Eine von der gesetzlichen Erbfolge abweichende Erbregelung aus der ErbregelungsVO setzt zunächst voraus, daß das gesunde Volksempfinden die Abweichung erfordert. Es wird also positiv verlangt, daß die eintretende gesetzliche Erbfolge das gesunde Volksempfinden verletzt. Die gesetzliche Erbfolge muß offensichtlich dem Willen des Erblassers widersprechen, wenn die Erbregelung zulässig sein soll (besonders hohe Anforderungen an den Beweis).
Für Ehegattenerbhöfe gilt das Recht der Ehegatten, einander zum Anerben zu bestimmen. Nur dann, wenn die Ehegatten von dem Rechte der Bestimmung des Anerben keinen Gebrauch machen, fällt beim Tode des Mannes der Hof derjenigen Person als Anerben an, die nach dem Reichserbhofgesetz als Anerbe des Mannes berufen ist. § 10 ErbhRFortbildVO findet keine rückwirkende Anwendung.
Bei der Klage aus § 50 EheG kann in der Frage, ob objektiv ein sich als schwere Eheverfehlung darstellendes Verhalten vorliegt, auf frühere durch Verzeihung oder Fristablauf erledigte Vorgänge zurückgegriffen werden. Ein Billigkeitsschuldausspruch ist entsprechend § 61 Abs. 2 EheG gegen den Beklagten zulässig.
Eine Lebensgefährtin, die jahrelang mit dem Verstorbenen in gemeinsamer Haushalts- und Wirtschaftsführung ihr Leben teilte, kann „nahe Angehörige“ i.S. der ErbRVO sein.
Die geschiedene Frau erster Ehe kann bezüglich des früheren ehelichen Hausrats eine Verteilung nach der HausratsVO von der verwitweten Frau zweiter Ehe nicht verlangen.
Ist für die Extinktiv-Verjährung von Forderungen, welche ihren Sitz unter fremdem Rechte haben, aber in Alt-Preußen eingeklagt werden, auch nach dem preuß. Allgemeinen Landrechte das örtliche Recht der Obligation maßgebend?
Kommt der Glaube des Grundbuches in Frage, wenn in diesem ein Grundstück noch auf den Namen beider Eheleute eingetragen steht, nachdem die bestandene eheliche Gütergemeinschaft bereits durch den Tod der Ehefrau gelöst ist? Exekutionshypothek.
Ist ein Darlehnsgläubiger, welcher später an den Schuldner im Spiele verloren und die Aufrechnung der Gewinnforderung auf die Darlehnsschuld mündlich bewilligt hat, nach dem Allg. Landrecht bei einem Objekte von mehr als 50 Thlr. an diese Bewilligung gebunden?
Hat derjenige, welchem eine Sache körperlich übergeben worden ist, in Ansehung der aus dem Besitze entspringenden Rechte den Vorzug vor dem, welcher vorher den Besitz durch constitutum possessorium erlangt hatte?
1. Ist nach A.L.R. die Ehefrau berechtigt, dem verarmten Ehemanne den Nießbrauch und die Verwaltung der Illaten zu entziehen, so lange der Ehemann ihr aus den Illatenrevenuen standesmäßigen Unterhalt gewährt?
2. Dürfen die Gläubiger des Ehemannes, zum Zwecke ihrer Befriedigung aus dem Reste der Illatenrevennen, einen Vertrag der Ehefrau anfechten, durch welchen der Mann dem Nießbrauche an den Illaten entsagt hat?
Unter welchen Umständen ist über Beiträge zum Kirchenbau, welche durch eine von der aufsichtführenden Regierung exekutorisch erklärte Umlage unter die Mitglieder der Kirchengemeinde verteilt sind, der Rechtsweg zulässig?
1. Wird der Anspruch aus der nützlichen Verwendung im Sinne des Allg. Landrechtes T. I. Tit. 13. Abschn. 3 dadurch ausgeschlossen, daß der für den erhobenen Anspruch fundamentale Wertsübergang nicht unmittelbar aus dem Vermögen des Verwendungsklägers in das Vermögen des Verwendungsbeklagten stattgefunden hat?
2. Welches sind die Voraussetzungen der Schlüssigkeit eines solchen Anspruches im Falle der Wertsübergang durch Rechtshandlungen eines Mittelsmannes verwirklicht ist?
