1. Der Firmenzusatz „deutsch“ ist bei einem in Deutschland ansässigen Unternehmen, obwohl es unter ausländischem Einfluß steht, unter Umständen dann nicht als irreführend anzusehen, wenn der Zusatz in Verbindung mit einem erkennbar ausländischen Namen steht und dieser Name den beteiligten Verkehrskreisen als der eines ausländischen Unternehmens bekannt ist. 2. Abgesehen hiervon kann der Firmenzusatz „deutsch“ einem in der Form einer GmbH geführten Unternehmen, obwohl an ihm zur Hälfte ausländisches Kapital beteiligt ist, unter besonderen Umständen dann nicht verwehrt werden, wenn durch die Kriegsmaßnahmen jeder ausländische Einfluß zuverlässig ausgeschaltet ist und der Zusatz aus einem als berechtigt anzuerkennenden sachlichen Grunde, nämlich zur Unterscheidung von gleichartigen Unternehmungen, die die gleiche international gebrauchte Markenbezeichnung als Firmenkern verwenden, beigefügt ist.
1. In sinngemäßer Anwendung des § 1709 Abs. 2 BGB geht der Unterhaltungsanspruch des unehelichen Kindes auf den Ehemann der Kindsmutter über, der bis zur Anfechtung der Ehelichkeit des Kindes diesem als ehelicher Vater Unterhalt gewährt hatte. 2. Der Anspruch auf Nachzahlung des Unterhalts für die Vergangenheit unterliegt in diesem Falle der richterlichen Schätzung unter Würdigung aller Umstände nach den gleichen Rechtsgrundsätzen, wie sie der Große Senat für Zivilsachen RGZ 169, 129 (132) für den Fall der Feststellung der blutmäßigen Abstammung nach früherer Abweisung der Unterhaltsklage entwickelt hat.
1. Bei der Bemessung der billigen Entschädigung i. S. des § 847 BGB kann die Erwägung, daß dem wirtschaftlich schwachen Schädiger die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes nicht zuzumuten sei, dann nicht Platz greifen, wenn der Schädiger gegen Haftpflicht versichert ist. 2. Der Klageantrag auf Zahlung einer Rente „bis zur Wiedererlangung der vollen Arbeitskraft“ ermangelt der erforderlichen Bestimmtheit und ist daher unzulässig.
Der Wartepflichtige darf die Straßenkreuzung vor dem Vorfahrtberechtigten nur dann überqueren, wenn jede Möglichkeit eines Zusammenstoßes ausgeschlossen erscheint. Versucht er noch vor dem Vorfahrtberechtigten die Straßenkreuzung zu überqueren, so trifft ihn wegen des Verstoßes gegen diese Grundregel des Verkehrs in aller Regel an dem Zusammenstoß das überwiegende Verschulden und bildet sein Verhalten die entscheidende Ursache für den Zusammenstoß.
Die Vorschrift des § 1632 BGB, die einen im Wege der Klage vor den ordentlichen Gerichten zu verfolgenden Anspruch auf Herausgabe des Kindes vorsieht, muß im Verhältnis geschiedener Ehegatten zueinander durch die vom EheG herbeigeführte Rechtsentwicklung als überholt angesehen werden. Für eine solche Klage ist seit dem Inkrafttreten des EheG der Rechtsweg ausgeschlossen.
Hat der beklagte Ehegatte seinen gegenwärtigen Zustand der Unverantwortlichkeit selbst schuldhaft durch ein Verhalten herbeigeführt, das eine schwere Eheverfehlung darstellt, so kann, auch wenn der andere Ehegatte sein Recht auf Scheidung wegen Verschuldens inzwischen verloren hat, ein Verschulden des beklagten Teiles festgestellt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.
