er selbst zu vertreten hat. 3. §§ 55, 419 ÖstZPO. Die Kostenbemessung des Erstrichters kann vom BerR nicht abgeändert werden, wenn die Berufung in der Hauptsache keinen Erfolg hat. Ist der Streitwert nachträglich abgeändert worden, muß die Kostenbemessung vom Erstrichter nach § 419 berichtigt werden.
1. Versagung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn der Schiedsrichter zu einem bestimmten Punkt durch Erklärungen oder sonstiges eindeutiges Verhalten bei einer Partei die Auffassung erweckt oder bestätigt, daß dieser Punkt zu ihren Gunsten erledigt sei, und er sich hernach, ohne der Partei vorher erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, im Schiedsspruch auf den gegenteiligen Standpunkt stellt. 2. Der Schiedsspruch beruht auf einem unzulässigen Verfahren, wenn der Schiedsrichter statt eigener Feststellung das Schlußergebnis fremder Feststellungen übernimmt.
Eine Mutter kann den Kindern „Betreuung“ nur zuteil werden lassen, wenn sie ihren eigenen Lebensunterhalt aus ihren Mitteln bestreiten kann oder dieser durch Zuwendung von dritter Seite (etwa von Verwandten) gesichert ist. Ist das nicht der Fall, so können die Kinder von dem unterhaltspflichtigen Vater – unbeschadet der hier nicht in Frage stehenden Beschränkung durch § 1603 Abs. 2 BGB – eine solche Bemessung der Unterhaltsrente verlangen, daß sie daraus die Mutter in den Stand setzen können, sie so zu betreuen, wie sie es beanspruchen können.
Die Bestimmung des § 81 Abs. 4 EheG, wonach das Vormundschaftsgericht die Sorge für die Person eines Kindes einem Pfleger übertragen kann, wenn dies aus besonderen Gründen zum Wohle des Kindes erforderlich ist, ist nicht anwendbar auf den Fall, daß ein Elternteil nach der Scheidung der Ehe gestorben ist.
Die Wirkungen einer vorläufigen Einbehaltung im Dienststrafverfahren oder einer dienststrafweisen Gehaltskürzung erstrecken sich nicht auf die „Dienstaufwandsentschädigung“ eines hauptamtlich angestellten Kommunalbeamten. Ebensowenig wird der Anspruch auf solche durch ein Verbot der Amtsausübung beeinträchtigt.
Der Ehemann ist durch Übernahme einer Verpflichtung gegenüber seiner Ehefrau, ein von ihr vor der Ehe geborenes Kind als von ihm erzeugt anzuerkennen, nicht daran gehindert, die Legitimation des Kindes durch ihn anzufechten, wenn er nicht der Erzeuger des Kindes ist.
Der Ersatzanspruch entfällt, wenn seine Geltendmachung mit Rücksicht auf den Grund der Lösung des Verlöbnisses dem gesunden Volksempfinden widersprechen würde.
1. Nichtigkeit des Auftrags seitens des O. („Mischling ersten Grades“), weil er darauf gerichtet gewesen sei, jegliche Beziehungen nichtarischer Mitglieder der Familie O. zu dem neuen Unternehmen zu verbergen und der Beklagte deshalb als Beauftragter und mittelbarer Stellvertreter zu Tarnungszwecken dazwischengeschaltet worden sei. 2. Wirksamkeit des gesellschaftsrechtlichen Erwerbs der GmbHAnteile, da die gesellschaftsrechtlichen Rechtsgeschäfte von dem Auftragsverhältnis grundsätzlich unabhängig sind. Ausführungen zu den §§ 812 Abs. 1 S. 1 und 817 S. 2 BGB. 3. §§ 19, 56 GmbHG.Wenn die Beteiligten bestimmt beabsichtigen, daß bei einer Kapitalerhöhung einer GmbH der Übernehmer des neuen Stammanteils gegen seine Einlageschuld eine gegen die Gesellschaft bestehende Forderung (Provisions- und Darlehnsforderung) verrechnet oder aufrechnet, muß dies gemäß § 56 GmbHG im Beschluß über die Erhöhung des Stammkapitals und in der Übernahmeerklärung angegeben werden.
Klage der Staatsanwaltschaft zur Feststellung, daß der Beklagte nicht „Volljude“, sondern „Mischling“ ist. 1. Dem Kinde, dem ebenfalls daran gelegen ist, seine Nichtehelichkeit festgestellt zu sehen, ist das Recht zuzuerkennen, trotz seiner formalen Stellung als beklagter Partei seine Belange dem Ziele der Klage gemäß wahrzunehemen. 2. Die Beschwer der einen oder anderen Partei ist danach zu beurteilen, ob die Entscheidung seinem Interesse am Ausgang des Rechtsstreits und seinem in dem Antrag zum Ausdruck gekommenen Begehren gerecht geworden ist oder nicht. Verneinendenfalls ist die Beschwer des Kindes für das Rechtsmittel auch dann als gegeben anzusehen, wenn die Klage abgewiesen ist und, äußerlich gesehen, das Kind als beklagte Partei obgesiegt hat. 3. Der Staatsanwaltschaft verbleibt als Hüter der öffentlichen Ordnung das Recht, die Klage zurückzunehmen. § 271 Abs. 1 ZPO gilt nicht.
