Die Frage des erweiterten Patentschutzes, die nur im Verletzungsstreit auftritt, ist notwendig dem Richter des Verletzungsstreits, also dem ordentlichen Richter vorbehalten. Es besteht kein hinreichender sachlicher Grund, den von der Klage gewünschten Versuch zu machen, die Abgrenzung der Zuständigkeiten, von der das Gesetz ausgeht, im Wege richterlicher Rechtsschöpfung dadurch zu ändern, daß man im Nichtigkeitsverfahren die Teilvernichtung des Patentanspruchs lediglich deswegen zuläßt, um eine im Verletzungsstreit in Anspruch genommene erweiterte Patentauslegung unmöglich zu machen.
Sind mehrere Grundstücke (Grundstücksteile), von denen ein Teil mit einem Nießbrauch belastet ist, derart bebaut, daß eine selbständige Nutzung des auf der nießbrauchbelasteten Fläche stehenden Gebäudeteils nicht möglich ist, so besteht hinsichtlich der Gebäudenutzung eine Gemeinschaft zwischen Eigentümer und Nießbraucher, die den §§ 741 ff. BGB untersteht. Das Anteilsverhältnis der Teilhaber richtet sich grundsätzlich nach dem Umfange der bebauten Flächen der nießbrauchbelasteten und der unbelasteten Grundstücksteile.
Der einzelne Unternehmer soll zu den Lasten der Unfallversicherung, die grundsätzlich von der Gemeinschaft der Betriebe zu tragen sind (§ 731 RVO), nur dann herangezogen werden, wenn eine offensichtliche Verletzung der Schutzpflicht vorliegt, die es angezeigt erscheinen läßt, ihn und andere Unternehmer für künftige Fälle an die Einhaltung der erforderlichen Schutzmaßnahmen nachdrücklich zu mahnen.
Ein wirksamer Verzicht auf die Bestreitung der Ehelichkeit der Geburt eines Kindes bzw. die tatsächliche Anerkennung der Ehelichkeit eines Kindes ist mit Aufhebung des § 1598 BGB durch das FamRÄndG vom 12.4.1938 nicht mehr möglich (vgl. auch den aufgehobenen § 159 a ABGB).
Jagdpächter können nur natürliche Personen sein. Die für Jagdgesellschaften, die aus natürlichen Personen bestehen müssen, und Körperschaften des öffentlichen Rechts geltenden Ausnahmen, sind eng auszulegen. Andere juristische Personen kommen als Jagdpächter nicht in Frage.
Versicherungsvertragsgesetz. Zum Begriff des „Unfalls durch Kriegsereignisse“ im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Unfallversicherung auf den Todesfall.
Bei teilweiser unentgeltlicher Grundstücksübertragung durch den Vorerben ist die Verfügung insgesamt unwirksam. Keine analoge Anwendung der §§ 527, 531 BGB.