§ 4 Abs. 3 und § 9 der VO zur weiteren Überleitung der Rechtspflege im Lande Österreich und in den sudetendeutschen Gebieten vom 28. Februar 1939 (RGBl. I S. 358) und §§ 519 Z. 1 und 471 Z. 2 ö.ZPO (siehe auch § 519 b RZPO). Zur Zulässigkeit und Begründetheit des Rekurses (§§ 464, 125 ö.ZPO, § 89 GOG).
Zur Unterscheidung von Betriebsunfall und Berufskrankheit. Eine Berufskrankheit ist eine Gesundheitsschädigung, die sich allmählich unter dem dauernden Einfluß ungesunder Begleitumstände einer beruflichen Arbeit entwickelt. Betriebsunfall ist ein zeitlich begrenztes körperlich schädigendes Ereignis, das zwar aus dem normalen Gang des Betriebes herausfällt, mit ihm aber doch in einem innerlichen Zusammenhang steht. Der Unfallcharakter geht nicht verloren, wenn sich zwischen den die Hauptursache eines Leidens bildenden einzelnen Unfällen ähnliche Umstände leichterer Art ereignen, die das Leiden mit beeinflussen.
Wenn der Schuldner und seine demnächstigen Erben – praktisch kommen in dieser Hinsicht wohl nur die Frau und die Kinder in Frage – eine wirtschaftliche Einheit derart gebildet hatten, daß der Zusammenbruch des Schuldners auch der seiner Angehörigen war und es sich nun darum handelt, den aus dem Zusammenbruch hinübergeretteten Besitz nicht nur für den Schuldner, sondern gerade auch für die Angehörigen als Lebensmittelpunkt und Grundlage für einen künftigen wirtschaftlichen Wiederaufstieg nach Möglichkeit zu erhalten, kann ein Schuldenbereinigungsverfahren auch für den Erben in Betracht kommen.
1. Neben einem Personennamen als Firmenkern läßt ein Firmenzusatz in Form eines Eigenschaftsworts, der sich auf den Sitz des Unternehmens bezieht („Werdohler“ Pumpenfabrik) nach der Verkehrsauffassung noch nicht ohne weiteres den Schluß zu, daß es sich um das einzige oder doch wenigstens um das älteste oder bedeutendste Unternehmen am Ort handelt. 2. Zu den Voraussetzungen der Verwirkung.
Wird ein definitiv angestellter Gemeindebediensteter im Protektorat Böhmen und Mähren durch Disziplinarerkenntnis aus dem Dienste der Gemeinde entlassen, so haben die Gerichte im Falle eines Rechtsstreites nicht nur das formal einwandfreie Zustandekommen, sondern auch die materielle Richtigkeit des Disziplinarerkenntnisses im Rahmen der Einwendungen nachzuprüfen.
Verwaltungsmaßnahmen i. S. vorstehender Vorschriften können auch Verfügungen über den gemeinschaftlichen Gegenstand vorsehen. Ist dies der Fall, so bedarf es zur Wirksamkeit gegenüber außenstehenden Dritten der Mitwirkung sämtlicher Gemeinschaftsteilhaber, die aber im Innenverhältnis durch Mehrheitsbeschluß dazu verpflichtet werden können.
Aufhebung einer Ehe wegen angeborenem Schwachsinns der Ehefrau. – Der Wehrmachtsangehörige ist allgemein der Gefahr des Rechtsverlustes enthoben, und zwar auch dann, wenn er im konkreten Falle in der Lage ist, die fristgebundene Handlung rechtzeitig vorzunehmen oder sich dazu eines Prozeßbevollmächtigten zu bedienen.
Nach der SchutzVO kann auch gegen die Versäumung der Frist des § 234 ZPO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Auch Verzögerungen im Postverkehr in den luftgefährdeten Gebieten fallen unter den Begriff des Kriegsgeschehens i. S. des Art. 3 Ziff. 2.
Ein Unfall gemäß Vertragsbedingungen i. S. eines plötzlich von außen auf den Körper wirkenden Ereignisses braucht nicht ein jählings auf den Betroffenen einwirkender Umstand zu sein, sondern kann auch ein innerhalb einer kurzen Zeitspanne sich bildender Umstand sein.