1. Hat der Prüfer seine Tätigkeit als abgeschlossen bezeichnet, ihr Ergebnis in einem von ihm unterzeichneten, sich auf die Erfordernisse des § 139 Abs. 1 Satz 2 AktG beschränkenden Bericht niedergelegt und Vorstand und Aufsichtsrat ermächtigt, den Jahresabschluß mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk nach § 140 AktG zu versehen, so ist ein daraufhin festgestellter Jahresabschluß auch dann gültig, wenn der Prüfer noch die spätere Einreichung eines eingehenden, die Einzelheiten der Prüfung wiedergebenden Berichts in Aussicht gestellt hat und einen solchen weiteren Bericht in der Tat hat folgen lassen. 2. a) § 112 AktG gibt dem Aktionär einen klagbaren Anspruch auf Auskunftserteilung. b) Über die Voraussetzungen, unter denen der Vorstand die Auskunft nach § 112 Abs. 3 AktG verweigern darf.
Klage der Staatsanwaltschaft zur Feststellung, daß der Beklagte nicht „Volljude“, sondern „Mischling“ sei. Danach allein, ob das Urteil diese Frage geklärt und richtig beantwortet hat, nicht danach, ob es der Klage stattgegeben hat oder nicht, ist die Beschwer des Klägers als Voraussetzung der Zulässigkeit des Rechtsmittels zu beurteilen. Hat das Gericht die Frage der blutmäßigen Abstammung des Kindes nach der Überzeugung des Staatsanwalts falsch beantwortet oder nicht hinreichend geklärt, so muß er nach dem Wesen seiner Aufgabe ohne weiteres für befugt erachtet werden, eine Fortführung des Verfahrens in seinem Sinne zu erwirken, d. h. er ist im verfahrensrechtlichen Sinne als durch das von ihm sachlich beanstandete Urteil beschwert zu erachten und somit zur Einlegung des Rechtsmittels berechtigt.
Die Folgen des Fehlers, daß der Verkauf eines Grundstücks von einer geschäftsunfähigen Person erklärt wurde, können nicht dadurch ausgeschaltet werden, daß dem Erben der geschäftsunfähigen Person, der die Vorverhandlungen zu dem nichtigen Vertrage geführt gehabt hatte, die Einrede der Arglist oder der unzulässigen Rechtsausübung entgegengehalten wird, weil er sich früher mit dem Vertragsinhalt einverstanden erklärt hatte, ohne selbst zu verkaufen. In dem Falle kann aber der Erbe, der bei den Vorverhandlungen als Vertreter seines Erblassers, des Verkäufers, aufgetreten war, möglicherweise aus unerlaubter Handlung oder aus Vertretergewähr (§ 179 BGB) auf Vertragserfüllung in Anspruch genommen werden, wenn er die Vorverhandlungen geführt und er sich am Vertragsschluß beteiligt hatte trotz Kenntnis von der Geschäftsunfähigkeit des Verkäufers.
1. Hat der Versicherungsträger der Gewerbeunfallversicherung entschieden, daß ein entschädigungspflichtiger Unfall vorliegt, so ist damit für das Gericht verbindlich festgestellt, daß derjenige, auf dessen Rechnung der Betrieb geht, in dem sich der Unfall ereignet hat, als Unternehmer anzusehen ist, und das Gericht kann nicht nachprüfen, ob ihm wegen mangelnder Gewerbebefugnis diese Unternehmerstellung nicht gebühre. Die Bestimmung des § 898 RVO ist auch ohne Einwendung vom Gericht zu beachten. 2. Die Befreiung des Unternehmers von der Haftung gegenüber dem Versicherten und dessen Hinterbliebenen nach § 898 RVO, wenn strafgerichtlich nicht festgestellt ist, daß der Unternehmer den Unfall persönlich herbeigeführt hat, schließt auch die Befreiung von der Zahlung eines Schmerzensgeldes in sich.
Die Übertragung des Personensorgerechts auf die Mutter nach § 81 EheG umfaßt – abweichend von dem früheren § 1635 BGB – auch die gesetzliche Vertretung des Kindes in persönlichen Angelegenheiten. Verliert die Mutter durch ihre Wiederverheiratung – unter Fortdauer der tatsächlichen Personensorge – das Recht zur gesetzlichen Vertretung, so geht dieses Recht nicht auf den Vater über. Es ist vielmehr für das Kind zur Wahrnehmung dieses Rechts ein Pfleger (oder Vormund), nach dem Tode des Vaters ein Vormund zu bestellen.
Die Beendigung einer OHG ist nicht dem Tode einer natürlichen Person gleichzusetzen. Vielmehr tritt nun klar zutage, daß auch bei einer Klage der offenen Handelsgesellschaft die Gemeinschaft der Gesellschafter die eigentliche Partei ist. Bei Beendigung der offenen Handelsgesellschaft geht also der Rechtsstreit für und gegen die Gesellschafter als notwendige Streitgenossen weiter (RGZ Bd. 124, S. 150).
Dem § 532 ZPO kommt in Ehesachen die Bedeutung zu, daß der Berufungsbeklagte – unbeschadet der Beschränkungen nach Abs. 3 – im Berufungsverfahren auf Grund des Abs. 4 die gleichen Anträge – positive und abwehrende – stellen kann, die er bis zum Inkrafttreten der 4. VereinfVO durch Anschlußberufung geltend machen konnte.