Gilt der nach §. 3 Nr. 4 des Gesetzes vom 9. März 1872 für die Obduktion eines Leichnams zu liquidierende Gebührensatz auch für die Obduktion eines Tierkörpers?
Ist die nach dem römischen Rechte wegen Störung im Gebrauche eines öffentlichen Weges gegebene Klage nach den im Königreiche Preußen über die Zulässigkeit des Rechtsweges bestehenden Vorschriften statthaft?
Ist der Anspruch aus der nützlichen Verwendung dadurch ausgeschlossen, daß die Verwendung aus dem Vermögen des Versionsklägers in den Nutzen des Versionsbeklagten durch das Rechtsgeschäft eines Dritten vermittelt ist?
1. Können vertragswidrige Lieferungen, wenn sie als genehmigt zu gelten haben, den Rücktritt des Wirtes vom Bierabnahmevertrage begründen?
2. Umwandlung der ursprünglichen Klage auf Erfüllung durch Abnahme des Bieres in die Klage auf Entschädigung.
1. Tritt bei der einfachen Kommanditgesellschaft der Kommanditist in Bezug auf die versprochene Einlage zu den Gesellschaftsgläubigern in ein unmittelbares, lediglich nach Maßgabe der eingetragenen Beteiligungserklärung begründetes Rechtsverhältnis?
2. Ist der Gütervertreter im Konkurse über das Kommanditgesellschaftsvermögen zur Geltendmachung des unmittelbaren Rechtes der Gesellschaftsgläubiger gegen den Kommanditisten auf die rückständige Einlage befugt?
Rechtliche Natur einer Unterkonsortialbeteiligung. Inwieweit kann der Unterbeteiligte dem Rückgriffe des ihn Beteiligenden Vertragsverletzungen des Syndikatsleiters, welche diesem gegenüber eine Lossagung vom Vertrage gerechtfertigt hätten, entgegenstellen? Einfluß des Ausscheidens von Konsortialen im Wege der Annullierung ihrer Beteiligung auf die Verpflichtung der übrigen.
Ist Reception erfolgt, wenn dem Führer eines von dem Gastwirte an den Bahnhof zu den ankommenden Bahnzügen gesendeten Wagens von einem Reisenden mit dem Bemerken, daß er in dem betreffenden Gasthofe absteigen wolle, Gegenstände übergeben worden sind? Eigenes Verschulden des Gastes.
1. Die Witwe als Vertreterin im Prozesse bei fortgesetzter Gütergemeinschaft nach nassauischem ehel. Güterrecht.
2. Bedeutung des auf Grund des §. 227 St.G.B. ergangenen Strafurteils für den Beweis der Thäterschaft des im Civilprozesse wegen Tötung auf Schadensersatz belangten Verurteilten.
3. Ergänzung des Klaggrundes aus Beiakten.
Unterwerfung unter ein noch nicht rechtskräftiges Urteil durch vorbehaltlose Zahlung der Urteilssumme. Rückforderung der letzteren wegen Nichtschuld -- wegen Betruges des Gegners.
Kann der Kirchenvorstand einer katholischen Pfarrgemeinde Umlagen, denen der Regierungspräsident die Beitreibung im Verwaltungswege versagt hat, weil dieselben zu Gehaltszahlungen an Geistliche, bezüglich deren die Leistungen aus Staatsmitteln eingestellt worden, bestimmt sind, mittels gerichtlicher Klage einziehen?
Ein dem Schuldner nicht gehöriges Grundstück war aus Irrtum zur Zwangsvollstreckung gezogen und versteigert worden. Der frühere Eigentümer verlangte Herausgabe dieses Grundstückes im Wege der Schadensklage von dem Ersteher, weil dieser bei Ausbringung der Zwangsvollstreckung den Irrtum durch grobes Versehen veranlaßt hatte. Eigenes Versehen des Eigentümers, von welchem das öffentliche Aufgebot übersehen worden war.
Ist eine Stadtgemeinde, welche nach §. 13 des Gesetzes vom 2. Juli 1875 wegen Entziehung oder Beschränkung des von der Festsetzung einer neuen Fluchtlinie betroffenen Grundeigentumes zu entschädigen hat, verpflichtet, behufs Feststellung der Entschädigung die Einleitung des durch die §§. 24 ff. des Gesetzes vom 11. Juni 1874 angeordneten Administrativverfahrens zu beantragen?
