Bei der Frage, ob ein die Beweisführung nach dem ersten Anschein ermöglichender typischer Geschehensablauf vorliegt, ist die Gesamtheit aller unstreitigen Tatsachen zugrundezulegen, die durch ihr Zusammenwirken die Eigenart des Unfallhergangs ergeben.
1. Ein vor Wirksamkeit des Reichserbhofgesetzes geschlossener Erbvertrag, wodurch dem überlebenden Ehegatten das Aufgriffsrecht (Übernahmerecht) hinsichtlich des Nachlasses eingeräumt wird, ist mangels eines nachgewiesenen anderen Willens der Ehegatten bei Eintritt des Erbfalles unter der Wirksamkeit des RErbhG dahin auszulegen, daß der überlebende Ehegatte zum Anerben des in den Nachlaß gehörigen Erbhofs berufen wurde. Die Umdeutung des Aufgriffsrechtes betrifft aber den frei vererblichen Nachlaß nicht. 2. Zur Entscheidung, ob ein vor Wirksamkeit des RErbhG für den Todesfall vereinbartes Aufgriffsrecht hinsichtlich eines Erbhofes als Anerbenberufung nach Wirksamkeitsbeginn des RErbhG umzudeuten ist, sind die ordentlichen Gerichte zuständig. 3. Die Berufung des anderen Ehegatten als Anerben nach § 20 ErbhRV bedurfte nicht der Zustimmung des Anerbengerichtes. 4. Die Zustimmung des Anerbengerichtes nach § 51 Abs. 1 EHFV betrifft nur Bestimmungen des Anerben, die nach dem 1. Okt. 1943 und vor dem 1. April 1944 getroffen wurden.
1. Der Enkel kann auf Feststellung, daß ein Elternteil nicht von dem Großvater oder den Großeltern abstamme, nur klagen, wenn der betreffende Elternteil nicht mehr lebt und daher die Klage nicht selbst erheben kann. 2. § 159 n.F., § 8 VO über die Angleichung familienrechtlicher Vorschriften v. 6. Febr. 1943 (RGBl. I, 80). Klagen auf Feststellung, daß ein Kind untergeschoben worden sei, sind von dem Kind gegen die Matrikeltern zu richten. Wenn sie nicht mehr leben, kann nur der Staatsanwalt in entsprechender Anwendung des § 159 ABGB n.F. gegen das Kind klagen oder, wenn auch das untergeschobene Kind bereits tot ist, die Abstammung des Kindes durch einen beim Vormundschaftsgericht zu stellenden Antrag bestreiten.
Die den Willen zur Fortsetzung der Ehe erweisenden Äußerungen des die Eheaufhebung begehrenden Ehegatten sind keine rechtsgeschäftlichen Erklärungen. Es kommt darauf an, wie sie bei Berücksichtigung aller Umstände, besonders des Verhaltens des erklärenden Ehegatten, objektiv aufzufassen sind, nicht wie der andere Ehegatte sie verstanden hat und verstehen mußte.
1. Zu §§ 459, 463 S. 1 BGB im Kunsthandel. 2. Ein Verstoß gegen die Preisvorschrift in § 22 Kriegswirtschaftsverordnung vernichtet, wenn beide Parteien gutgläubig sind, das Rechtsgeschäft nicht ganz, sondern nur hinsichtlich des überhöhten Entgelts für die Ware.
Der Schadensersatzanspruch eines im Sinne von § 3 Abs. 2 RHpflG mittelbar Geschädigten geht nach § 7 daselbst nur auf Zahlung einer Geldrente, nicht aber auf Gewährung einzelner zum Unterhalt erforderlicher Lebensgüter, etwa auf Freihaltung von Steuerforderungen des Finanzamts.
Ein wegen Irrtums in der Erklärungshandlung angefochtenes und daher nichtiges Vaterschaftsanerkenntnis nach § 1720 Abs. 2 BGB ist durch Beischreibung eines Randvermerks zum Heirats- und zum Geburtsregister zu berichtigen.