1. Nach § 92 BSchG in Verbindung mit §§ 736, 738 HGB muß sich der Eigentümer eines bei dem Zusammenstoß mit Schiffen eines anderen Schleppzuges beschädigten Anhangkahns entgegenhalten lassen, daß die Besatzung des ihm ebenfalls gehörenden Schleppers des Anhangkahns ein für den Unfall ursächliches Mitverschulden trifft. 2. Die Frage, ob nach dem Grundsatz des § 47 Abs. 1 RheinSchPolVOdas Wenden unzulässig ist, weil dadurch eine Gefahr entstehen kann, ist der pflichtmäßigen Beurteilung des Schiffes im Einzelfall überlassen. Deshalb muß ergänzend zu § 47 stets § 4 RheinSchPolVO herangezogen werden.
Für die Klage auf Feststellung der Abstammung bzw. Nichtabstammung einer Person von einer als Mutter geltenden Frau ist wegen ihrer Bedeutung eine Standesklage, die ebenso wie eine Klage wegen Feststellung der blutmäßigen Abstammung der Klage auf Bestreitung der ehelichen Geburt gleichzusetzen ist, weshalb für sie die ausschließliche sachliche Zuständigkeit der Gerichtshöfe (Landgerichte) nach § 50 Abs. 2 Zahl 1 JN anzunehmen ist (vgl. hierzu auch RGZ Bd. 167 S. 319).
§§ 477 Nr. 5, 529 Nr. 2 ÖstZPO; VO zum Schutze der Wehrmachtsangehörigen und anderer von den Kriegsverhältnissen betroffenen Personen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten v. 13. Okt. 1942 (RGBl. I S. 604). Wird das Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten fortgesetzt, obwohl es unterbrochen war, weil eine Partei durch die Kriegsverhältnisse betroffen war, so ist das weitere Verfahren und das darauf ergehende Urteil im Gebiet der ZPO v. 1. Aug. 1895 nach § 577 Ziff. 5 nichtig.
1. Kleine Änderungen der Krankheitsbilder oder der Unfallsfolgen, die die Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich oder nur vorübergehend beeinträchtigen, berechtigen nach Abschluß des Abfindungsvergleiches nicht zur Geltendmachung neuer Schadensersatzansprüche. 2. Wird die Übergehung im ersten Rechtszuge angetretener Beweise im Berufungsverfahren nicht beanstandet und der Beweisantritt nicht wiederholt, so bedeutet die Übergehung des Beweisantritts im Berufungsurteil keinen Verstoß gegen § 286 ZPO.
Eine Anwendung der VO v. 1. April 1940, insbesondere des § 2 Abs. 1 Nr. 1 das., ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil sich die Beteiligten über das zwischen ihnen bestehende Rechtsverhältnis vorübergehend geeinigt hatten; mit dem Wegfall der früheren Vereinbarung oder ihrer tatsächlichen Unausführbarkeit ist das Bedürfnis nach richterlicher Vertragshilfe erneut gegeben.
1. Die Fälle des Art. 3 Nr. 3 SchutzVO sind i.S. des § 584 Abs. 1 letzter Halbsatz als solche des § 579 ZPO anzusehen. 2. Anfechtungsgrund i.S. des § 586 Abs. 2 ZPO ist in den Fällen des Art. 3 Nr. 3 SchutzVO nur die Terminsversäumung oder das Ausbleiben rechtlichen Gehörs, nicht auch die Grundlage für die Erwartung einer der Partei günstigeren Entscheidung.
Wenn nicht feststeht, ob das verschwundene Testament bei Inkrafttreten des Testamentsgesetzes noch vorhanden war, so richtet sich die Frage seiner Gültigkeit nach altem Recht (z.B. § 722 ABGB), war es aber nach Inkrafttreten des Testamentsgesetzes noch vorhanden, so ist seine Gültigkeit nach § 33 Abs. 2 TestG zu beurteilen.
Bei der Frage, ob ein die Beweisführung nach dem ersten Anschein ermöglichender typischer Geschehensablauf vorliegt, ist die Gesamtheit aller unstreitigen Tatsachen zugrundezulegen, die durch ihr Zusammenwirken die Eigenart des Unfallhergangs ergeben.
1. Ein vor Wirksamkeit des Reichserbhofgesetzes geschlossener Erbvertrag, wodurch dem überlebenden Ehegatten das Aufgriffsrecht (Übernahmerecht) hinsichtlich des Nachlasses eingeräumt wird, ist mangels eines nachgewiesenen anderen Willens der Ehegatten bei Eintritt des Erbfalles unter der Wirksamkeit des RErbhG dahin auszulegen, daß der überlebende Ehegatte zum Anerben des in den Nachlaß gehörigen Erbhofs berufen wurde. Die Umdeutung des Aufgriffsrechtes betrifft aber den frei vererblichen Nachlaß nicht. 2. Zur Entscheidung, ob ein vor Wirksamkeit des RErbhG für den Todesfall vereinbartes Aufgriffsrecht hinsichtlich eines Erbhofes als Anerbenberufung nach Wirksamkeitsbeginn des RErbhG umzudeuten ist, sind die ordentlichen Gerichte zuständig. 3. Die Berufung des anderen Ehegatten als Anerben nach § 20 ErbhRV bedurfte nicht der Zustimmung des Anerbengerichtes. 4. Die Zustimmung des Anerbengerichtes nach § 51 Abs. 1 EHFV betrifft nur Bestimmungen des Anerben, die nach dem 1. Okt. 1943 und vor dem 1. April 1944 getroffen wurden.