Hat die Verordnung eines Erblassers, daß die Gläubiger des Erben nicht befugt sein sollen, den Erbteil zum Gegenstande ihrer Befriedigung zu machen, ohne gleichzeitige Einschränkung des Erben in dem Verfügungsrechte über den Erbteil den Gläubigern gegenüber rechtliche Wirkung?
Muß der Grundeigentümer nach §. 332 A.L.R. I. 9 dem Bauenden nur den Baugrund des Gebäudes oder auch solche Grundflächen gegen Entschädigung überlassen, welche mit dem Gebäude zwar nur äußerlich zusammenhängen, aber für den Gebrauch desselben unentbehrlich sind?
Der Gläubiger, der, obwohl ihm wegen seiner Forderung ein Real- oder Pfandrecht zusteht, nach Beendigung des Konkurses über das Vermögen des Schuldners durch Akkord die Akkorddividende auf seine Forderung als solche ohne jeden Vorbehalt annimmt, bewirkt hierdurch Tilgung seiner ganzen Forderung, so daß er auf Grund des Real- oder Pfandrechtes keine Ansprüche mehr geltend machen kann. -- Schriftlichkeit des Pfandvertrages als Erfordernis des Pfandbesitzes an verbrieften Forderungen nach preußischem Rechte.
Ist nach preußischem Rechte bei Versicherungen eigenen Lebens auf den Todesfall zu Gunsten Dritter die Erlangung des Klagerechtes bezüglich der Versicherungssumme von dem Beitritte gemäß A.L.R. I. 5 §. 75 ff. abhängig? Kann in solchen Fällen die Versicherungssumme als Gegenstand des Nachlasses des Versicherungsnehmers betrachtet werden?
1. Trifft die auf Grund eines Urteiles, welches gegen den Schuldner nach dem Tode seiner nicht mitverklagten Ehefrau erlassen worden, gegen ihn allein bewirkte Hypothekareinschreibung nur seinen Anteil an den gütergemeinschaftlichen Immobilien, wenn auch die Schuld eine gütergemeinschaftliche und die Ehefrau erst im Laufe des Prozesses nach Hinterlegung der Anträge gestorben ist?
2. Ist eine Teilhypothek auch dann unwirksam, wenn bei der die Aufhebung der Gemeinschaft bezweckenden Lizitation nicht ein Miterbe des Schuldners, sondern ein Dritter Ansteigerer der Immobilie geworden ist?
Wie hat der verklagte Erbe die Einrede, daß er nur als Benefizial-Erbe hafte, zu begründen? und welche rechtliche Wirkung hat der Vorbehalt des beneficii im Urteile?
Ist im Sinne des bayerischen Gesetzes vom 26. März 1859 die Gewährleistung bei Viehveräußerungen betr. bestimmte Bezeichnung des Gewährfehlers in der Klage erforderlich?
Ersitzung eines Fahrtrechts. Bedenkung der Rechtsregel: "tantum praescriptum, quantum possessum". Beweislast hinsichtlich etwaiger Besitzesfehler. Wird durch außergerichtlichen Widerspruch des Eigentümers des dienenden Grundstückes gegen die Ausübung der Dienstbarkeit der Verjährungsbesitz unterbrochen?
Ist nach preußischem Rechte vor der Entmündigungserklärung eine provisorische Verfügung zulässig, kraft deren jemandem wegen Verschwendung die Handlungsfähigkeit entzogen werden kann?
Ist die rechtliche Gültigkeit eines Versicherungsvertrages, den ein Preuße mit einer außerhalb Preußen domizilierten Unfall-Versicherungsanstalt durch Vermittelung eines in Preußen wohnenden Agenten geschlossen hat, dadurch beeinträchtigt, daß die Versicherungsanstalt die in §. 2 des preuß. Ges. v. 17. Mai 1853 vorgeschriebene Genehmigung der Ministerien nicht erwirkt, und der betr. Agent die in den §§. 3 u. 4 das. geforderte persönliche Concession nicht erlangt hat?
Übernahme der Hypothek in Anrechnung auf das Kaufgeld. -- Persönlicher Anspruch des Hypothekgläubigers gegen den Übernehmer auch ohne Beitritt zum Vertrage.
Erlischt dieser Anspruch dadurch, daß Käufer und Verkäufer nach der Auflassung den Übernahmevertrag durch einen neuen Vertrag rückgängig machen?
