1. Der Firmenzusatz „deutsch“ ist bei einem in Deutschland ansässigen Unternehmen, obwohl es unter ausländischem Einfluß steht, unter Umständen dann nicht als irreführend anzusehen, wenn der Zusatz in Verbindung mit einem erkennbar ausländischen Namen steht und dieser Name den beteiligten Verkehrskreisen als der eines ausländischen Unternehmens bekannt ist. 2. Abgesehen hiervon kann der Firmenzusatz „deutsch“ einem in der Form einer GmbH geführten Unternehmen, obwohl an ihm zur Hälfte ausländisches Kapital beteiligt ist, unter besonderen Umständen dann nicht verwehrt werden, wenn durch die Kriegsmaßnahmen jeder ausländische Einfluß zuverlässig ausgeschaltet ist und der Zusatz aus einem als berechtigt anzuerkennenden sachlichen Grunde, nämlich zur Unterscheidung von gleichartigen Unternehmungen, die die gleiche international gebrauchte Markenbezeichnung als Firmenkern verwenden, beigefügt ist.
1. In sinngemäßer Anwendung des § 1709 Abs. 2 BGB geht der Unterhaltungsanspruch des unehelichen Kindes auf den Ehemann der Kindsmutter über, der bis zur Anfechtung der Ehelichkeit des Kindes diesem als ehelicher Vater Unterhalt gewährt hatte. 2. Der Anspruch auf Nachzahlung des Unterhalts für die Vergangenheit unterliegt in diesem Falle der richterlichen Schätzung unter Würdigung aller Umstände nach den gleichen Rechtsgrundsätzen, wie sie der Große Senat für Zivilsachen RGZ 169, 129 (132) für den Fall der Feststellung der blutmäßigen Abstammung nach früherer Abweisung der Unterhaltsklage entwickelt hat.
1. Bei der Bemessung der billigen Entschädigung i. S. des § 847 BGB kann die Erwägung, daß dem wirtschaftlich schwachen Schädiger die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes nicht zuzumuten sei, dann nicht Platz greifen, wenn der Schädiger gegen Haftpflicht versichert ist. 2. Der Klageantrag auf Zahlung einer Rente „bis zur Wiedererlangung der vollen Arbeitskraft“ ermangelt der erforderlichen Bestimmtheit und ist daher unzulässig.
Der Wartepflichtige darf die Straßenkreuzung vor dem Vorfahrtberechtigten nur dann überqueren, wenn jede Möglichkeit eines Zusammenstoßes ausgeschlossen erscheint. Versucht er noch vor dem Vorfahrtberechtigten die Straßenkreuzung zu überqueren, so trifft ihn wegen des Verstoßes gegen diese Grundregel des Verkehrs in aller Regel an dem Zusammenstoß das überwiegende Verschulden und bildet sein Verhalten die entscheidende Ursache für den Zusammenstoß.
Die Vorschrift des § 1632 BGB, die einen im Wege der Klage vor den ordentlichen Gerichten zu verfolgenden Anspruch auf Herausgabe des Kindes vorsieht, muß im Verhältnis geschiedener Ehegatten zueinander durch die vom EheG herbeigeführte Rechtsentwicklung als überholt angesehen werden. Für eine solche Klage ist seit dem Inkrafttreten des EheG der Rechtsweg ausgeschlossen.
Hat der beklagte Ehegatte seinen gegenwärtigen Zustand der Unverantwortlichkeit selbst schuldhaft durch ein Verhalten herbeigeführt, das eine schwere Eheverfehlung darstellt, so kann, auch wenn der andere Ehegatte sein Recht auf Scheidung wegen Verschuldens inzwischen verloren hat, ein Verschulden des beklagten Teiles festgestellt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.
§ 4 Abs. 3 und § 9 der VO zur weiteren Überleitung der Rechtspflege im Lande Österreich und in den sudetendeutschen Gebieten vom 28. Februar 1939 (RGBl. I S. 358) und §§ 519 Z. 1 und 471 Z. 2 ö.ZPO (siehe auch § 519 b RZPO). Zur Zulässigkeit und Begründetheit des Rekurses (§§ 464, 125 ö.ZPO, § 89 GOG).