1. Der Enkel kann auf Feststellung, daß ein Elternteil nicht von dem Großvater oder den Großeltern abstamme, nur klagen, wenn der betreffende Elternteil nicht mehr lebt und daher die Klage nicht selbst erheben kann. 2. § 159 n.F., § 8 VO über die Angleichung familienrechtlicher Vorschriften v. 6. Febr. 1943 (RGBl. I, 80). Klagen auf Feststellung, daß ein Kind untergeschoben worden sei, sind von dem Kind gegen die Matrikeltern zu richten. Wenn sie nicht mehr leben, kann nur der Staatsanwalt in entsprechender Anwendung des § 159 ABGB n.F. gegen das Kind klagen oder, wenn auch das untergeschobene Kind bereits tot ist, die Abstammung des Kindes durch einen beim Vormundschaftsgericht zu stellenden Antrag bestreiten.
Die den Willen zur Fortsetzung der Ehe erweisenden Äußerungen des die Eheaufhebung begehrenden Ehegatten sind keine rechtsgeschäftlichen Erklärungen. Es kommt darauf an, wie sie bei Berücksichtigung aller Umstände, besonders des Verhaltens des erklärenden Ehegatten, objektiv aufzufassen sind, nicht wie der andere Ehegatte sie verstanden hat und verstehen mußte.
1. Zu §§ 459, 463 S. 1 BGB im Kunsthandel. 2. Ein Verstoß gegen die Preisvorschrift in § 22 Kriegswirtschaftsverordnung vernichtet, wenn beide Parteien gutgläubig sind, das Rechtsgeschäft nicht ganz, sondern nur hinsichtlich des überhöhten Entgelts für die Ware.
Der Schadensersatzanspruch eines im Sinne von § 3 Abs. 2 RHpflG mittelbar Geschädigten geht nach § 7 daselbst nur auf Zahlung einer Geldrente, nicht aber auf Gewährung einzelner zum Unterhalt erforderlicher Lebensgüter, etwa auf Freihaltung von Steuerforderungen des Finanzamts.
Ein wegen Irrtums in der Erklärungshandlung angefochtenes und daher nichtiges Vaterschaftsanerkenntnis nach § 1720 Abs. 2 BGB ist durch Beischreibung eines Randvermerks zum Heirats- und zum Geburtsregister zu berichtigen.
Hat der Prozeßbevollmächtigte des Wehrmachtangehörigen durch Erklärung gegenüber dem Gericht die Vertretung niedergelegt, so ist das Verfahren trotz § 87 Abs. 2 ZPO unterbrochen.
Die Frage des erweiterten Patentschutzes, die nur im Verletzungsstreit auftritt, ist notwendig dem Richter des Verletzungsstreits, also dem ordentlichen Richter vorbehalten. Es besteht kein hinreichender sachlicher Grund, den von der Klage gewünschten Versuch zu machen, die Abgrenzung der Zuständigkeiten, von der das Gesetz ausgeht, im Wege richterlicher Rechtsschöpfung dadurch zu ändern, daß man im Nichtigkeitsverfahren die Teilvernichtung des Patentanspruchs lediglich deswegen zuläßt, um eine im Verletzungsstreit in Anspruch genommene erweiterte Patentauslegung unmöglich zu machen.
Sind mehrere Grundstücke (Grundstücksteile), von denen ein Teil mit einem Nießbrauch belastet ist, derart bebaut, daß eine selbständige Nutzung des auf der nießbrauchbelasteten Fläche stehenden Gebäudeteils nicht möglich ist, so besteht hinsichtlich der Gebäudenutzung eine Gemeinschaft zwischen Eigentümer und Nießbraucher, die den §§ 741 ff. BGB untersteht. Das Anteilsverhältnis der Teilhaber richtet sich grundsätzlich nach dem Umfange der bebauten Flächen der nießbrauchbelasteten und der unbelasteten Grundstücksteile.
Der einzelne Unternehmer soll zu den Lasten der Unfallversicherung, die grundsätzlich von der Gemeinschaft der Betriebe zu tragen sind (§ 731 RVO), nur dann herangezogen werden, wenn eine offensichtliche Verletzung der Schutzpflicht vorliegt, die es angezeigt erscheinen läßt, ihn und andere Unternehmer für künftige Fälle an die Einhaltung der erforderlichen Schutzmaßnahmen nachdrücklich zu mahnen.
Ein wirksamer Verzicht auf die Bestreitung der Ehelichkeit der Geburt eines Kindes bzw. die tatsächliche Anerkennung der Ehelichkeit eines Kindes ist mit Aufhebung des § 1598 BGB durch das FamRÄndG vom 12.4.1938 nicht mehr möglich (vgl. auch den aufgehobenen § 159 a ABGB).
Jagdpächter können nur natürliche Personen sein. Die für Jagdgesellschaften, die aus natürlichen Personen bestehen müssen, und Körperschaften des öffentlichen Rechts geltenden Ausnahmen, sind eng auszulegen. Andere juristische Personen kommen als Jagdpächter nicht in Frage.
Versicherungsvertragsgesetz. Zum Begriff des „Unfalls durch Kriegsereignisse“ im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Unfallversicherung auf den Todesfall.