Zum Begriff der Einrichtung i.S. des § 547 Abs. 2 BGB a.F. (§ 539 BGB n.F.) ist erforderlich, daß die Einrichtung dazu bestimmt ist, dem wirtschaftlichen Zweck der Mietsache zu dienen.
1. Das Vorstandsmitglied, das für sich einen neuen Anstellungsvertrag mit der durch den Aufsichtsrat vertretenen Aktiengesellschaft abschließt, haftet für eine hierbei etwa vorkommende Verletzung seiner Treupflicht (§ 70 Abs. 1 AktG) in gleicher Weise wie für Handlungen eigener Geschäftsführung nach § 84 AktG. Auch die Bestimmungen des § 122 AktG über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Vorstand aus dessen Geschäftsführung finden insoweit entsprechende Anwendung. 2. Eine Bestimmung des Anstellungsvertrages, durch die dem Vorstande versprochen wird, daß Gewinnbeträge, die zur Bildung freier Rücklagen verwandt werden, bei der Berechnung seiner nach dem Jahresgewinn bemessenen Gewinnbeteiligung nicht abgesetztwerden sollen und daß der Aufsichtsrat bei Bildung freier Rücklagen entsprechend beschließen werde, ist mit § 77 Abs. 2 AktG unvereinbar und deshalb nichtig. Gleichfalls nichtig ist eine Vertragsbestimmung, wonach bei Ungesetzlichkeit oder Satzungswidrigkeit einzelner Bestandteile der vereinbarten Bezüge des Vorstandes dieser gleichwohl Bezüge in der vorgesehenen Gesamthöhe erhalten soll. An die Stelle solcher nichtigen Vereinbarungen tritt die dem Gesetz entsprechende Berechnungsweise. 3. Die Zusage einer Gewinnbeteiligung an den Vorstand in der Form eines „veränderlichen Teils des festen Gehalts“ ist nichts anderes als die Zusage einer gewöhnlichen Tantieme und unterliegt deshalb den Beschränkungen des § 77 AktG ebenso wie etwaige Satzungsbestimmungen über die Beteiligung des Vorstandes am Reingewinn. Grundsätzlich zulässig und von den Beschränkungen des § 77 AktG unabhängig ist jedoch die Vereinbarung einer garantierten Tantieme, d. h. einer zusätzlichen festen Mindestvergütung.
1. Der § 92 BinnSchG und die §§ 734–739 HGB sind nicht anwendbar, wenn ein Schlepper und das von ihm geschleppte Schiff zusammengestoßen sind oder der Schlepper durch die Ausführung oder Unterlassung eines Manövers einen Schaden des geschleppten Schiffes verursacht hat. Vielmehr ist hier nur die Haftung aus dem Schleppvertrage und aus §§ 823 flg. BGB gegeben. Das gilt auch dann, wenn die schädigende Maßnahme des Schleppers darin bestand, daß er zur Unzeit den Schleppstrang abgeworfen und sich entfernt hat. 2. In diesem Falle haften daher mehrere, die denselben Schaden schuldhaft verursacht haben, dem Eigner des geschädigten Schiffes als Gesamtschuldner und nicht nach Kopfteilen. 3. Unentschieden bleibt, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen im Falle des § 92 BinnSchG und der §§ 734–739 HGB eine Haftung der mehreren Schädiger nach Kopfteilen oder ob ebenfalls eine gesamtschuldnerische Haftung besteht.
