1. Sind im Rechtsgebiete des linken Rheinufers die Pfarrdotalgüter, welche unter die Bestimmungen des Konsularbeschlusses vom 20. Prairial X (9. Juni 1802) fielen, durch die späteren Restitutions-Dekrete, nur soviel den Nießbrauch derselben betrifft, oder zu Eigentum zurückgegeben worden?
2. Unanwendbarkeit des preuß. Gesetzes vom 22. April 1875 auf diese Güter bei der letzteren Annahme.
Giebt jede Nichterfüllung des Vertrages den Gegenkontrahenten das Recht, Auflösung des Vertrages (Art. 1184 Code civ.) zu verlangen oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages entgegenzuhalten, oder ist zu unterscheiden zwischen wesentlichen und unwesentlichen Vertragsverletzungen?
1. Ist die Rechtsgültigkeit eines Handgeschenkes durch die bei Lebzeiten des Schenkgebers erfolgte Annahme bedingt?
2. Beweislast, wenn ungewiß ist, ob die zwecks einer Schenkung zugesendete Sache dem Schenknehmer schon zu Lebzeiten des Schenkgebers zugekommen und von ihm angenommen worden sei?
Ist die weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichtes zulässig, wenn das Beschwerdegericht die auf neue Thatsachen gestützte Beschwerde verworfen hat?
Auch in einer beim Amtsgerichte anhängigen Sache kann eine Beschwerde an das Reichsgericht erwachsen, vorausgesetzt, daß dem Beschlusse des Oberlandesgerichtes gegenüber ein neuer selbständiger Beschwerdegrund vorliegt.
Gehören die dem Verletzten auf Grund des Reichshaftpflichtgesetzes vom 7. Juni 1871 zuerkannten Renten zu den nach §. 749 Ziff. 2 der Civilprozeßordnung der Pfändung nicht unterworfenen, "auf gesetzlicher Vorschrift beruhenden Alimentenforderungen"?
1. Neuer selbständiger Beschwerdegrund nach §. 531 Abs. 2 C.P.O. ungeachtet eines den Worten nach die Beschwerde einfach verwerfenden Beschlusses des Beschwerderichters.
2. Der einzelne Amtsrichter handelt innerhalb der Zuständigkeit des Amtsgerichtes stets gültig, ohne Rücksicht auf die vorgeschriebene Geschäftsverteilung.
3. Das Amtsgericht in seiner Eigenschaft als Vollstreckungsgericht ist nur Civil-, nie Strafgericht.
4. Nach §. 495 St.P.O. gelten bei der Vollstreckung von Vermögensstrafen und Bußen sämtliche Bestimmungen der Civilprozeßordnung über die Zwangsvollstreckung, und der schriftliche Auftrag der Staatsanwaltschaft an den Gerichtsvollzieher kann die Stelle einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteiles nicht vertreten. Ungültigkeit abweichender partikularrechtlicher Instruktionen.
Kann im Termine zur Beweisaufnahme vor dem Prozeßgerichte, insonderheit in der Berufungsinstanz, die erschienene Partei gegen die ausgebliebene sofort das Versäumnisurteil beantragen?
1. Bewilligung der Nachfrist, Art. 356 H.G.B. 2. Begriff der Fixgeschäfte, Art. 357 H.G.B.
3. Anwendung des Art. 357 Abs. 3 H.G.B. auf Nichtfixgeschäfte.
1. Wird bei eingetragenen Genossenschaften die Mitgliedschaft nur durch schriftliche Erklärung erworben?
2. Wird die Mitgliedschaft durch die Eintragung in das vom Vorstande dem Register-Richter eingereichte Mitgliederverzeichnis -- vorbehältlich des Gegenbeweises -- bewiesen?
Anwendung des Art. 14 §§. 1 und 2 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 auf Zahlungen, welche ein Ausländer in Deutschland in deutscher Silberwährung zu leisten vor Einführung der Reichsgoldwährung versprochen hat.