Bei teilweiser unentgeltlicher Grundstücksübertragung durch den Vorerben ist die Verfügung insgesamt unwirksam. Keine analoge Anwendung der §§ 527, 531 BGB.
1. Das Gesetz läßt in § 9 EG z. AktG Mehrstimmrechtsaktien, deren Ausgabe vor dem Inkrafttreten des Aktiengesetzes beschlossen worden ist, ganz allgemein bis zu einem von der Reichsregierung zu bestimmenden Zeitpunkt im Besitze ihres Vorzugs, wobei im Falle einer derartigen, bisher noch nicht ergangenen Anordnung wiederum Ausnahmen nach § 12 AktG möglich sind. Das gilt für Mehrstimmrechte schlechthin und ohne Rücksicht darauf, worauf sie sich beziehen. Auch soweit sich der Stimmrechtsvorzug auf Wahlen zum Aufsichtsrat erstreckt, macht das Gesetz ausdrücklich keinen Unterschied; § 9 EG z. AktG ergibt nichts dafür, daß insoweit die vorläufige Fortdauer des Vorrechts wegfalle. 2. In § 111 Abs. 2 AktG wird ausdrücklich auch eine Beurkundung der Feststellung des Vorsitzers über die Beschlußfassung gefordert, diese Feststellung selbst also als für die Gültigkeit des Beschlusses unentbehrlich bezeichnet. Die Bestimmung hat ihren guten Grund; sie schafft Klarheit über das Vorliegen und den Zeitpunkt einer Beschlußfassung und stellt damit außer Zweifel, ob und wie lange für eine Anfechtungsklage nach §§ 197 flg. AktG Raum bleibt (vgl. RGZ Bd. 142 S. 128). Dem entspricht es, wenn in § 195 Nr. 2 AktG neben Verstößen gegen § 111 Abs. 1 und 4 auch solchen gegen Abs. 2 das. die unbedingte Folge der Nichtigkeit beigelegt wird, während Mängel nach § 111 Abs. 3 keinen Nichtigkeitsgrund bilden, vielmehr beim Vorhandensein der sonstigen Voraussetzungen höchstens eine Anfechtung rechtfertigen.
1. Kann der in § 123 Abs. 1 vorgesehene Tatbestand nicht festgestellt werden, so müssen besondere Umstände vorliegen, wenn sich unabhängig davon der Tatbestand des § 138 Abs. 1 BGB aus Beeinflussungsversuchen ergeben sollte, die den Tatbestand der Drohung nicht verwirklichen. 2. Es kann im Sinne von § 48 Abs. 2 TestG keinen Unterschied begründen, ob der Vermächtnisnehmer infolge der ausgesprochenen Teilnichtigkeit eines Vermächtnisses den Vermächtnisgegenstand von vornherein nur zu einem Teil erhalten soll oder zwar ganz, aber nur gegen Rückvergütung eines bestimmten Teiles seines Wertes an den Erben. Von einer Rechtsgestaltung kann hierbei keine Rede sein, und es braucht nicht entschieden zu werden, ob sich eine echte Rechtsgestaltung durch § 48 Abs. 2 TestG rechtfertigen ließe.
1. Voraussetzungen einer Novation. Während sich bei einem deklarativen Schuldanerkenntnis, das zwar auch die Verjährung unterbricht, wenn es gegenüber dem Gläubiger abgegeben wird (§ 1497 ABGB und § 208 BGB), die Dauer der nach der Unterbrechung neu beginnenden Verjährung nach der ursprünglichen Beschaffenheit der Forderung richtet, ist bei einem rechtsbegründenden Schuldanerkenntnis (Novation) die für den neuen Rechtsgrund (Vertrag) maßgebende Verjährungszeit entscheidend. 2. §§ 2032, 2039 BGB. Wenn zwei Miterben von mehreren Miterben Leistung an sich verlangen, so setzt dies die Auseinandersetzung der Erben über den Nachlaß voraus. 3. § 67 der tschechoslowakischen Ausgleichsordnung. Zu den Folgen der Nichterfüllung der dem Ausgleich unterliegenden Forderungen.
1. Zur Abgrenzung der Novation (Neuerung) vom deklarativen Anerkenntnis. 2. § 1483 ABGB (§ 226 BGB) schließt nur die Verjährung des Pfandrechtes aus, solange der Gläubiger das Pfand in Händen hat (Faustpfand). Er sagt aber nichts über die von der Klägerin vermutete Unverjährbarkeit der persönlichen Forderung.Was nicht verjährt, ist das Recht des Gläubigers auf Befriedigung aus dem Faustpfand, das er in den Händen hat. Dies drückt das Gesetz durch die Worte aus „solange der Gläubiger das Pfand in Händen hat, kann ihm die unterlassene Ausübung des Pfandrechtes nicht eingewendet und das Pfandrecht nicht verjährt werden“.
1. Ein Unterhaltsanspruch ist Bestandteil des Vermögens des Kindes. Seine Geltendmachung stellt sich als ein Akt der Vermögensverwaltung dar. Die geschiedene Frau, der die Sorge für die Person des Kindes übertragen worden ist, ist daher zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes gegen den Vater oder andere Verwandte nicht befugt. 2. Da die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs mittelbar auch die Sorge für die Person des Kindes betrifft, ist der zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen bestellte Pfleger berechtigt, gegen den die Pflegschaft aufhebenden Beschluß des Vormundschaftsgerichts Beschwerde einzulegen.