Zur Frage, welche Art Verträge durch den Verstoß gegen die Preisbildungsvorschriften nichtig ist. Die Vorschrift des § 581 Abs. 2 i.Verb. m. § 556 Abs. 2 BGB [§ 570 BGB n.F.], daß dem Pächter eines Grundstücks nach der Beendigung des Pachtverhältnisses wegen seiner Forderungen an den Verpächter ein Zurückbehaltungsrecht nicht zusteht, findet entsprechende Anwendung auf den Fall, daß ein Pachtvertrag von den Parteien in der Meinung, er sei rechtsgültig, in Vollzug gesetzt und das Grundstück dem Pächter zur Nutzung überlassen worden ist, und dann der Eigentümer Räumung des Grundstücks verlangt, weil sich nachträglich – etwa wegen Verstoßes gegen die Preisbildungsvorschriften – die Nichtigkeit des Pachtvertrags ergibt.
1. Eine genehmigungspflichtige Grundstücksveräußerung, der bereits vor dem Inkrafttreten der VO vom 7. Juli 1942 die Genehmigung versagt worden ist, wenn auch nur wegen der Höhe des vereinbarten Entgelts, kann nicht gemäß §§ 2, 3 VO aufrechterhalten werden. 2. Wenn der Kaufvertrag über ein Grundstück unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen worden ist, daß die Unbedenklichkeitsbescheinigung der Preisbehörde erteilt wird, so finden §§ 2 Abs. 3 und 3 VO an sich keine Anwendung. Die Berufung auf die Bedingung kann aber gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn die Abänderung des Vertrages durch die Preisbehörde von geringer Bedeutung ist.
1. Über einen auf § 254 BGB gegründeten Einwand ist nicht einheitlich in Bezug auf die Amtshaftung und in Bezug auf die Gefährdungshaftung zu entscheiden. 2. Nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB tritt solchenfalls die Amtshaftung nur dann ein, wenn der Verletzte „nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag“. Als eine solche andere Ersatzmöglichkeit ist in der Rechtsprechung des Reichsgerichts auch ein Anspruch gegen den Dienstherrn des Beamten selbst anerkannt worden, mag dieser auch auf einem Einstehenmüssen für das Verhalten seines Beamten beruhen. 3. Zu den Pflichten eines Fußgängers im Straßenverkehr.
1. Unter „Verfügung von Todes wegen“ sind, auch i. S. des § 48 TestG, auch Erbverträge zu verstehen. 2. Für die Frage, ob die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 vorliegen, kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung von Todes wegen an, sondern auf den des Erbfalls. 3. Die „Rücksicht auf die Volksgemeinschaft“ (§ 48 Abs. 2) kann in der Kriegszeit dazu führen, daß vor der Erhaltung der vollen Arbeitsfähigkeit eines vorwiegend auf Wehrmachtszwecke eingestellten Fabrikunternehmens sonst schutzwürdige Belange von Blutsverwandten zurücktreten müssen.
Das Vorbringen eines die Restitutionsklage nach § 580 ZPO begründenden Umstandes, so insbesondere das Auffinden einer Privaturkunde nach Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem BG (§ 580 Nr. 7 b), ist auch noch in der Revisionsinstanz zulässig und beachtlich. Die in dem Urteil RGZ 11, 365 vertretene abweichende Ansicht wird nicht aufrechterhalten.
Wenn vor dem Inkrafttreten der GrundstVerkVO der Kaufpreis für ein Grundstück von der Preisbehörde beanstandet worden ist und der Verkäufer ein ihm für diesen Fall eingeräumtes Rücktrittsrecht ausgeübt hat, sind die §§ 2, 3 VO in der Regel nicht anwendbar.
1. Ist die erforderliche Wohnsiedlungsgenehmigung zu einem Grundstücksverkauf von der Genehmigungsbehörde, die zugleich Preisüberwachungsbehörde war, vor Inkrafttreten der GrVerkVO mit der „Auflage“ erteilt worden, daß an Stelle des vereinbarten ein geringerer Kaufpreis festgesetzt wurde, so liegt darin die Versagung der Genehmigung zu dem bisherigen Verkauf und zugleich eine bedingte Genehmigung zur Veräußerung für den Fall, daß die Parteien einen neuen Verkauf zu dem ermäßigten Preise abschließen. Ein solcher Sachverhalt steht der Anwendung der §§ 2, 3 GrVerkVO, insbesondere einer Klage des Käufers gegen den Verkäufer auf Erteilung des Einverständnisses mit dem ermäßigten Kaufpreise nicht entgegen. 2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der Verkäufer eines Grundstücks nach Beanstandung des vereinbarten Preises durch die Preisbehörde verpflichtet ist, sich mit dem für zulässig erklärten geringeren Preise einverstanden zu erklären.