Hat der Prozeßbevollmächtigte des Wehrmachtangehörigen durch Erklärung gegenüber dem Gericht die Vertretung niedergelegt, so ist das Verfahren trotz § 87 Abs. 2 ZPO unterbrochen.
Die Frage des erweiterten Patentschutzes, die nur im Verletzungsstreit auftritt, ist notwendig dem Richter des Verletzungsstreits, also dem ordentlichen Richter vorbehalten. Es besteht kein hinreichender sachlicher Grund, den von der Klage gewünschten Versuch zu machen, die Abgrenzung der Zuständigkeiten, von der das Gesetz ausgeht, im Wege richterlicher Rechtsschöpfung dadurch zu ändern, daß man im Nichtigkeitsverfahren die Teilvernichtung des Patentanspruchs lediglich deswegen zuläßt, um eine im Verletzungsstreit in Anspruch genommene erweiterte Patentauslegung unmöglich zu machen.
Sind mehrere Grundstücke (Grundstücksteile), von denen ein Teil mit einem Nießbrauch belastet ist, derart bebaut, daß eine selbständige Nutzung des auf der nießbrauchbelasteten Fläche stehenden Gebäudeteils nicht möglich ist, so besteht hinsichtlich der Gebäudenutzung eine Gemeinschaft zwischen Eigentümer und Nießbraucher, die den §§ 741 ff. BGB untersteht. Das Anteilsverhältnis der Teilhaber richtet sich grundsätzlich nach dem Umfange der bebauten Flächen der nießbrauchbelasteten und der unbelasteten Grundstücksteile.
Der einzelne Unternehmer soll zu den Lasten der Unfallversicherung, die grundsätzlich von der Gemeinschaft der Betriebe zu tragen sind (§ 731 RVO), nur dann herangezogen werden, wenn eine offensichtliche Verletzung der Schutzpflicht vorliegt, die es angezeigt erscheinen läßt, ihn und andere Unternehmer für künftige Fälle an die Einhaltung der erforderlichen Schutzmaßnahmen nachdrücklich zu mahnen.
Ein wirksamer Verzicht auf die Bestreitung der Ehelichkeit der Geburt eines Kindes bzw. die tatsächliche Anerkennung der Ehelichkeit eines Kindes ist mit Aufhebung des § 1598 BGB durch das FamRÄndG vom 12.4.1938 nicht mehr möglich (vgl. auch den aufgehobenen § 159 a ABGB).
Jagdpächter können nur natürliche Personen sein. Die für Jagdgesellschaften, die aus natürlichen Personen bestehen müssen, und Körperschaften des öffentlichen Rechts geltenden Ausnahmen, sind eng auszulegen. Andere juristische Personen kommen als Jagdpächter nicht in Frage.
Versicherungsvertragsgesetz. Zum Begriff des „Unfalls durch Kriegsereignisse“ im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Unfallversicherung auf den Todesfall.
Bei teilweiser unentgeltlicher Grundstücksübertragung durch den Vorerben ist die Verfügung insgesamt unwirksam. Keine analoge Anwendung der §§ 527, 531 BGB.
1. Das Gesetz läßt in § 9 EG z. AktG Mehrstimmrechtsaktien, deren Ausgabe vor dem Inkrafttreten des Aktiengesetzes beschlossen worden ist, ganz allgemein bis zu einem von der Reichsregierung zu bestimmenden Zeitpunkt im Besitze ihres Vorzugs, wobei im Falle einer derartigen, bisher noch nicht ergangenen Anordnung wiederum Ausnahmen nach § 12 AktG möglich sind. Das gilt für Mehrstimmrechte schlechthin und ohne Rücksicht darauf, worauf sie sich beziehen. Auch soweit sich der Stimmrechtsvorzug auf Wahlen zum Aufsichtsrat erstreckt, macht das Gesetz ausdrücklich keinen Unterschied; § 9 EG z. AktG ergibt nichts dafür, daß insoweit die vorläufige Fortdauer des Vorrechts wegfalle. 2. In § 111 Abs. 2 AktG wird ausdrücklich auch eine Beurkundung der Feststellung des Vorsitzers über die Beschlußfassung gefordert, diese Feststellung selbst also als für die Gültigkeit des Beschlusses unentbehrlich bezeichnet. Die Bestimmung hat ihren guten Grund; sie schafft Klarheit über das Vorliegen und den Zeitpunkt einer Beschlußfassung und stellt damit außer Zweifel, ob und wie lange für eine Anfechtungsklage nach §§ 197 flg. AktG Raum bleibt (vgl. RGZ Bd. 142 S. 128). Dem entspricht es, wenn in § 195 Nr. 2 AktG neben Verstößen gegen § 111 Abs. 1 und 4 auch solchen gegen Abs. 2 das. die unbedingte Folge der Nichtigkeit beigelegt wird, während Mängel nach § 111 Abs. 3 keinen Nichtigkeitsgrund bilden, vielmehr beim Vorhandensein der sonstigen Voraussetzungen höchstens eine Anfechtung rechtfertigen.