Bedarf die von einem Nichtkaufmanne für die Forderung eines Kaufmannes aus einem Handelsgeschäfte im Geltungsgebiete des preuß. A.L.R.'s geleistete Bürgschaft der Schriftform?
Gehört ein sogenannter Vorarbeiter zu denjenigen Personen, für welche der Betriebsunternehmer nach §. 2 des Ges. vom 7. Juli 1871 zu haften hat? Macht es einen Unterschied, ob das Verschulden desselben bei der Anordnung oder in der Mitthätigkeit bei der gemeinsam zu verrichtenden Arbeit verübt worden ist?
Ist derjenige zur Geltendmachung der Rechte des Wechselinhabers befugt, welcher auf einer laufenden, in seiner Hand befindlichen Tratte zuerst als Indossatar, dann als Indossant erscheint?
Inwiefern ist die Entscheidung der Verwaltungsbehörde, daß ein auf Kündigung angestellter Beamte nicht mit Pension in Ruhestand zu versetzen, sondern einfach zu entlassen sei, für die richterliche Beurteilung maßgebend?
1. Begriff der böslichen Handlungsweise. Ist die Geltendmachung derselben von seiten desjenigen, welcher eine Schiffsladung auf Grund eines an Ordre lautenden Konnossements empfangen hat, schlechthin schon dadurch ausgeschlossen, daß der Schiffer zu dem ihm vorgeworfenen Verhalten dem Befrachter gegenüber berechtigt war? Beweislast in betreff des böslichen Charakters dieses Verhaltens.
2. Bezieht die in Art. 614 H.G.B. ausgesprochene Beschränkung der Entschädigungspflicht sich auch auf den Fall böslicher Handlungsweise?
Ist eine in §. 1 des Reichsgesetzes von 7. Juni bezw. Landrechtssatz 1384 begründete Klage verjährt, obgleich der Unfall sich vor Verkündung des Reichsgesetzes zugetragen und der dadurch verursachte Schaden (Krankheit) sich erst nach Verkündung des Reichsgesetzes herausgestellt hat?1
Nach dem Marktpreise welches Ortes ist von demjenigen der Schade zu ersetzen, durch dessen Schuld eine Ware nach einem anderen als dem vertragsmäßig bestimmten Hafenplatze verschifft worden ist?
1. Stillschweigende Bestellung eines Handlungsbevollmächtigten.
2. Kann der Prinzipal, in dessen Namen ein Handlungsbevollmächtigter kontrahiert hat, dem anderen Kontrahenten gegenüber sich darauf berufen, daß der Handlungsbevollmächtigte den Auftrag zum Abschlusse des Vertrages mißverstanden hat?
Hat der Auflösungsbeschluß und die Liquidation einer Genossenschaft auch dann noch die Wirkung, die Genossenschaft von der Auszahlung des ausgetretenen Genossenschafters zu befreien, wenn beides erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Austritte desselben erfolgt ist?
Ist Art. 424 Nr. 1. H.G.B. auch anwendbar, wenn der Transport, welcher in unbedeckten Wagen erfolgen durfte, in bedeckten Wagen erfolgt ist? -- Mündliche Bestellung eines bedeckten Wagens.
Mitverschuldung des Zusammenstoßes zweier Schiffe durch die Besatzung eines dritten, aber ebenfalls der Rhederei des beschädigten Schiffes gehörigen Schiffes.
Muß die in Art. 45 W.O. vorgeschriebene Benachrichtigung von der Nichtzahlung eines mangels Zahlung protestierten Wechsels auch an den Acceptanten erfolgen?
Ist zur Begründung eines Schadensersatzanspruches auf Grund des §. 2 des Haftpflichtgesetzes die Darlegung eines ursachlichen Zusammenhanges zwischen der Verletzung und dem Fabrikbetriebe erforderlich?
Ist eigenes Verschulden im Sinne des §. 1 des Reichshaftpflichtgesetzes anzunehmen, wenn der Verletzte unter Zulassung der Vorgesetzten gegen die Vorschriften der Dienstinstruktion gehandelt hat?