1. Die Vermutung für eine Schenkung an die Frau gilt auch dann, wenn der Mann ihr den Schmuck vor der Ehe gegeben und während der Ehe belassen hat. 2. § 368 Exekutionsordnung (EO). Auch wenn der Bekl. die Unmöglichkeit der verlangten Leistung behauptet, kann er zur Herausgabe verurteilt werden, ohne daß über die behauptete Unmöglichkeit Beweis erhoben zu werden braucht, wenn sich aus seiner Behauptung ergibt, daß die etwaige Unmöglichkeit der Herausgabe auf Umständen beruhen würde, die er selbst zu vertreten hat. 3. §§ 55, 419 ÖstZPO. Die Kostenbemessung des Erstrichters kann vom BerR nicht abgeändert werden, wenn die Berufung in der Hauptsache keinen Erfolg hat. Ist der Streitwert nachträglich abgeändert worden, muß die Kostenbemessung vom Erstrichter nach § 419 berichtigt werden.
1. Versagung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn der Schiedsrichter zu einem bestimmten Punkt durch Erklärungen oder sonstiges eindeutiges Verhalten bei einer Partei die Auffassung erweckt oder bestätigt, daß dieser Punkt zu ihren Gunsten erledigt sei, und er sich hernach, ohne der Partei vorher erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, im Schiedsspruch auf den gegenteiligen Standpunkt stellt. 2. Der Schiedsspruch beruht auf einem unzulässigen Verfahren, wenn der Schiedsrichter statt eigener Feststellung das Schlußergebnis fremder Feststellungen übernimmt.
Eine Mutter kann den Kindern „Betreuung“ nur zuteil werden lassen, wenn sie ihren eigenen Lebensunterhalt aus ihren Mitteln bestreiten kann oder dieser durch Zuwendung von dritter Seite (etwa von Verwandten) gesichert ist. Ist das nicht der Fall, so können die Kinder von dem unterhaltspflichtigen Vater – unbeschadet der hier nicht in Frage stehenden Beschränkung durch § 1603 Abs. 2 BGB – eine solche Bemessung der Unterhaltsrente verlangen, daß sie daraus die Mutter in den Stand setzen können, sie so zu betreuen, wie sie es beanspruchen können.
Die Bestimmung des § 81 Abs. 4 EheG, wonach das Vormundschaftsgericht die Sorge für die Person eines Kindes einem Pfleger übertragen kann, wenn dies aus besonderen Gründen zum Wohle des Kindes erforderlich ist, ist nicht anwendbar auf den Fall, daß ein Elternteil nach der Scheidung der Ehe gestorben ist.
Die Wirkungen einer vorläufigen Einbehaltung im Dienststrafverfahren oder einer dienststrafweisen Gehaltskürzung erstrecken sich nicht auf die „Dienstaufwandsentschädigung“ eines hauptamtlich angestellten Kommunalbeamten. Ebensowenig wird der Anspruch auf solche durch ein Verbot der Amtsausübung beeinträchtigt.
Der Ehemann ist durch Übernahme einer Verpflichtung gegenüber seiner Ehefrau, ein von ihr vor der Ehe geborenes Kind als von ihm erzeugt anzuerkennen, nicht daran gehindert, die Legitimation des Kindes durch ihn anzufechten, wenn er nicht der Erzeuger des Kindes ist.
Der Ersatzanspruch entfällt, wenn seine Geltendmachung mit Rücksicht auf den Grund der Lösung des Verlöbnisses dem gesunden Volksempfinden widersprechen würde.