1. Kann der in § 123 Abs. 1 vorgesehene Tatbestand nicht festgestellt werden, so müssen besondere Umstände vorliegen, wenn sich unabhängig davon der Tatbestand des § 138 Abs. 1 BGB aus Beeinflussungsversuchen ergeben sollte, die den Tatbestand der Drohung nicht verwirklichen. 2. Es kann im Sinne von § 48 Abs. 2 TestG keinen Unterschied begründen, ob der Vermächtnisnehmer infolge der ausgesprochenen Teilnichtigkeit eines Vermächtnisses den Vermächtnisgegenstand von vornherein nur zu einem Teil erhalten soll oder zwar ganz, aber nur gegen Rückvergütung eines bestimmten Teiles seines Wertes an den Erben. Von einer Rechtsgestaltung kann hierbei keine Rede sein, und es braucht nicht entschieden zu werden, ob sich eine echte Rechtsgestaltung durch § 48 Abs. 2 TestG rechtfertigen ließe.
1. Voraussetzungen einer Novation. Während sich bei einem deklarativen Schuldanerkenntnis, das zwar auch die Verjährung unterbricht, wenn es gegenüber dem Gläubiger abgegeben wird (§ 1497 ABGB und § 208 BGB), die Dauer der nach der Unterbrechung neu beginnenden Verjährung nach der ursprünglichen Beschaffenheit der Forderung richtet, ist bei einem rechtsbegründenden Schuldanerkenntnis (Novation) die für den neuen Rechtsgrund (Vertrag) maßgebende Verjährungszeit entscheidend. 2. §§ 2032, 2039 BGB. Wenn zwei Miterben von mehreren Miterben Leistung an sich verlangen, so setzt dies die Auseinandersetzung der Erben über den Nachlaß voraus. 3. § 67 der tschechoslowakischen Ausgleichsordnung. Zu den Folgen der Nichterfüllung der dem Ausgleich unterliegenden Forderungen.
1. Zur Abgrenzung der Novation (Neuerung) vom deklarativen Anerkenntnis. 2. § 1483 ABGB (§ 226 BGB) schließt nur die Verjährung des Pfandrechtes aus, solange der Gläubiger das Pfand in Händen hat (Faustpfand). Er sagt aber nichts über die von der Klägerin vermutete Unverjährbarkeit der persönlichen Forderung.Was nicht verjährt, ist das Recht des Gläubigers auf Befriedigung aus dem Faustpfand, das er in den Händen hat. Dies drückt das Gesetz durch die Worte aus „solange der Gläubiger das Pfand in Händen hat, kann ihm die unterlassene Ausübung des Pfandrechtes nicht eingewendet und das Pfandrecht nicht verjährt werden“.
1. Ein Unterhaltsanspruch ist Bestandteil des Vermögens des Kindes. Seine Geltendmachung stellt sich als ein Akt der Vermögensverwaltung dar. Die geschiedene Frau, der die Sorge für die Person des Kindes übertragen worden ist, ist daher zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes gegen den Vater oder andere Verwandte nicht befugt. 2. Da die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs mittelbar auch die Sorge für die Person des Kindes betrifft, ist der zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen bestellte Pfleger berechtigt, gegen den die Pflegschaft aufhebenden Beschluß des Vormundschaftsgerichts Beschwerde einzulegen.