Kann bei vereinbarten ratenweisen Lieferungen, wenn eine frühere Rate ohne Rüge eines Qualitätsmangels angenommen und bezahlt ist, die Annahme einer späteren vertragsmäßig beschaffenen Rate deshalb abgelehnt werden, weil die erste Rate nicht vertragsmäßig gewesen sei?
1. Besteht neben den Rechten, welche die Artt. 354--356 H.G.B. gewähren, auch noch die Auflösungsklage aus Satz 1184 bad. Landr. (Art. 1184 Code civ.)?
2. Erfordert diese Klage eine Verzugsetzung?
Ist bei einem Vertrage über Fertigung und Lieferung einer Maschine, falls er nach dem maßgebenden Landesgesetze als Kauf anzusehen ist, Art. 347 H.G.B. anwendbar?
1. Ist das österreich. Ges. v. 24. April 1874 auf Fälle anwendbar, wo fällige Zinscoupons österreich. Teilschuldverschreibungen eingeklagt werden?
2. Verbot des Anatozismus in Bayern.
1. Ist bei einem Wechsel, in dessen Texte der Singular gebraucht ist, welcher aber zwei untereinander stehende Namensunterschriften, und zwar jede mit dem Zusatze "als Bürge" trägt, die erste Unterschrift als diejenige des Ausstellers anzusehen, oder ist der Wechsel ungültig, weil ihm die Unterschrift des Ausstellers fehlt?
2. Darf eine solche Schrift durch den außerhalb derselben liegenden Beweis ergänzt werden, daß einer der Unterzeichner die Absicht gehabt habe und verpflichtet gewesen sei, als Aussteller zu unterzeichnen?
1. Wird die Benachteiligung der Gläubiger im Sinne des §. 3 Ziff. 1 und 2 des Gesetzes, betr. die Anfechtung von Rechtshandlungen des Schuldners außerhalb des Konkursverfahrens, vom 21. Juli 1879 dadurch ausgeschlossen, daß
a. bei der Veräußerung von Vermögensgegenständen des Schuldners durch einen entgeltlichen Vertrag der andere Kontrahent seinerseits die Bezahlung von Passiven des Schuldners in einem dem Werte jener Vermögensstücke gleichen Betrage übernommen hat, oder daß
b. der Schuldner rechtlich in der Lage gewesen sein würde, dem anfechtenden Gläubiger das betreffende Vermögensobjekt auf einem anderen Wege in unanfechtbarer Weise zu entziehen, oder daß
c. der anfechtende Gläubiger zur Zeit des angefochtenen Vertrages nicht zugriffsberechtigt war und durch den Vertrag die Aktivmasse des Schuldners nur in Höhe des zur Befriedigung der damals zugriffsberechtigten Gläubiger erforderlichen Betrages vermindert ist, oder
d. durch die Nebenabsicht des Schuldners, mit Hilfe des angefochtenen Vertrages die Mittel zu gewinnen, den anfechtenden, damals nicht zugriffsberechtigten Gläubiger in Zukunft befriedigen zu können?
2. Verwandelt sich die Verpflichtung zur Zurückgewährung des Empfangenen (§. 7 des Anfechtungsgesetzes), wenn diese unmöglich geworden ist, in eine Geldschuld des Anfechtungsbeklagten an den Anfechtungskläger oder kann letzterer nur die Pfändung der dem Schuldner gegen ersteren zustehenden Geldforderung verlangen?
Wird die Pflicht zur Beibehaltung des bisherigen Kurses für dasjenige Schiff, welchem das andere aus dem Wege gehen muß, schon durch die gegenseitige Annäherung der Schiffe und die bloße Möglichkeit einer Gefahr des Zusammenstoßens begründet? Ist die Übertretung der Vorschrift, den bisherigen Kurs beizubehalten, rechtlich bedeutungslos, wenn das zum Ausweichen verpflichtete Schiff die Kursveränderung nicht bemerkt hat?