1. Nichtigkeit des Auftrags seitens des O. („Mischling ersten Grades“), weil er darauf gerichtet gewesen sei, jegliche Beziehungen nichtarischer Mitglieder der Familie O. zu dem neuen Unternehmen zu verbergen und der Beklagte deshalb als Beauftragter und mittelbarer Stellvertreter zu Tarnungszwecken dazwischengeschaltet worden sei. 2. Wirksamkeit des gesellschaftsrechtlichen Erwerbs der GmbHAnteile, da die gesellschaftsrechtlichen Rechtsgeschäfte von dem Auftragsverhältnis grundsätzlich unabhängig sind. Ausführungen zu den §§ 812 Abs. 1 S. 1 und 817 S. 2 BGB. 3. §§ 19, 56 GmbHG.Wenn die Beteiligten bestimmt beabsichtigen, daß bei einer Kapitalerhöhung einer GmbH der Übernehmer des neuen Stammanteils gegen seine Einlageschuld eine gegen die Gesellschaft bestehende Forderung (Provisions- und Darlehnsforderung) verrechnet oder aufrechnet, muß dies gemäß § 56 GmbHG im Beschluß über die Erhöhung des Stammkapitals und in der Übernahmeerklärung angegeben werden.
Klage der Staatsanwaltschaft zur Feststellung, daß der Beklagte nicht „Volljude“, sondern „Mischling“ ist. 1. Dem Kinde, dem ebenfalls daran gelegen ist, seine Nichtehelichkeit festgestellt zu sehen, ist das Recht zuzuerkennen, trotz seiner formalen Stellung als beklagter Partei seine Belange dem Ziele der Klage gemäß wahrzunehemen. 2. Die Beschwer der einen oder anderen Partei ist danach zu beurteilen, ob die Entscheidung seinem Interesse am Ausgang des Rechtsstreits und seinem in dem Antrag zum Ausdruck gekommenen Begehren gerecht geworden ist oder nicht. Verneinendenfalls ist die Beschwer des Kindes für das Rechtsmittel auch dann als gegeben anzusehen, wenn die Klage abgewiesen ist und, äußerlich gesehen, das Kind als beklagte Partei obgesiegt hat. 3. Der Staatsanwaltschaft verbleibt als Hüter der öffentlichen Ordnung das Recht, die Klage zurückzunehmen. § 271 Abs. 1 ZPO gilt nicht.
1. Hat der Prüfer seine Tätigkeit als abgeschlossen bezeichnet, ihr Ergebnis in einem von ihm unterzeichneten, sich auf die Erfordernisse des § 139 Abs. 1 Satz 2 AktG beschränkenden Bericht niedergelegt und Vorstand und Aufsichtsrat ermächtigt, den Jahresabschluß mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk nach § 140 AktG zu versehen, so ist ein daraufhin festgestellter Jahresabschluß auch dann gültig, wenn der Prüfer noch die spätere Einreichung eines eingehenden, die Einzelheiten der Prüfung wiedergebenden Berichts in Aussicht gestellt hat und einen solchen weiteren Bericht in der Tat hat folgen lassen. 2. a) § 112 AktG gibt dem Aktionär einen klagbaren Anspruch auf Auskunftserteilung. b) Über die Voraussetzungen, unter denen der Vorstand die Auskunft nach § 112 Abs. 3 AktG verweigern darf.
Klage der Staatsanwaltschaft zur Feststellung, daß der Beklagte nicht „Volljude“, sondern „Mischling“ sei. Danach allein, ob das Urteil diese Frage geklärt und richtig beantwortet hat, nicht danach, ob es der Klage stattgegeben hat oder nicht, ist die Beschwer des Klägers als Voraussetzung der Zulässigkeit des Rechtsmittels zu beurteilen. Hat das Gericht die Frage der blutmäßigen Abstammung des Kindes nach der Überzeugung des Staatsanwalts falsch beantwortet oder nicht hinreichend geklärt, so muß er nach dem Wesen seiner Aufgabe ohne weiteres für befugt erachtet werden, eine Fortführung des Verfahrens in seinem Sinne zu erwirken, d. h. er ist im verfahrensrechtlichen Sinne als durch das von ihm sachlich beanstandete Urteil beschwert zu erachten und somit zur Einlegung des Rechtsmittels berechtigt.