Ist die auf einem Grundstücke haftende Verpflichtung, für ein anderes Grundstück gegen eine fest bestimmte Geldvergütung gewisse Arbeiten zu leisten, durch den §. 2 Nr. 7 des Gesetzes, betreffend die Ablösung der Reallasten u. s. w., vom 2. März 1850 aufgehoben?
1. Bezieht sich die Vorschrift des §. 41 Absatz 2 des preuß. Gesetzes über den Eigentumserwerb u. s. w. (G.S. S. 433) auch auf den ersten Konstituenten der Hypothek?
2. Muß der Gläubiger, wenn bei Bekanntmachung der Übernahme die Forderung für ihn fällig ist, bei Verlust seines Anspruches an den Veräußerer die Hypothek binnen 6 Monaten einklagen?
Erlischt der Versicherungsanspruch durch Nichtzahlung der Prämie seitens des Versicherten auch dann, wenn der Versicherer die Nichtzahlung verschuldet hat?
1. Fordert das französische Recht für die condictio indebiti einen Irrtum des Zahlenden? Wer hat diesen Irrtum zu erweisen?
2. Fall, wo namens einer Aktiengesellschaft irrtümlich eine Nichtschuld gezahlt, jedoch der Irrtum durch wissentlich unrichtige Buchungen von Beamten der Gesellschaft veranlaßt war.
1. Sind im Rechtsgebiete des linken Rheinufers die Pfarrdotalgüter, welche unter die Bestimmungen des Konsularbeschlusses vom 20. Prairial X (9. Juni 1802) fielen, durch die späteren Restitutions-Dekrete, nur soviel den Nießbrauch derselben betrifft, oder zu Eigentum zurückgegeben worden?
2. Unanwendbarkeit des preuß. Gesetzes vom 22. April 1875 auf diese Güter bei der letzteren Annahme.
Giebt jede Nichterfüllung des Vertrages den Gegenkontrahenten das Recht, Auflösung des Vertrages (Art. 1184 Code civ.) zu verlangen oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages entgegenzuhalten, oder ist zu unterscheiden zwischen wesentlichen und unwesentlichen Vertragsverletzungen?
1. Ist die Rechtsgültigkeit eines Handgeschenkes durch die bei Lebzeiten des Schenkgebers erfolgte Annahme bedingt?
2. Beweislast, wenn ungewiß ist, ob die zwecks einer Schenkung zugesendete Sache dem Schenknehmer schon zu Lebzeiten des Schenkgebers zugekommen und von ihm angenommen worden sei?
Ist die weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichtes zulässig, wenn das Beschwerdegericht die auf neue Thatsachen gestützte Beschwerde verworfen hat?
Auch in einer beim Amtsgerichte anhängigen Sache kann eine Beschwerde an das Reichsgericht erwachsen, vorausgesetzt, daß dem Beschlusse des Oberlandesgerichtes gegenüber ein neuer selbständiger Beschwerdegrund vorliegt.
Gehören die dem Verletzten auf Grund des Reichshaftpflichtgesetzes vom 7. Juni 1871 zuerkannten Renten zu den nach §. 749 Ziff. 2 der Civilprozeßordnung der Pfändung nicht unterworfenen, "auf gesetzlicher Vorschrift beruhenden Alimentenforderungen"?
1. Neuer selbständiger Beschwerdegrund nach §. 531 Abs. 2 C.P.O. ungeachtet eines den Worten nach die Beschwerde einfach verwerfenden Beschlusses des Beschwerderichters.
2. Der einzelne Amtsrichter handelt innerhalb der Zuständigkeit des Amtsgerichtes stets gültig, ohne Rücksicht auf die vorgeschriebene Geschäftsverteilung.
3. Das Amtsgericht in seiner Eigenschaft als Vollstreckungsgericht ist nur Civil-, nie Strafgericht.
4. Nach §. 495 St.P.O. gelten bei der Vollstreckung von Vermögensstrafen und Bußen sämtliche Bestimmungen der Civilprozeßordnung über die Zwangsvollstreckung, und der schriftliche Auftrag der Staatsanwaltschaft an den Gerichtsvollzieher kann die Stelle einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteiles nicht vertreten. Ungültigkeit abweichender partikularrechtlicher Instruktionen.
Kann im Termine zur Beweisaufnahme vor dem Prozeßgerichte, insonderheit in der Berufungsinstanz, die erschienene Partei gegen die ausgebliebene sofort das Versäumnisurteil beantragen?