Verordnungen über das Warenzeichenrecht in der Ostmark, im Sudetenland, im Elsaß und in Lothringen von 1940, 1942 und 1943. „Vita-Vesta“ – „Vesta“. Zur Verweigerung des Inhabers eines für das Deutsche Reich erteilten Warenzeichens gegenüber einem bisher ausländischen Inhaber eines verwechslungsfähigen Warenzeichens, dieses im ganzen Reich benutzen zu dürfen. Rechtsmißbräuchlich ist eine Berufung auf ein für das Reich erteiltes Warenzeichen nur dann, wenn kein schutzwürdiges Interesse auf das Bestehen dieses Zeichens besteht.
Zur gerichtlichen Regelung der Verwaltung einer gemeinsamen Sache. Die Rücksichtnahme auf die Gemeinschaft verbietet es, aus der gemeinsamen Quelle, aus welcher die Nutzungen für alle gleichmäßig fließen sollen, ohne Zustimmung der anderen oder doch ohne besondere Gründe, mehr abzuschöpfen, als den gerechten Anteil.
Der Prozeßrichter im Aufhebungs- bzw. Vollstreckbarerklärungsverfahren hat auch über die bei Erlaß des Schiedsspruchs noch nicht endgültig durch einen Beschluß nach § 1045 ZPO erledigte Ablehnung eines Schiedsrichters zu entscheiden.
Die fehlende Unterschrift des Erblassers kann beim eigenhändigen, in einen Briefumschlag eingeschlossenen Testament nicht durch den vom Erblasser geschriebenen Vermerk auf dem Umschlag „Testament“ mit beigesetztem Namen ersetzt werden.
Der Grundsatz, daß über das Ausmaß der gesetzlichen Unterhaltsleistungen des Vaters für sein uneheliches Kind im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden ist, ist nicht anwendbar: 1. solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder durch Urteil festgestellt ist, 2. wenn ein Vormundschaftsgericht im Geltungsgebiet des ABGB durch förmlichen, rechtskräftigen, auch dem unehelichen Vater zugestellten Beschluß den Vormund auf den Prozeßweg verwiesen hat, 3. wenn als Vormundschaftsgericht das Gericht eines Rechtsgebietes einschreitet, das nach seinen Rechtsvorschriften die Regelung des Unterhalts im außerstreitigen Verfahren nicht kennt, im Geltungsgebiet des § 16 Abs. 2 der I. Teilnovelle ein Vormundschaftsgericht dagegen nicht besteht, der Anspruch gegen den Kindesvater aber in diesem Gebiet geltend zu machen ist. Für diese Fälle steht nur der Rechtsweg (das Streitverfahren) offen.
Die VeräußVO bestimmt, daß die Vertragschließenden (hier: Veräußerung eines Erbhofes) nicht berechtigt sind, aus dem dort genannten Grund (hier wegen einer Auflage) vom Vertrage zurückzutreten, es sei denn, daß ihnen im Hinblick auf die Auflage die Erfüllung des Vertrags nicht zugemutet werden kann, worüber die Entscheidung aber nicht den ordentlichen Gerichten, sondern allein der Genehmigungsbehörde zustehen soll. Sie trifft nach ihrem Wortlaut und Sinn nur den Fall, daß eine Vertragspartei sich nach Anordnung einer Auflage allein aus diesem Grunde vom Vertrage zu lösen sucht. Sind beide Parteien darüber einig, daß der Vertrag mit Rücksicht auf die Auflage nicht zur Ausführung kommen soll, und behandeln sie ihn demgemäß als nicht bestehend, so kann die Durchführung der genehmigten Veräußerung und die Erfüllung der Auflage nach dem Gesetze nicht erzwungen werden.
Das gemeinschaftliche Testament wird bei Auflösung der Ehe durch Scheidung seinem ganzen Umfange nach unwirksam. Zu den Fällen des § 2077, in denen nach § 2268 Abs. 1 BGB ein gemeinschaftliches Testament unwirksam ist, gehört die Auflösung der Ehe vor dem Tode des Erblassers. Hiervon macht § 2268 Abs. 2 die Ausnahme, daß die einzelnen im gemeinschaftlichen Testament getroffenen Verfügungen insoweit wirksam bleiben, als anzunehmen ist, daß sie auch für den Fall der Scheidung getroffen sein würden (Beweislast bei demjenigen, der sich darauf beruft). Der Zeitpunkt, auf den es für den maßgeblichen Willen des Erblassers ankommt, kann nur der der Errichtung der letztwilligen Verfügung sein.
Da nach § 1070 ABGB der bücherlich sichergestellte Wiederkaufsberechtigte die Sache auch einem Dritten abfordern kann, ist sein Wiederkaufsrecht kein Hindernis im Sinne des § 94 Zahl 1 GBG gegen die grundbücherliche Übertragung der Liegenschaft auf eine andere Person und die Verfügung des Grundbuchgerichtes, wonach die Einverleibung des Eigentumsrechtes für den Erwerber der Liegenschaft bewilligt wird.
Im Rahmen der §§ 644 BGB/1168a ABGB besteht eine Wiederherstellungspflicht. Eine Wiederherstellung eines beschädigten oder zerstörten Werks kommt nur dann nicht in Frage, wenn die Wiederherstellung nicht möglich ist oder sich dadurch die Geschäftsgrundlage so geändert hat, daß die Leistungspflicht nach den allgemeinen Grundsätzen aufhört (§ 242 BGB).