Die Folgen des Fehlers, daß der Verkauf eines Grundstücks von einer geschäftsunfähigen Person erklärt wurde, können nicht dadurch ausgeschaltet werden, daß dem Erben der geschäftsunfähigen Person, der die Vorverhandlungen zu dem nichtigen Vertrage geführt gehabt hatte, die Einrede der Arglist oder der unzulässigen Rechtsausübung entgegengehalten wird, weil er sich früher mit dem Vertragsinhalt einverstanden erklärt hatte, ohne selbst zu verkaufen. In dem Falle kann aber der Erbe, der bei den Vorverhandlungen als Vertreter seines Erblassers, des Verkäufers, aufgetreten war, möglicherweise aus unerlaubter Handlung oder aus Vertretergewähr (§ 179 BGB) auf Vertragserfüllung in Anspruch genommen werden, wenn er die Vorverhandlungen geführt und er sich am Vertragsschluß beteiligt hatte trotz Kenntnis von der Geschäftsunfähigkeit des Verkäufers.
1. Hat der Versicherungsträger der Gewerbeunfallversicherung entschieden, daß ein entschädigungspflichtiger Unfall vorliegt, so ist damit für das Gericht verbindlich festgestellt, daß derjenige, auf dessen Rechnung der Betrieb geht, in dem sich der Unfall ereignet hat, als Unternehmer anzusehen ist, und das Gericht kann nicht nachprüfen, ob ihm wegen mangelnder Gewerbebefugnis diese Unternehmerstellung nicht gebühre. Die Bestimmung des § 898 RVO ist auch ohne Einwendung vom Gericht zu beachten. 2. Die Befreiung des Unternehmers von der Haftung gegenüber dem Versicherten und dessen Hinterbliebenen nach § 898 RVO, wenn strafgerichtlich nicht festgestellt ist, daß der Unternehmer den Unfall persönlich herbeigeführt hat, schließt auch die Befreiung von der Zahlung eines Schmerzensgeldes in sich.
Die Übertragung des Personensorgerechts auf die Mutter nach § 81 EheG umfaßt – abweichend von dem früheren § 1635 BGB – auch die gesetzliche Vertretung des Kindes in persönlichen Angelegenheiten. Verliert die Mutter durch ihre Wiederverheiratung – unter Fortdauer der tatsächlichen Personensorge – das Recht zur gesetzlichen Vertretung, so geht dieses Recht nicht auf den Vater über. Es ist vielmehr für das Kind zur Wahrnehmung dieses Rechts ein Pfleger (oder Vormund), nach dem Tode des Vaters ein Vormund zu bestellen.
Die Beendigung einer OHG ist nicht dem Tode einer natürlichen Person gleichzusetzen. Vielmehr tritt nun klar zutage, daß auch bei einer Klage der offenen Handelsgesellschaft die Gemeinschaft der Gesellschafter die eigentliche Partei ist. Bei Beendigung der offenen Handelsgesellschaft geht also der Rechtsstreit für und gegen die Gesellschafter als notwendige Streitgenossen weiter (RGZ Bd. 124, S. 150).
Dem § 532 ZPO kommt in Ehesachen die Bedeutung zu, daß der Berufungsbeklagte – unbeschadet der Beschränkungen nach Abs. 3 – im Berufungsverfahren auf Grund des Abs. 4 die gleichen Anträge – positive und abwehrende – stellen kann, die er bis zum Inkrafttreten der 4. VereinfVO durch Anschlußberufung geltend machen konnte.