1. Bewilligung der Nachfrist, Art. 356 H.G.B. 2. Begriff der Fixgeschäfte, Art. 357 H.G.B.
3. Anwendung des Art. 357 Abs. 3 H.G.B. auf Nichtfixgeschäfte.
1. Wird bei eingetragenen Genossenschaften die Mitgliedschaft nur durch schriftliche Erklärung erworben?
2. Wird die Mitgliedschaft durch die Eintragung in das vom Vorstande dem Register-Richter eingereichte Mitgliederverzeichnis -- vorbehältlich des Gegenbeweises -- bewiesen?
Anwendung des Art. 14 §§. 1 und 2 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 auf Zahlungen, welche ein Ausländer in Deutschland in deutscher Silberwährung zu leisten vor Einführung der Reichsgoldwährung versprochen hat.
Bedarf die von einem Nichtkaufmanne für die Forderung eines Kaufmannes aus einem Handelsgeschäfte im Geltungsgebiete des preuß. A.L.R.'s geleistete Bürgschaft der Schriftform?
Gehört ein sogenannter Vorarbeiter zu denjenigen Personen, für welche der Betriebsunternehmer nach §. 2 des Ges. vom 7. Juli 1871 zu haften hat? Macht es einen Unterschied, ob das Verschulden desselben bei der Anordnung oder in der Mitthätigkeit bei der gemeinsam zu verrichtenden Arbeit verübt worden ist?
Ist derjenige zur Geltendmachung der Rechte des Wechselinhabers befugt, welcher auf einer laufenden, in seiner Hand befindlichen Tratte zuerst als Indossatar, dann als Indossant erscheint?
Inwiefern ist die Entscheidung der Verwaltungsbehörde, daß ein auf Kündigung angestellter Beamte nicht mit Pension in Ruhestand zu versetzen, sondern einfach zu entlassen sei, für die richterliche Beurteilung maßgebend?
1. Begriff der böslichen Handlungsweise. Ist die Geltendmachung derselben von seiten desjenigen, welcher eine Schiffsladung auf Grund eines an Ordre lautenden Konnossements empfangen hat, schlechthin schon dadurch ausgeschlossen, daß der Schiffer zu dem ihm vorgeworfenen Verhalten dem Befrachter gegenüber berechtigt war? Beweislast in betreff des böslichen Charakters dieses Verhaltens.
2. Bezieht die in Art. 614 H.G.B. ausgesprochene Beschränkung der Entschädigungspflicht sich auch auf den Fall böslicher Handlungsweise?
Ist eine in §. 1 des Reichsgesetzes von 7. Juni bezw. Landrechtssatz 1384 begründete Klage verjährt, obgleich der Unfall sich vor Verkündung des Reichsgesetzes zugetragen und der dadurch verursachte Schaden (Krankheit) sich erst nach Verkündung des Reichsgesetzes herausgestellt hat?1
Nach dem Marktpreise welches Ortes ist von demjenigen der Schade zu ersetzen, durch dessen Schuld eine Ware nach einem anderen als dem vertragsmäßig bestimmten Hafenplatze verschifft worden ist?
1. Stillschweigende Bestellung eines Handlungsbevollmächtigten.
2. Kann der Prinzipal, in dessen Namen ein Handlungsbevollmächtigter kontrahiert hat, dem anderen Kontrahenten gegenüber sich darauf berufen, daß der Handlungsbevollmächtigte den Auftrag zum Abschlusse des Vertrages mißverstanden hat?
Hat der Auflösungsbeschluß und die Liquidation einer Genossenschaft auch dann noch die Wirkung, die Genossenschaft von der Auszahlung des ausgetretenen Genossenschafters zu befreien, wenn beides erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Austritte desselben erfolgt ist?
Ist Art. 424 Nr. 1. H.G.B. auch anwendbar, wenn der Transport, welcher in unbedeckten Wagen erfolgen durfte, in bedeckten Wagen erfolgt ist? -- Mündliche Bestellung eines bedeckten Wagens.
Mitverschuldung des Zusammenstoßes zweier Schiffe durch die Besatzung eines dritten, aber ebenfalls der Rhederei des beschädigten Schiffes gehörigen Schiffes.
Muß die in Art. 45 W.O. vorgeschriebene Benachrichtigung von der Nichtzahlung eines mangels Zahlung protestierten Wechsels auch an den Acceptanten erfolgen?