Verordnungen über das Warenzeichenrecht in der Ostmark, im Sudetenland, im Elsaß und in Lothringen von 1940, 1942 und 1943. „Vita-Vesta“ – „Vesta“. Zur Verweigerung des Inhabers eines für das Deutsche Reich erteilten Warenzeichens gegenüber einem bisher ausländischen Inhaber eines verwechslungsfähigen Warenzeichens, dieses im ganzen Reich benutzen zu dürfen. Rechtsmißbräuchlich ist eine Berufung auf ein für das Reich erteiltes Warenzeichen nur dann, wenn kein schutzwürdiges Interesse auf das Bestehen dieses Zeichens besteht.
Zur gerichtlichen Regelung der Verwaltung einer gemeinsamen Sache. Die Rücksichtnahme auf die Gemeinschaft verbietet es, aus der gemeinsamen Quelle, aus welcher die Nutzungen für alle gleichmäßig fließen sollen, ohne Zustimmung der anderen oder doch ohne besondere Gründe, mehr abzuschöpfen, als den gerechten Anteil.
Der Prozeßrichter im Aufhebungs- bzw. Vollstreckbarerklärungsverfahren hat auch über die bei Erlaß des Schiedsspruchs noch nicht endgültig durch einen Beschluß nach § 1045 ZPO erledigte Ablehnung eines Schiedsrichters zu entscheiden.
Die fehlende Unterschrift des Erblassers kann beim eigenhändigen, in einen Briefumschlag eingeschlossenen Testament nicht durch den vom Erblasser geschriebenen Vermerk auf dem Umschlag „Testament“ mit beigesetztem Namen ersetzt werden.
Der Grundsatz, daß über das Ausmaß der gesetzlichen Unterhaltsleistungen des Vaters für sein uneheliches Kind im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden ist, ist nicht anwendbar: 1. solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder durch Urteil festgestellt ist, 2. wenn ein Vormundschaftsgericht im Geltungsgebiet des ABGB durch förmlichen, rechtskräftigen, auch dem unehelichen Vater zugestellten Beschluß den Vormund auf den Prozeßweg verwiesen hat, 3. wenn als Vormundschaftsgericht das Gericht eines Rechtsgebietes einschreitet, das nach seinen Rechtsvorschriften die Regelung des Unterhalts im außerstreitigen Verfahren nicht kennt, im Geltungsgebiet des § 16 Abs. 2 der I. Teilnovelle ein Vormundschaftsgericht dagegen nicht besteht, der Anspruch gegen den Kindesvater aber in diesem Gebiet geltend zu machen ist. Für diese Fälle steht nur der Rechtsweg (das Streitverfahren) offen.
Die VeräußVO bestimmt, daß die Vertragschließenden (hier: Veräußerung eines Erbhofes) nicht berechtigt sind, aus dem dort genannten Grund (hier wegen einer Auflage) vom Vertrage zurückzutreten, es sei denn, daß ihnen im Hinblick auf die Auflage die Erfüllung des Vertrags nicht zugemutet werden kann, worüber die Entscheidung aber nicht den ordentlichen Gerichten, sondern allein der Genehmigungsbehörde zustehen soll. Sie trifft nach ihrem Wortlaut und Sinn nur den Fall, daß eine Vertragspartei sich nach Anordnung einer Auflage allein aus diesem Grunde vom Vertrage zu lösen sucht. Sind beide Parteien darüber einig, daß der Vertrag mit Rücksicht auf die Auflage nicht zur Ausführung kommen soll, und behandeln sie ihn demgemäß als nicht bestehend, so kann die Durchführung der genehmigten Veräußerung und die Erfüllung der Auflage nach dem Gesetze nicht erzwungen werden.