1. Nach § 92 BSchG in Verbindung mit §§ 736, 738 HGB muß sich der Eigentümer eines bei dem Zusammenstoß mit Schiffen eines anderen Schleppzuges beschädigten Anhangkahns entgegenhalten lassen, daß die Besatzung des ihm ebenfalls gehörenden Schleppers des Anhangkahns ein für den Unfall ursächliches Mitverschulden trifft. 2. Die Frage, ob nach dem Grundsatz des § 47 Abs. 1 RheinSchPolVOdas Wenden unzulässig ist, weil dadurch eine Gefahr entstehen kann, ist der pflichtmäßigen Beurteilung des Schiffes im Einzelfall überlassen. Deshalb muß ergänzend zu § 47 stets § 4 RheinSchPolVO herangezogen werden.
Für die Klage auf Feststellung der Abstammung bzw. Nichtabstammung einer Person von einer als Mutter geltenden Frau ist wegen ihrer Bedeutung eine Standesklage, die ebenso wie eine Klage wegen Feststellung der blutmäßigen Abstammung der Klage auf Bestreitung der ehelichen Geburt gleichzusetzen ist, weshalb für sie die ausschließliche sachliche Zuständigkeit der Gerichtshöfe (Landgerichte) nach § 50 Abs. 2 Zahl 1 JN anzunehmen ist (vgl. hierzu auch RGZ Bd. 167 S. 319).
§§ 477 Nr. 5, 529 Nr. 2 ÖstZPO; VO zum Schutze der Wehrmachtsangehörigen und anderer von den Kriegsverhältnissen betroffenen Personen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten v. 13. Okt. 1942 (RGBl. I S. 604). Wird das Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten fortgesetzt, obwohl es unterbrochen war, weil eine Partei durch die Kriegsverhältnisse betroffen war, so ist das weitere Verfahren und das darauf ergehende Urteil im Gebiet der ZPO v. 1. Aug. 1895 nach § 577 Ziff. 5 nichtig.
1. Kleine Änderungen der Krankheitsbilder oder der Unfallsfolgen, die die Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich oder nur vorübergehend beeinträchtigen, berechtigen nach Abschluß des Abfindungsvergleiches nicht zur Geltendmachung neuer Schadensersatzansprüche. 2. Wird die Übergehung im ersten Rechtszuge angetretener Beweise im Berufungsverfahren nicht beanstandet und der Beweisantritt nicht wiederholt, so bedeutet die Übergehung des Beweisantritts im Berufungsurteil keinen Verstoß gegen § 286 ZPO.
Eine Anwendung der VO v. 1. April 1940, insbesondere des § 2 Abs. 1 Nr. 1 das., ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil sich die Beteiligten über das zwischen ihnen bestehende Rechtsverhältnis vorübergehend geeinigt hatten; mit dem Wegfall der früheren Vereinbarung oder ihrer tatsächlichen Unausführbarkeit ist das Bedürfnis nach richterlicher Vertragshilfe erneut gegeben.
1. Die Fälle des Art. 3 Nr. 3 SchutzVO sind i.S. des § 584 Abs. 1 letzter Halbsatz als solche des § 579 ZPO anzusehen. 2. Anfechtungsgrund i.S. des § 586 Abs. 2 ZPO ist in den Fällen des Art. 3 Nr. 3 SchutzVO nur die Terminsversäumung oder das Ausbleiben rechtlichen Gehörs, nicht auch die Grundlage für die Erwartung einer der Partei günstigeren Entscheidung.
Wenn nicht feststeht, ob das verschwundene Testament bei Inkrafttreten des Testamentsgesetzes noch vorhanden war, so richtet sich die Frage seiner Gültigkeit nach altem Recht (z.B. § 722 ABGB), war es aber nach Inkrafttreten des Testamentsgesetzes noch vorhanden, so ist seine Gültigkeit nach § 33 Abs. 2 TestG zu beurteilen.