Auch wenn der Unterhalt für ein uneheliches Kind durch Urteil festgestellt ist, ist eine Abänderung des Unterhaltsbetrags im Wege des außerstreitigen Verfahrens zulässig. Dies gilt auch bei Ansprüchen gegen den Kindesvater, der Angehöriger des Protektorats Böhmen und Mähren ist und dort wohnt.
Zum Warenzeichenschutz, zum Ausstattungsbesitz (Verkehrsgeltung) und zum Namens- und Geschäftsbezeichnungsrecht hinsichtlich der Bezeichnung: „Die Wäscherei der Hausfrau“.
1. Die Klägerin kann nicht an einem Vertrage festgehalten werden, zu dessen Erfüllung die Beklagte seit nahezu fünf Jahren außerstande ist, bei dem sich auch nicht absehen läßt, ob und wann sie in die Lage kommen wird, die ihr obliegende Leistung zu bewirken. Es hieße den Begriff der Unmöglichkeit der Leistung überspannen, wenn man ihn angesichts der Ungewißheit, in der sich die Klägerin auch weiterhin befinden würde, und der Unübersehbarkeit der sich für sie hieraus ergebenden wirtschaftlichen Folgen nicht bejahen wollte. 2. Eine Delivery-Order kommt in ihrer rechtlichen Bedeutung einem Konnossement nicht gleich. Ihre Aushändigung ermangelt der dinglichen Wirkung, welche die Übergabe des Konnossements im Hinblick auf die Ware hat, und bietet dem Empfänger auch sonst nicht die Rechtssicherheit des Konnossements. Dies ergibt sich schon daraus, daß das Konnossement unerachtet der Ausstellung der Delivery-Order im Verkehr bleibt, von seinem Inhaber jederzeit weiterbegeben und so zu einer Verfügung über die Ware benutzt werden kann, die von der Weisung der Delivery-Order abweicht. Deren Empfänger kann sich umso weniger darauf verlassen, die Ware der Weisung gemäß ausgeliefert zu erhalten, als die Urkunde in keiner Weise erkennen läßt, daß sich auch der aus dem Konnossement Verpflichtete dieser Weisung unterworfen habe; weder der Reeder noch seine Vertreter (Schiffer, Kaiverwaltung) sind durch die ohne ihre Mitwirkung zustande gekommene Delivery-Order irgendwie gebunden.
1. Die einseitige Aufhebung der wechselbezüglichen Verfügung eines Ehegatten durch eine neue Verfügung von Todes wegen ist durch § 2271 Abs. 1 Satz 2 ausdrücklich ausgeschlossen. Diese Vorschrift ist unabdingbar, doch ist es möglich, die Bindung der Ehegatten an wechselbezügliche Bestimmungen eines gemeinschaftlichen Testaments in diesem selbst abweichend von der gesetzlichen Regelung durch gegenseitige Einräumung der Testierfreiheit oder anderweite Gestaltung des Widerrufs zu regeln. 2. Den Gegensatz zur einseitigen Aufhebung der wechselbezüglichen Verfügung eines Ehegatten bei Lebzeiten des anderen Ehegatten im Sinne des § 2271 Abs. 1 Satz 2 bildet aber nur die Aufhebung durch gemeinschaftliches Testament. Dafür kommen die §§ 2254, 2258 in Frage. Danach kann die in der Errichtung eines neuen Testaments liegende (§ 2258), nicht einseitige, sondern gemeinschaftliche Aufhebung der in einem gemeinschaftlichen Testament enthaltenen wechselbezüglichen Verfügung auch nur des einen der Ehegatten schon wegen des damit verbundenen Wegfalls der Wechselbezüglichkeit der bestehenbleibenden Verfügung des anderen Ehegatten wieder nur durch gemeinschaftliches Testament geschehen; die bloße Zustimmung des anderen Ehegatten genügt nicht, den Begriff der Einseitigkeit im Sinne von § 2271 Abs. 1 Satz 2 zu beseitigen. 3. Der Rechtsgedanke des §§ 2291 Abs. 1 Satz 2 kann auf gemeinschaftliche Testamente, insbesondere auf wechselbezügliche Verfügungen, die darin getroffen sind, keine Anwendung finden.
1. Abmachungen, die in bewußter Abweichung von der in einem Entschuldungsplan nach dem Schuldenregelungsgesetz getroffenen Regelung einem Gläubiger Sondervorteile zubilligen, verstoßen gegen die guten Sitten. 2. § 817 Satz 2 BGB. Die einer gerechten und zweckentsprechenden Güterverteilung dienenden Bereicherungsvorschriften stehen in ganz besonderem Maße unter dem Gebot der Beachtung von Treu und Glauben und des gesunden Volksempfindens. Mit dem Zweck der Entschuldung wäre es unvereinbar, wenn die geschehene Erfüllung eines wegen Sittenverstoßes nichtigen Sonderabkommens die Wirkung haben sollte, daß dem zu Unrecht Bedachten die ihm nicht gebührenden Vorteile belassen würden. Es verbietet genau wie bei der GrundstückspreisVO, der Zweck der Schuldenregelung, Leistungen, die auf Grund nichtigen Sonderabkommens erfolgt sind, beim Empfänger zu belassen. Sie müssen vielmehr dem umgeschuldeten Betriebe im Rahmen des Entschuldungsplans zugute kommen.