Das gemeinschaftliche Testament wird bei Auflösung der Ehe durch Scheidung seinem ganzen Umfange nach unwirksam. Zu den Fällen des § 2077, in denen nach § 2268 Abs. 1 BGB ein gemeinschaftliches Testament unwirksam ist, gehört die Auflösung der Ehe vor dem Tode des Erblassers. Hiervon macht § 2268 Abs. 2 die Ausnahme, daß die einzelnen im gemeinschaftlichen Testament getroffenen Verfügungen insoweit wirksam bleiben, als anzunehmen ist, daß sie auch für den Fall der Scheidung getroffen sein würden (Beweislast bei demjenigen, der sich darauf beruft). Der Zeitpunkt, auf den es für den maßgeblichen Willen des Erblassers ankommt, kann nur der der Errichtung der letztwilligen Verfügung sein.
Da nach § 1070 ABGB der bücherlich sichergestellte Wiederkaufsberechtigte die Sache auch einem Dritten abfordern kann, ist sein Wiederkaufsrecht kein Hindernis im Sinne des § 94 Zahl 1 GBG gegen die grundbücherliche Übertragung der Liegenschaft auf eine andere Person und die Verfügung des Grundbuchgerichtes, wonach die Einverleibung des Eigentumsrechtes für den Erwerber der Liegenschaft bewilligt wird.
Im Rahmen der §§ 644 BGB/1168a ABGB besteht eine Wiederherstellungspflicht. Eine Wiederherstellung eines beschädigten oder zerstörten Werks kommt nur dann nicht in Frage, wenn die Wiederherstellung nicht möglich ist oder sich dadurch die Geschäftsgrundlage so geändert hat, daß die Leistungspflicht nach den allgemeinen Grundsätzen aufhört (§ 242 BGB).
Auch wenn der Unterhalt für ein uneheliches Kind durch Urteil festgestellt ist, ist eine Abänderung des Unterhaltsbetrags im Wege des außerstreitigen Verfahrens zulässig. Dies gilt auch bei Ansprüchen gegen den Kindesvater, der Angehöriger des Protektorats Böhmen und Mähren ist und dort wohnt.
Zum Warenzeichenschutz, zum Ausstattungsbesitz (Verkehrsgeltung) und zum Namens- und Geschäftsbezeichnungsrecht hinsichtlich der Bezeichnung: „Die Wäscherei der Hausfrau“.
1. Die Klägerin kann nicht an einem Vertrage festgehalten werden, zu dessen Erfüllung die Beklagte seit nahezu fünf Jahren außerstande ist, bei dem sich auch nicht absehen läßt, ob und wann sie in die Lage kommen wird, die ihr obliegende Leistung zu bewirken. Es hieße den Begriff der Unmöglichkeit der Leistung überspannen, wenn man ihn angesichts der Ungewißheit, in der sich die Klägerin auch weiterhin befinden würde, und der Unübersehbarkeit der sich für sie hieraus ergebenden wirtschaftlichen Folgen nicht bejahen wollte. 2. Eine Delivery-Order kommt in ihrer rechtlichen Bedeutung einem Konnossement nicht gleich. Ihre Aushändigung ermangelt der dinglichen Wirkung, welche die Übergabe des Konnossements im Hinblick auf die Ware hat, und bietet dem Empfänger auch sonst nicht die Rechtssicherheit des Konnossements. Dies ergibt sich schon daraus, daß das Konnossement unerachtet der Ausstellung der Delivery-Order im Verkehr bleibt, von seinem Inhaber jederzeit weiterbegeben und so zu einer Verfügung über die Ware benutzt werden kann, die von der Weisung der Delivery-Order abweicht. Deren Empfänger kann sich umso weniger darauf verlassen, die Ware der Weisung gemäß ausgeliefert zu erhalten, als die Urkunde in keiner Weise erkennen läßt, daß sich auch der aus dem Konnossement Verpflichtete dieser Weisung unterworfen habe; weder der Reeder noch seine Vertreter (Schiffer, Kaiverwaltung) sind durch die ohne ihre Mitwirkung zustande gekommene Delivery-Order irgendwie gebunden.
