In welchem Umfange kann eine Ehefrau, welche die Mitverbindlichkeit (nicht die Samtverbindlichkeit) für eine Schuld ihres Ehemannes übernommen hat, bei der Verweisung des Erlöses aus der Liegenschaftsvollstreckung gegen den Ehemann ihr gesetzliches Pfandrecht wegen ihres Ersatzanspruches an den Ehemann für die von ihr übernommene Verbindlichkeit, unter Geltendmachung der Priorität desselben vor einem Pfandrechte des Gläubigers, ausüben?