Zur Unterscheidung von Betriebsunfall und Berufskrankheit. Eine Berufskrankheit ist eine Gesundheitsschädigung, die sich allmählich unter dem dauernden Einfluß ungesunder Begleitumstände einer beruflichen Arbeit entwickelt. Betriebsunfall ist ein zeitlich begrenztes körperlich schädigendes Ereignis, das zwar aus dem normalen Gang des Betriebes herausfällt, mit ihm aber doch in einem innerlichen Zusammenhang steht. Der Unfallcharakter geht nicht verloren, wenn sich zwischen den die Hauptursache eines Leidens bildenden einzelnen Unfällen ähnliche Umstände leichterer Art ereignen, die das Leiden mit beeinflussen.
Wenn der Schuldner und seine demnächstigen Erben – praktisch kommen in dieser Hinsicht wohl nur die Frau und die Kinder in Frage – eine wirtschaftliche Einheit derart gebildet hatten, daß der Zusammenbruch des Schuldners auch der seiner Angehörigen war und es sich nun darum handelt, den aus dem Zusammenbruch hinübergeretteten Besitz nicht nur für den Schuldner, sondern gerade auch für die Angehörigen als Lebensmittelpunkt und Grundlage für einen künftigen wirtschaftlichen Wiederaufstieg nach Möglichkeit zu erhalten, kann ein Schuldenbereinigungsverfahren auch für den Erben in Betracht kommen.
1. Neben einem Personennamen als Firmenkern läßt ein Firmenzusatz in Form eines Eigenschaftsworts, der sich auf den Sitz des Unternehmens bezieht („Werdohler“ Pumpenfabrik) nach der Verkehrsauffassung noch nicht ohne weiteres den Schluß zu, daß es sich um das einzige oder doch wenigstens um das älteste oder bedeutendste Unternehmen am Ort handelt. 2. Zu den Voraussetzungen der Verwirkung.
Wird ein definitiv angestellter Gemeindebediensteter im Protektorat Böhmen und Mähren durch Disziplinarerkenntnis aus dem Dienste der Gemeinde entlassen, so haben die Gerichte im Falle eines Rechtsstreites nicht nur das formal einwandfreie Zustandekommen, sondern auch die materielle Richtigkeit des Disziplinarerkenntnisses im Rahmen der Einwendungen nachzuprüfen.
Verwaltungsmaßnahmen i. S. vorstehender Vorschriften können auch Verfügungen über den gemeinschaftlichen Gegenstand vorsehen. Ist dies der Fall, so bedarf es zur Wirksamkeit gegenüber außenstehenden Dritten der Mitwirkung sämtlicher Gemeinschaftsteilhaber, die aber im Innenverhältnis durch Mehrheitsbeschluß dazu verpflichtet werden können.
Aufhebung einer Ehe wegen angeborenem Schwachsinns der Ehefrau. – Der Wehrmachtsangehörige ist allgemein der Gefahr des Rechtsverlustes enthoben, und zwar auch dann, wenn er im konkreten Falle in der Lage ist, die fristgebundene Handlung rechtzeitig vorzunehmen oder sich dazu eines Prozeßbevollmächtigten zu bedienen.
Nach der SchutzVO kann auch gegen die Versäumung der Frist des § 234 ZPO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Auch Verzögerungen im Postverkehr in den luftgefährdeten Gebieten fallen unter den Begriff des Kriegsgeschehens i. S. des Art. 3 Ziff. 2.
Ein Unfall gemäß Vertragsbedingungen i. S. eines plötzlich von außen auf den Körper wirkenden Ereignisses braucht nicht ein jählings auf den Betroffenen einwirkender Umstand zu sein, sondern kann auch ein innerhalb einer kurzen Zeitspanne sich bildender Umstand sein.
Zum Begriff der Einrichtung i.S. des § 547 Abs. 2 BGB a.F. (§ 539 BGB n.F.) ist erforderlich, daß die Einrichtung dazu bestimmt ist, dem wirtschaftlichen Zweck der Mietsache zu dienen.