Nach § 1 ErbregelVO muß für den Antrag auf gerichtliche Erbregelung eine offensichtliche Abweichung des Erblasserwillens von der gesetzlichen Erbfolgenregelung erheblich sein, und das gesunde Volksempfinden ein solches gerichtliches Eingreifen erheischen. Das wird nur der Fall sein, wenn in Fällen eines besonders schweren Widerspruchs zwischen Gesetz und Willen des Erblassers ein billiger Ausgleich gesucht werden muß. Nur bei besonders gelagerten und die Unbilligkeit sozusagen an der Stirn tragenden Ausnahmefällen kann die Erbregelungsverordnung Anwendung finden, ihre Aufgabe ist aber nicht etwa, formungültigen letztwilligen Verfügungen auf dem Wege des Erbregelungsverfahrens ohne zwingende und schwerwiegende Gründe zum Bestand zu verhelfen.
1. Wenn geprüft werden soll, ob der Fachmann aus dem Anspruch und dem sonstigen Inhalt der Patentschrift ohne erfinderische Überlegung einen erweiterten Erfindungsgedanken entnehmen kann, so dürfen die Erfindungsmerkmale des Anspruchs nicht in einer Weise abgeändert werden, die bereits die Möglichkeit der gedanklichen Verallgemeinerung enthält. 2. Entgegen der Meinung des Berufungsrichters kann bei der Beurteilung der Vorgänge im Erteilungsverfahren kein Gewicht darauf gelegt werden, daß der Beschwerdesenat im Gegensatz zur Anmeldeabteilung nicht darauf bestanden hat, daß in der Patentbeschreibung Erklärungen über den Schutzumfang des Klagepatents abgegeben würden.
Ob die familienrechtlichen Beziehungen durch einen Adoptionsvertrag, den beide Eheleute gleichzeitig schließen, oder durch Einzelverträge, die von den Eheleuten zu verschiedenen Zeiten geschlossen werden, geschaffen werden, ist der Natur der Sache nach gleichgültig. In beiden Fällen entstehen die gleichen Beziehungen des Kindes zu den Wahleltern. Es liegt daher nahe, den Sachverhalt gleich anzusehen, mag ein Vertrag oder mögen ihm zwei Verträge zugrunde liegen.
1. In bloßen Vorfragen kann auch das ordentliche Gericht bei an sich gegebener Zuständigkeit anderer Behörden selbst entscheiden, es sei denn, daß bereits eine bindende Entscheidung der betreffenden Behörde vorliegt oder das Gesetz selbst eine Aussetzungspflicht aufgestellt hat. Ein Aussetzungszwang ist deshalb abzulehnen. 2. § 4 ErbHRV. Auch Aktien einer Zuckerrübenfabrik können Zubehör eines Erbhofes sein.
1. Haftung eines Handelsagenten, der den Verkauf von Schlachtvieh übernommen und dieses in seiner Obhut hat, als Tieraufseher nach § 834 S. 1 BGB. 2. Zu den Anforderungen an einen Entlastungsbeweis nach § 834 S. 2 BGB.
1. Personen, die mit Geistesgebrechen minderen Grades behaftet sind, die nur zu einer beschränkten Entmündigung führen können, behalten, bis diese ausgesprochen worden ist, ihre volle Handlungsfähigkeit. 2. Zum Beweise kann eine jeden Zweifel und jede Möglichkeit des Gegenteils ausschließende Gewißheit nicht verlangt werden, doch muß die Möglichkeit des Gegenteils so ferne liegen, daß praktisch mit ihr nicht gerechnet zu werden braucht. Deshalb kann für die Feststellung des Richters der hohe Grad der Wahrscheinlichkeit genügen, welcher bei möglichst erschöpfender und gewissenhafter Anwendung der Mittel der Erkenntnis entsteht, wenn er dadurch die Überzeugung von der Richtigkeit dieser Feststellung erlangt. Diese Überzeugung des Richters muß im Urteil zum Ausdruck kommen, auf sie kommt es entscheidend an.
Das Nachlaßgericht kann nach § 1 der ErbRVO nur dann eingreifen, wenn und soweit die gesetzliche Erbregelung offensichtlich von dem Willen des Erblassers zum Nachteil naher Angehöriger in erheblicher Weise abweicht und das gesunde Volksempfinden es erfordert. Die VO gibt keinen Anhalt für die Richtigkeit der Auffassung, daß der Nachlaßrichter auch dann noch eingreifen könne, wenn die in Übereinstimmung mit dem Willen des Erblassers zur gesetzlichen Erbfolge berufene Person nach Eintritt des Erbfalls durch Tod wegfällt und mit ihrem eigenen der Nachlaß des Erblassers auf ihre gesetzlichen Erben übergeht.
Die bisher in der Rechtsprechung einhellig vertretene Ansicht, daß es beim Abschluß eines Vertrages über Annahme an Kindes Statt der persönlichen Anwesenheit sämtlicher Vertragsteile in der gerichtlichen oder notarischen Verhandlung bedürfe, kann, besonders mit Rücksicht auf die kriegsbedingte Abwesenheit vieler Beteiligter, nicht aufrecht erhalten werden. Die Vertragsteile können sich in der Abgabe der Willenserklärung durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.