1. Die einseitige Aufhebung der wechselbezüglichen Verfügung eines Ehegatten durch eine neue Verfügung von Todes wegen ist durch § 2271 Abs. 1 Satz 2 ausdrücklich ausgeschlossen. Diese Vorschrift ist unabdingbar, doch ist es möglich, die Bindung der Ehegatten an wechselbezügliche Bestimmungen eines gemeinschaftlichen Testaments in diesem selbst abweichend von der gesetzlichen Regelung durch gegenseitige Einräumung der Testierfreiheit oder anderweite Gestaltung des Widerrufs zu regeln. 2. Den Gegensatz zur einseitigen Aufhebung der wechselbezüglichen Verfügung eines Ehegatten bei Lebzeiten des anderen Ehegatten im Sinne des § 2271 Abs. 1 Satz 2 bildet aber nur die Aufhebung durch gemeinschaftliches Testament. Dafür kommen die §§ 2254, 2258 in Frage. Danach kann die in der Errichtung eines neuen Testaments liegende (§ 2258), nicht einseitige, sondern gemeinschaftliche Aufhebung der in einem gemeinschaftlichen Testament enthaltenen wechselbezüglichen Verfügung auch nur des einen der Ehegatten schon wegen des damit verbundenen Wegfalls der Wechselbezüglichkeit der bestehenbleibenden Verfügung des anderen Ehegatten wieder nur durch gemeinschaftliches Testament geschehen; die bloße Zustimmung des anderen Ehegatten genügt nicht, den Begriff der Einseitigkeit im Sinne von § 2271 Abs. 1 Satz 2 zu beseitigen. 3. Der Rechtsgedanke des §§ 2291 Abs. 1 Satz 2 kann auf gemeinschaftliche Testamente, insbesondere auf wechselbezügliche Verfügungen, die darin getroffen sind, keine Anwendung finden.
1. Abmachungen, die in bewußter Abweichung von der in einem Entschuldungsplan nach dem Schuldenregelungsgesetz getroffenen Regelung einem Gläubiger Sondervorteile zubilligen, verstoßen gegen die guten Sitten. 2. § 817 Satz 2 BGB. Die einer gerechten und zweckentsprechenden Güterverteilung dienenden Bereicherungsvorschriften stehen in ganz besonderem Maße unter dem Gebot der Beachtung von Treu und Glauben und des gesunden Volksempfindens. Mit dem Zweck der Entschuldung wäre es unvereinbar, wenn die geschehene Erfüllung eines wegen Sittenverstoßes nichtigen Sonderabkommens die Wirkung haben sollte, daß dem zu Unrecht Bedachten die ihm nicht gebührenden Vorteile belassen würden. Es verbietet genau wie bei der GrundstückspreisVO, der Zweck der Schuldenregelung, Leistungen, die auf Grund nichtigen Sonderabkommens erfolgt sind, beim Empfänger zu belassen. Sie müssen vielmehr dem umgeschuldeten Betriebe im Rahmen des Entschuldungsplans zugute kommen.
Nach § 1 ErbregelVO muß für den Antrag auf gerichtliche Erbregelung eine offensichtliche Abweichung des Erblasserwillens von der gesetzlichen Erbfolgenregelung erheblich sein, und das gesunde Volksempfinden ein solches gerichtliches Eingreifen erheischen. Das wird nur der Fall sein, wenn in Fällen eines besonders schweren Widerspruchs zwischen Gesetz und Willen des Erblassers ein billiger Ausgleich gesucht werden muß. Nur bei besonders gelagerten und die Unbilligkeit sozusagen an der Stirn tragenden Ausnahmefällen kann die Erbregelungsverordnung Anwendung finden, ihre Aufgabe ist aber nicht etwa, formungültigen letztwilligen Verfügungen auf dem Wege des Erbregelungsverfahrens ohne zwingende und schwerwiegende Gründe zum Bestand zu verhelfen.