1. Das Vorstandsmitglied, das für sich einen neuen Anstellungsvertrag mit der durch den Aufsichtsrat vertretenen Aktiengesellschaft abschließt, haftet für eine hierbei etwa vorkommende Verletzung seiner Treupflicht (§ 70 Abs. 1 AktG) in gleicher Weise wie für Handlungen eigener Geschäftsführung nach § 84 AktG. Auch die Bestimmungen des § 122 AktG über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Vorstand aus dessen Geschäftsführung finden insoweit entsprechende Anwendung. 2. Eine Bestimmung des Anstellungsvertrages, durch die dem Vorstande versprochen wird, daß Gewinnbeträge, die zur Bildung freier Rücklagen verwandt werden, bei der Berechnung seiner nach dem Jahresgewinn bemessenen Gewinnbeteiligung nicht abgesetztwerden sollen und daß der Aufsichtsrat bei Bildung freier Rücklagen entsprechend beschließen werde, ist mit § 77 Abs. 2 AktG unvereinbar und deshalb nichtig. Gleichfalls nichtig ist eine Vertragsbestimmung, wonach bei Ungesetzlichkeit oder Satzungswidrigkeit einzelner Bestandteile der vereinbarten Bezüge des Vorstandes dieser gleichwohl Bezüge in der vorgesehenen Gesamthöhe erhalten soll. An die Stelle solcher nichtigen Vereinbarungen tritt die dem Gesetz entsprechende Berechnungsweise. 3. Die Zusage einer Gewinnbeteiligung an den Vorstand in der Form eines „veränderlichen Teils des festen Gehalts“ ist nichts anderes als die Zusage einer gewöhnlichen Tantieme und unterliegt deshalb den Beschränkungen des § 77 AktG ebenso wie etwaige Satzungsbestimmungen über die Beteiligung des Vorstandes am Reingewinn. Grundsätzlich zulässig und von den Beschränkungen des § 77 AktG unabhängig ist jedoch die Vereinbarung einer garantierten Tantieme, d. h. einer zusätzlichen festen Mindestvergütung.
1. Der § 92 BinnSchG und die §§ 734–739 HGB sind nicht anwendbar, wenn ein Schlepper und das von ihm geschleppte Schiff zusammengestoßen sind oder der Schlepper durch die Ausführung oder Unterlassung eines Manövers einen Schaden des geschleppten Schiffes verursacht hat. Vielmehr ist hier nur die Haftung aus dem Schleppvertrage und aus §§ 823 flg. BGB gegeben. Das gilt auch dann, wenn die schädigende Maßnahme des Schleppers darin bestand, daß er zur Unzeit den Schleppstrang abgeworfen und sich entfernt hat. 2. In diesem Falle haften daher mehrere, die denselben Schaden schuldhaft verursacht haben, dem Eigner des geschädigten Schiffes als Gesamtschuldner und nicht nach Kopfteilen. 3. Unentschieden bleibt, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen im Falle des § 92 BinnSchG und der §§ 734–739 HGB eine Haftung der mehreren Schädiger nach Kopfteilen oder ob ebenfalls eine gesamtschuldnerische Haftung besteht.
Zur Frage, welche Art Verträge durch den Verstoß gegen die Preisbildungsvorschriften nichtig ist. Die Vorschrift des § 581 Abs. 2 i.Verb. m. § 556 Abs. 2 BGB [§ 570 BGB n.F.], daß dem Pächter eines Grundstücks nach der Beendigung des Pachtverhältnisses wegen seiner Forderungen an den Verpächter ein Zurückbehaltungsrecht nicht zusteht, findet entsprechende Anwendung auf den Fall, daß ein Pachtvertrag von den Parteien in der Meinung, er sei rechtsgültig, in Vollzug gesetzt und das Grundstück dem Pächter zur Nutzung überlassen worden ist, und dann der Eigentümer Räumung des Grundstücks verlangt, weil sich nachträglich – etwa wegen Verstoßes gegen die Preisbildungsvorschriften – die Nichtigkeit des Pachtvertrags ergibt.
1. Eine genehmigungspflichtige Grundstücksveräußerung, der bereits vor dem Inkrafttreten der VO vom 7. Juli 1942 die Genehmigung versagt worden ist, wenn auch nur wegen der Höhe des vereinbarten Entgelts, kann nicht gemäß §§ 2, 3 VO aufrechterhalten werden. 2. Wenn der Kaufvertrag über ein Grundstück unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen worden ist, daß die Unbedenklichkeitsbescheinigung der Preisbehörde erteilt wird, so finden §§ 2 Abs. 3 und 3 VO an sich keine Anwendung. Die Berufung auf die Bedingung kann aber gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn die Abänderung des Vertrages durch die Preisbehörde von geringer Bedeutung ist.