Ist zur Begründung eines Schadensersatzanspruches auf Grund des §. 2 des Haftpflichtgesetzes die Darlegung eines ursachlichen Zusammenhanges zwischen der Verletzung und dem Fabrikbetriebe erforderlich?
Ist eigenes Verschulden im Sinne des §. 1 des Reichshaftpflichtgesetzes anzunehmen, wenn der Verletzte unter Zulassung der Vorgesetzten gegen die Vorschriften der Dienstinstruktion gehandelt hat?
Kann bei vereinbarten ratenweisen Lieferungen, wenn eine frühere Rate ohne Rüge eines Qualitätsmangels angenommen und bezahlt ist, die Annahme einer späteren vertragsmäßig beschaffenen Rate deshalb abgelehnt werden, weil die erste Rate nicht vertragsmäßig gewesen sei?
1. Besteht neben den Rechten, welche die Artt. 354--356 H.G.B. gewähren, auch noch die Auflösungsklage aus Satz 1184 bad. Landr. (Art. 1184 Code civ.)?
2. Erfordert diese Klage eine Verzugsetzung?
Ist bei einem Vertrage über Fertigung und Lieferung einer Maschine, falls er nach dem maßgebenden Landesgesetze als Kauf anzusehen ist, Art. 347 H.G.B. anwendbar?
1. Ist das österreich. Ges. v. 24. April 1874 auf Fälle anwendbar, wo fällige Zinscoupons österreich. Teilschuldverschreibungen eingeklagt werden?
2. Verbot des Anatozismus in Bayern.
1. Ist bei einem Wechsel, in dessen Texte der Singular gebraucht ist, welcher aber zwei untereinander stehende Namensunterschriften, und zwar jede mit dem Zusatze "als Bürge" trägt, die erste Unterschrift als diejenige des Ausstellers anzusehen, oder ist der Wechsel ungültig, weil ihm die Unterschrift des Ausstellers fehlt?
2. Darf eine solche Schrift durch den außerhalb derselben liegenden Beweis ergänzt werden, daß einer der Unterzeichner die Absicht gehabt habe und verpflichtet gewesen sei, als Aussteller zu unterzeichnen?
1. Wird die Benachteiligung der Gläubiger im Sinne des §. 3 Ziff. 1 und 2 des Gesetzes, betr. die Anfechtung von Rechtshandlungen des Schuldners außerhalb des Konkursverfahrens, vom 21. Juli 1879 dadurch ausgeschlossen, daß
a. bei der Veräußerung von Vermögensgegenständen des Schuldners durch einen entgeltlichen Vertrag der andere Kontrahent seinerseits die Bezahlung von Passiven des Schuldners in einem dem Werte jener Vermögensstücke gleichen Betrage übernommen hat, oder daß
b. der Schuldner rechtlich in der Lage gewesen sein würde, dem anfechtenden Gläubiger das betreffende Vermögensobjekt auf einem anderen Wege in unanfechtbarer Weise zu entziehen, oder daß
c. der anfechtende Gläubiger zur Zeit des angefochtenen Vertrages nicht zugriffsberechtigt war und durch den Vertrag die Aktivmasse des Schuldners nur in Höhe des zur Befriedigung der damals zugriffsberechtigten Gläubiger erforderlichen Betrages vermindert ist, oder
d. durch die Nebenabsicht des Schuldners, mit Hilfe des angefochtenen Vertrages die Mittel zu gewinnen, den anfechtenden, damals nicht zugriffsberechtigten Gläubiger in Zukunft befriedigen zu können?
2. Verwandelt sich die Verpflichtung zur Zurückgewährung des Empfangenen (§. 7 des Anfechtungsgesetzes), wenn diese unmöglich geworden ist, in eine Geldschuld des Anfechtungsbeklagten an den Anfechtungskläger oder kann letzterer nur die Pfändung der dem Schuldner gegen ersteren zustehenden Geldforderung verlangen?
Wird die Pflicht zur Beibehaltung des bisherigen Kurses für dasjenige Schiff, welchem das andere aus dem Wege gehen muß, schon durch die gegenseitige Annäherung der Schiffe und die bloße Möglichkeit einer Gefahr des Zusammenstoßens begründet? Ist die Übertretung der Vorschrift, den bisherigen Kurs beizubehalten, rechtlich bedeutungslos, wenn das zum Ausweichen verpflichtete Schiff die Kursveränderung nicht bemerkt hat?