1. Personen, die mit Geistesgebrechen minderen Grades behaftet sind, die nur zu einer beschränkten Entmündigung führen können, behalten, bis diese ausgesprochen worden ist, ihre volle Handlungsfähigkeit. 2. Zum Beweise kann eine jeden Zweifel und jede Möglichkeit des Gegenteils ausschließende Gewißheit nicht verlangt werden, doch muß die Möglichkeit des Gegenteils so ferne liegen, daß praktisch mit ihr nicht gerechnet zu werden braucht. Deshalb kann für die Feststellung des Richters der hohe Grad der Wahrscheinlichkeit genügen, welcher bei möglichst erschöpfender und gewissenhafter Anwendung der Mittel der Erkenntnis entsteht, wenn er dadurch die Überzeugung von der Richtigkeit dieser Feststellung erlangt. Diese Überzeugung des Richters muß im Urteil zum Ausdruck kommen, auf sie kommt es entscheidend an.
Das Nachlaßgericht kann nach § 1 der ErbRVO nur dann eingreifen, wenn und soweit die gesetzliche Erbregelung offensichtlich von dem Willen des Erblassers zum Nachteil naher Angehöriger in erheblicher Weise abweicht und das gesunde Volksempfinden es erfordert. Die VO gibt keinen Anhalt für die Richtigkeit der Auffassung, daß der Nachlaßrichter auch dann noch eingreifen könne, wenn die in Übereinstimmung mit dem Willen des Erblassers zur gesetzlichen Erbfolge berufene Person nach Eintritt des Erbfalls durch Tod wegfällt und mit ihrem eigenen der Nachlaß des Erblassers auf ihre gesetzlichen Erben übergeht.
Die bisher in der Rechtsprechung einhellig vertretene Ansicht, daß es beim Abschluß eines Vertrages über Annahme an Kindes Statt der persönlichen Anwesenheit sämtlicher Vertragsteile in der gerichtlichen oder notarischen Verhandlung bedürfe, kann, besonders mit Rücksicht auf die kriegsbedingte Abwesenheit vieler Beteiligter, nicht aufrecht erhalten werden. Die Vertragsteile können sich in der Abgabe der Willenserklärung durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.
Eine von der gesetzlichen Erbfolge abweichende Erbregelung aus der ErbregelungsVO setzt zunächst voraus, daß das gesunde Volksempfinden die Abweichung erfordert. Es wird also positiv verlangt, daß die eintretende gesetzliche Erbfolge das gesunde Volksempfinden verletzt. Die gesetzliche Erbfolge muß offensichtlich dem Willen des Erblassers widersprechen, wenn die Erbregelung zulässig sein soll (besonders hohe Anforderungen an den Beweis).
Für Ehegattenerbhöfe gilt das Recht der Ehegatten, einander zum Anerben zu bestimmen. Nur dann, wenn die Ehegatten von dem Rechte der Bestimmung des Anerben keinen Gebrauch machen, fällt beim Tode des Mannes der Hof derjenigen Person als Anerben an, die nach dem Reichserbhofgesetz als Anerbe des Mannes berufen ist. § 10 ErbhRFortbildVO findet keine rückwirkende Anwendung.
Bei der Klage aus § 50 EheG kann in der Frage, ob objektiv ein sich als schwere Eheverfehlung darstellendes Verhalten vorliegt, auf frühere durch Verzeihung oder Fristablauf erledigte Vorgänge zurückgegriffen werden. Ein Billigkeitsschuldausspruch ist entsprechend § 61 Abs. 2 EheG gegen den Beklagten zulässig.
Eine Lebensgefährtin, die jahrelang mit dem Verstorbenen in gemeinsamer Haushalts- und Wirtschaftsführung ihr Leben teilte, kann „nahe Angehörige“ i.S. der ErbRVO sein.
Die geschiedene Frau erster Ehe kann bezüglich des früheren ehelichen Hausrats eine Verteilung nach der HausratsVO von der verwitweten Frau zweiter Ehe nicht verlangen.