Bei der Frage, ob ein die Beweisführung nach dem ersten Anschein ermöglichender typischer Geschehensablauf vorliegt, ist die Gesamtheit aller unstreitigen Tatsachen zugrundezulegen, die durch ihr Zusammenwirken die Eigenart des Unfallhergangs ergeben.
1. Ein vor Wirksamkeit des Reichserbhofgesetzes geschlossener Erbvertrag, wodurch dem überlebenden Ehegatten das Aufgriffsrecht (Übernahmerecht) hinsichtlich des Nachlasses eingeräumt wird, ist mangels eines nachgewiesenen anderen Willens der Ehegatten bei Eintritt des Erbfalles unter der Wirksamkeit des RErbhG dahin auszulegen, daß der überlebende Ehegatte zum Anerben des in den Nachlaß gehörigen Erbhofs berufen wurde. Die Umdeutung des Aufgriffsrechtes betrifft aber den frei vererblichen Nachlaß nicht. 2. Zur Entscheidung, ob ein vor Wirksamkeit des RErbhG für den Todesfall vereinbartes Aufgriffsrecht hinsichtlich eines Erbhofes als Anerbenberufung nach Wirksamkeitsbeginn des RErbhG umzudeuten ist, sind die ordentlichen Gerichte zuständig. 3. Die Berufung des anderen Ehegatten als Anerben nach § 20 ErbhRV bedurfte nicht der Zustimmung des Anerbengerichtes. 4. Die Zustimmung des Anerbengerichtes nach § 51 Abs. 1 EHFV betrifft nur Bestimmungen des Anerben, die nach dem 1. Okt. 1943 und vor dem 1. April 1944 getroffen wurden.
1. Der Enkel kann auf Feststellung, daß ein Elternteil nicht von dem Großvater oder den Großeltern abstamme, nur klagen, wenn der betreffende Elternteil nicht mehr lebt und daher die Klage nicht selbst erheben kann. 2. § 159 n.F., § 8 VO über die Angleichung familienrechtlicher Vorschriften v. 6. Febr. 1943 (RGBl. I, 80). Klagen auf Feststellung, daß ein Kind untergeschoben worden sei, sind von dem Kind gegen die Matrikeltern zu richten. Wenn sie nicht mehr leben, kann nur der Staatsanwalt in entsprechender Anwendung des § 159 ABGB n.F. gegen das Kind klagen oder, wenn auch das untergeschobene Kind bereits tot ist, die Abstammung des Kindes durch einen beim Vormundschaftsgericht zu stellenden Antrag bestreiten.
Die den Willen zur Fortsetzung der Ehe erweisenden Äußerungen des die Eheaufhebung begehrenden Ehegatten sind keine rechtsgeschäftlichen Erklärungen. Es kommt darauf an, wie sie bei Berücksichtigung aller Umstände, besonders des Verhaltens des erklärenden Ehegatten, objektiv aufzufassen sind, nicht wie der andere Ehegatte sie verstanden hat und verstehen mußte.
1. Zu §§ 459, 463 S. 1 BGB im Kunsthandel. 2. Ein Verstoß gegen die Preisvorschrift in § 22 Kriegswirtschaftsverordnung vernichtet, wenn beide Parteien gutgläubig sind, das Rechtsgeschäft nicht ganz, sondern nur hinsichtlich des überhöhten Entgelts für die Ware.
Der Schadensersatzanspruch eines im Sinne von § 3 Abs. 2 RHpflG mittelbar Geschädigten geht nach § 7 daselbst nur auf Zahlung einer Geldrente, nicht aber auf Gewährung einzelner zum Unterhalt erforderlicher Lebensgüter, etwa auf Freihaltung von Steuerforderungen des Finanzamts.
Ein wegen Irrtums in der Erklärungshandlung angefochtenes und daher nichtiges Vaterschaftsanerkenntnis nach § 1720 Abs. 2 BGB ist durch Beischreibung eines Randvermerks zum Heirats- und zum Geburtsregister zu berichtigen.
Hat der Prozeßbevollmächtigte des Wehrmachtangehörigen durch Erklärung gegenüber dem Gericht die Vertretung niedergelegt, so ist das Verfahren trotz § 87 Abs. 2 ZPO unterbrochen.