1. Wenn geprüft werden soll, ob der Fachmann aus dem Anspruch und dem sonstigen Inhalt der Patentschrift ohne erfinderische Überlegung einen erweiterten Erfindungsgedanken entnehmen kann, so dürfen die Erfindungsmerkmale des Anspruchs nicht in einer Weise abgeändert werden, die bereits die Möglichkeit der gedanklichen Verallgemeinerung enthält. 2. Entgegen der Meinung des Berufungsrichters kann bei der Beurteilung der Vorgänge im Erteilungsverfahren kein Gewicht darauf gelegt werden, daß der Beschwerdesenat im Gegensatz zur Anmeldeabteilung nicht darauf bestanden hat, daß in der Patentbeschreibung Erklärungen über den Schutzumfang des Klagepatents abgegeben würden.
Ob die familienrechtlichen Beziehungen durch einen Adoptionsvertrag, den beide Eheleute gleichzeitig schließen, oder durch Einzelverträge, die von den Eheleuten zu verschiedenen Zeiten geschlossen werden, geschaffen werden, ist der Natur der Sache nach gleichgültig. In beiden Fällen entstehen die gleichen Beziehungen des Kindes zu den Wahleltern. Es liegt daher nahe, den Sachverhalt gleich anzusehen, mag ein Vertrag oder mögen ihm zwei Verträge zugrunde liegen.
1. In bloßen Vorfragen kann auch das ordentliche Gericht bei an sich gegebener Zuständigkeit anderer Behörden selbst entscheiden, es sei denn, daß bereits eine bindende Entscheidung der betreffenden Behörde vorliegt oder das Gesetz selbst eine Aussetzungspflicht aufgestellt hat. Ein Aussetzungszwang ist deshalb abzulehnen. 2. § 4 ErbHRV. Auch Aktien einer Zuckerrübenfabrik können Zubehör eines Erbhofes sein.
1. Haftung eines Handelsagenten, der den Verkauf von Schlachtvieh übernommen und dieses in seiner Obhut hat, als Tieraufseher nach § 834 S. 1 BGB. 2. Zu den Anforderungen an einen Entlastungsbeweis nach § 834 S. 2 BGB.
1. Personen, die mit Geistesgebrechen minderen Grades behaftet sind, die nur zu einer beschränkten Entmündigung führen können, behalten, bis diese ausgesprochen worden ist, ihre volle Handlungsfähigkeit. 2. Zum Beweise kann eine jeden Zweifel und jede Möglichkeit des Gegenteils ausschließende Gewißheit nicht verlangt werden, doch muß die Möglichkeit des Gegenteils so ferne liegen, daß praktisch mit ihr nicht gerechnet zu werden braucht. Deshalb kann für die Feststellung des Richters der hohe Grad der Wahrscheinlichkeit genügen, welcher bei möglichst erschöpfender und gewissenhafter Anwendung der Mittel der Erkenntnis entsteht, wenn er dadurch die Überzeugung von der Richtigkeit dieser Feststellung erlangt. Diese Überzeugung des Richters muß im Urteil zum Ausdruck kommen, auf sie kommt es entscheidend an.
Das Nachlaßgericht kann nach § 1 der ErbRVO nur dann eingreifen, wenn und soweit die gesetzliche Erbregelung offensichtlich von dem Willen des Erblassers zum Nachteil naher Angehöriger in erheblicher Weise abweicht und das gesunde Volksempfinden es erfordert. Die VO gibt keinen Anhalt für die Richtigkeit der Auffassung, daß der Nachlaßrichter auch dann noch eingreifen könne, wenn die in Übereinstimmung mit dem Willen des Erblassers zur gesetzlichen Erbfolge berufene Person nach Eintritt des Erbfalls durch Tod wegfällt und mit ihrem eigenen der Nachlaß des Erblassers auf ihre gesetzlichen Erben übergeht.
Die bisher in der Rechtsprechung einhellig vertretene Ansicht, daß es beim Abschluß eines Vertrages über Annahme an Kindes Statt der persönlichen Anwesenheit sämtlicher Vertragsteile in der gerichtlichen oder notarischen Verhandlung bedürfe, kann, besonders mit Rücksicht auf die kriegsbedingte Abwesenheit vieler Beteiligter, nicht aufrecht erhalten werden. Die Vertragsteile können sich in der Abgabe der Willenserklärung durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.