Anwendung des Art. 14 §§. 1 und 2 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 auf Zahlungen, welche ein Ausländer in Deutschland in deutscher Silberwährung zu leisten vor Einführung der Reichsgoldwährung versprochen hat.
Bedarf die von einem Nichtkaufmanne für die Forderung eines Kaufmannes aus einem Handelsgeschäfte im Geltungsgebiete des preuß. A.L.R.'s geleistete Bürgschaft der Schriftform?
Gehört ein sogenannter Vorarbeiter zu denjenigen Personen, für welche der Betriebsunternehmer nach §. 2 des Ges. vom 7. Juli 1871 zu haften hat? Macht es einen Unterschied, ob das Verschulden desselben bei der Anordnung oder in der Mitthätigkeit bei der gemeinsam zu verrichtenden Arbeit verübt worden ist?
Ist derjenige zur Geltendmachung der Rechte des Wechselinhabers befugt, welcher auf einer laufenden, in seiner Hand befindlichen Tratte zuerst als Indossatar, dann als Indossant erscheint?
Inwiefern ist die Entscheidung der Verwaltungsbehörde, daß ein auf Kündigung angestellter Beamte nicht mit Pension in Ruhestand zu versetzen, sondern einfach zu entlassen sei, für die richterliche Beurteilung maßgebend?
1. Begriff der böslichen Handlungsweise. Ist die Geltendmachung derselben von seiten desjenigen, welcher eine Schiffsladung auf Grund eines an Ordre lautenden Konnossements empfangen hat, schlechthin schon dadurch ausgeschlossen, daß der Schiffer zu dem ihm vorgeworfenen Verhalten dem Befrachter gegenüber berechtigt war? Beweislast in betreff des böslichen Charakters dieses Verhaltens.
2. Bezieht die in Art. 614 H.G.B. ausgesprochene Beschränkung der Entschädigungspflicht sich auch auf den Fall böslicher Handlungsweise?
Ist eine in §. 1 des Reichsgesetzes von 7. Juni bezw. Landrechtssatz 1384 begründete Klage verjährt, obgleich der Unfall sich vor Verkündung des Reichsgesetzes zugetragen und der dadurch verursachte Schaden (Krankheit) sich erst nach Verkündung des Reichsgesetzes herausgestellt hat?1