1. Die Klägerin kann nicht an einem Vertrage festgehalten werden, zu dessen Erfüllung die Beklagte seit nahezu fünf Jahren außerstande ist, bei dem sich auch nicht absehen läßt, ob und wann sie in die Lage kommen wird, die ihr obliegende Leistung zu bewirken. Es hieße den Begriff der Unmöglichkeit der Leistung überspannen, wenn man ihn angesichts der Ungewißheit, in der sich die Klägerin auch weiterhin befinden würde, und der Unübersehbarkeit der sich für sie hieraus ergebenden wirtschaftlichen Folgen nicht bejahen wollte. 2. Eine Delivery-Order kommt in ihrer rechtlichen Bedeutung einem Konnossement nicht gleich. Ihre Aushändigung ermangelt der dinglichen Wirkung, welche die Übergabe des Konnossements im Hinblick auf die Ware hat, und bietet dem Empfänger auch sonst nicht die Rechtssicherheit des Konnossements. Dies ergibt sich schon daraus, daß das Konnossement unerachtet der Ausstellung der Delivery-Order im Verkehr bleibt, von seinem Inhaber jederzeit weiterbegeben und so zu einer Verfügung über die Ware benutzt werden kann, die von der Weisung der Delivery-Order abweicht. Deren Empfänger kann sich umso weniger darauf verlassen, die Ware der Weisung gemäß ausgeliefert zu erhalten, als die Urkunde in keiner Weise erkennen läßt, daß sich auch der aus dem Konnossement Verpflichtete dieser Weisung unterworfen habe; weder der Reeder noch seine Vertreter (Schiffer, Kaiverwaltung) sind durch die ohne ihre Mitwirkung zustande gekommene Delivery-Order irgendwie gebunden.
1. Die einseitige Aufhebung der wechselbezüglichen Verfügung eines Ehegatten durch eine neue Verfügung von Todes wegen ist durch § 2271 Abs. 1 Satz 2 ausdrücklich ausgeschlossen. Diese Vorschrift ist unabdingbar, doch ist es möglich, die Bindung der Ehegatten an wechselbezügliche Bestimmungen eines gemeinschaftlichen Testaments in diesem selbst abweichend von der gesetzlichen Regelung durch gegenseitige Einräumung der Testierfreiheit oder anderweite Gestaltung des Widerrufs zu regeln. 2. Den Gegensatz zur einseitigen Aufhebung der wechselbezüglichen Verfügung eines Ehegatten bei Lebzeiten des anderen Ehegatten im Sinne des § 2271 Abs. 1 Satz 2 bildet aber nur die Aufhebung durch gemeinschaftliches Testament. Dafür kommen die §§ 2254, 2258 in Frage. Danach kann die in der Errichtung eines neuen Testaments liegende (§ 2258), nicht einseitige, sondern gemeinschaftliche Aufhebung der in einem gemeinschaftlichen Testament enthaltenen wechselbezüglichen Verfügung auch nur des einen der Ehegatten schon wegen des damit verbundenen Wegfalls der Wechselbezüglichkeit der bestehenbleibenden Verfügung des anderen Ehegatten wieder nur durch gemeinschaftliches Testament geschehen; die bloße Zustimmung des anderen Ehegatten genügt nicht, den Begriff der Einseitigkeit im Sinne von § 2271 Abs. 1 Satz 2 zu beseitigen. 3. Der Rechtsgedanke des §§ 2291 Abs. 1 Satz 2 kann auf gemeinschaftliche Testamente, insbesondere auf wechselbezügliche Verfügungen, die darin getroffen sind, keine Anwendung finden.
1. Abmachungen, die in bewußter Abweichung von der in einem Entschuldungsplan nach dem Schuldenregelungsgesetz getroffenen Regelung einem Gläubiger Sondervorteile zubilligen, verstoßen gegen die guten Sitten. 2. § 817 Satz 2 BGB. Die einer gerechten und zweckentsprechenden Güterverteilung dienenden Bereicherungsvorschriften stehen in ganz besonderem Maße unter dem Gebot der Beachtung von Treu und Glauben und des gesunden Volksempfindens. Mit dem Zweck der Entschuldung wäre es unvereinbar, wenn die geschehene Erfüllung eines wegen Sittenverstoßes nichtigen Sonderabkommens die Wirkung haben sollte, daß dem zu Unrecht Bedachten die ihm nicht gebührenden Vorteile belassen würden. Es verbietet genau wie bei der GrundstückspreisVO, der Zweck der Schuldenregelung, Leistungen, die auf Grund nichtigen Sonderabkommens erfolgt sind, beim Empfänger zu belassen. Sie müssen vielmehr dem umgeschuldeten Betriebe im Rahmen des Entschuldungsplans zugute kommen.
Nach § 1 ErbregelVO muß für den Antrag auf gerichtliche Erbregelung eine offensichtliche Abweichung des Erblasserwillens von der gesetzlichen Erbfolgenregelung erheblich sein, und das gesunde Volksempfinden ein solches gerichtliches Eingreifen erheischen. Das wird nur der Fall sein, wenn in Fällen eines besonders schweren Widerspruchs zwischen Gesetz und Willen des Erblassers ein billiger Ausgleich gesucht werden muß. Nur bei besonders gelagerten und die Unbilligkeit sozusagen an der Stirn tragenden Ausnahmefällen kann die Erbregelungsverordnung Anwendung finden, ihre Aufgabe ist aber nicht etwa, formungültigen letztwilligen Verfügungen auf dem Wege des Erbregelungsverfahrens ohne zwingende und schwerwiegende Gründe zum Bestand zu verhelfen.
1. Wenn geprüft werden soll, ob der Fachmann aus dem Anspruch und dem sonstigen Inhalt der Patentschrift ohne erfinderische Überlegung einen erweiterten Erfindungsgedanken entnehmen kann, so dürfen die Erfindungsmerkmale des Anspruchs nicht in einer Weise abgeändert werden, die bereits die Möglichkeit der gedanklichen Verallgemeinerung enthält. 2. Entgegen der Meinung des Berufungsrichters kann bei der Beurteilung der Vorgänge im Erteilungsverfahren kein Gewicht darauf gelegt werden, daß der Beschwerdesenat im Gegensatz zur Anmeldeabteilung nicht darauf bestanden hat, daß in der Patentbeschreibung Erklärungen über den Schutzumfang des Klagepatents abgegeben würden.
Ob die familienrechtlichen Beziehungen durch einen Adoptionsvertrag, den beide Eheleute gleichzeitig schließen, oder durch Einzelverträge, die von den Eheleuten zu verschiedenen Zeiten geschlossen werden, geschaffen werden, ist der Natur der Sache nach gleichgültig. In beiden Fällen entstehen die gleichen Beziehungen des Kindes zu den Wahleltern. Es liegt daher nahe, den Sachverhalt gleich anzusehen, mag ein Vertrag oder mögen ihm zwei Verträge zugrunde liegen.
1. In bloßen Vorfragen kann auch das ordentliche Gericht bei an sich gegebener Zuständigkeit anderer Behörden selbst entscheiden, es sei denn, daß bereits eine bindende Entscheidung der betreffenden Behörde vorliegt oder das Gesetz selbst eine Aussetzungspflicht aufgestellt hat. Ein Aussetzungszwang ist deshalb abzulehnen. 2. § 4 ErbHRV. Auch Aktien einer Zuckerrübenfabrik können Zubehör eines Erbhofes sein.
1. Haftung eines Handelsagenten, der den Verkauf von Schlachtvieh übernommen und dieses in seiner Obhut hat, als Tieraufseher nach § 834 S. 1 BGB. 2. Zu den Anforderungen an einen Entlastungsbeweis nach § 834 S. 2 BGB.