1. Das Gesetz läßt in § 9 EG z. AktG Mehrstimmrechtsaktien, deren Ausgabe vor dem Inkrafttreten des Aktiengesetzes beschlossen worden ist, ganz allgemein bis zu einem von der Reichsregierung zu bestimmenden Zeitpunkt im Besitze ihres Vorzugs, wobei im Falle einer derartigen, bisher noch nicht ergangenen Anordnung wiederum Ausnahmen nach § 12 AktG möglich sind. Das gilt für Mehrstimmrechte schlechthin und ohne Rücksicht darauf, worauf sie sich beziehen. Auch soweit sich der Stimmrechtsvorzug auf Wahlen zum Aufsichtsrat erstreckt, macht das Gesetz ausdrücklich keinen Unterschied; § 9 EG z. AktG ergibt nichts dafür, daß insoweit die vorläufige Fortdauer des Vorrechts wegfalle. 2. In § 111 Abs. 2 AktG wird ausdrücklich auch eine Beurkundung der Feststellung des Vorsitzers über die Beschlußfassung gefordert, diese Feststellung selbst also als für die Gültigkeit des Beschlusses unentbehrlich bezeichnet. Die Bestimmung hat ihren guten Grund; sie schafft Klarheit über das Vorliegen und den Zeitpunkt einer Beschlußfassung und stellt damit außer Zweifel, ob und wie lange für eine Anfechtungsklage nach §§ 197 flg. AktG Raum bleibt (vgl. RGZ Bd. 142 S. 128). Dem entspricht es, wenn in § 195 Nr. 2 AktG neben Verstößen gegen § 111 Abs. 1 und 4 auch solchen gegen Abs. 2 das. die unbedingte Folge der Nichtigkeit beigelegt wird, während Mängel nach § 111 Abs. 3 keinen Nichtigkeitsgrund bilden, vielmehr beim Vorhandensein der sonstigen Voraussetzungen höchstens eine Anfechtung rechtfertigen.
1. Kann der in § 123 Abs. 1 vorgesehene Tatbestand nicht festgestellt werden, so müssen besondere Umstände vorliegen, wenn sich unabhängig davon der Tatbestand des § 138 Abs. 1 BGB aus Beeinflussungsversuchen ergeben sollte, die den Tatbestand der Drohung nicht verwirklichen. 2. Es kann im Sinne von § 48 Abs. 2 TestG keinen Unterschied begründen, ob der Vermächtnisnehmer infolge der ausgesprochenen Teilnichtigkeit eines Vermächtnisses den Vermächtnisgegenstand von vornherein nur zu einem Teil erhalten soll oder zwar ganz, aber nur gegen Rückvergütung eines bestimmten Teiles seines Wertes an den Erben. Von einer Rechtsgestaltung kann hierbei keine Rede sein, und es braucht nicht entschieden zu werden, ob sich eine echte Rechtsgestaltung durch § 48 Abs. 2 TestG rechtfertigen ließe.
1. Voraussetzungen einer Novation. Während sich bei einem deklarativen Schuldanerkenntnis, das zwar auch die Verjährung unterbricht, wenn es gegenüber dem Gläubiger abgegeben wird (§ 1497 ABGB und § 208 BGB), die Dauer der nach der Unterbrechung neu beginnenden Verjährung nach der ursprünglichen Beschaffenheit der Forderung richtet, ist bei einem rechtsbegründenden Schuldanerkenntnis (Novation) die für den neuen Rechtsgrund (Vertrag) maßgebende Verjährungszeit entscheidend. 2. §§ 2032, 2039 BGB. Wenn zwei Miterben von mehreren Miterben Leistung an sich verlangen, so setzt dies die Auseinandersetzung der Erben über den Nachlaß voraus. 3. § 67 der tschechoslowakischen Ausgleichsordnung. Zu den Folgen der Nichterfüllung der dem Ausgleich unterliegenden Forderungen.
1. Zur Abgrenzung der Novation (Neuerung) vom deklarativen Anerkenntnis. 2. § 1483 ABGB (§ 226 BGB) schließt nur die Verjährung des Pfandrechtes aus, solange der Gläubiger das Pfand in Händen hat (Faustpfand). Er sagt aber nichts über die von der Klägerin vermutete Unverjährbarkeit der persönlichen Forderung.Was nicht verjährt, ist das Recht des Gläubigers auf Befriedigung aus dem Faustpfand, das er in den Händen hat. Dies drückt das Gesetz durch die Worte aus „solange der Gläubiger das Pfand in Händen hat, kann ihm die unterlassene Ausübung des Pfandrechtes nicht eingewendet und das Pfandrecht nicht verjährt werden“.
1. Ein Unterhaltsanspruch ist Bestandteil des Vermögens des Kindes. Seine Geltendmachung stellt sich als ein Akt der Vermögensverwaltung dar. Die geschiedene Frau, der die Sorge für die Person des Kindes übertragen worden ist, ist daher zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes gegen den Vater oder andere Verwandte nicht befugt. 2. Da die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs mittelbar auch die Sorge für die Person des Kindes betrifft, ist der zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen bestellte Pfleger berechtigt, gegen den die Pflegschaft aufhebenden Beschluß des Vormundschaftsgerichts Beschwerde einzulegen.
Verordnungen über das Warenzeichenrecht in der Ostmark, im Sudetenland, im Elsaß und in Lothringen von 1940, 1942 und 1943. „Vita-Vesta“ – „Vesta“. Zur Verweigerung des Inhabers eines für das Deutsche Reich erteilten Warenzeichens gegenüber einem bisher ausländischen Inhaber eines verwechslungsfähigen Warenzeichens, dieses im ganzen Reich benutzen zu dürfen. Rechtsmißbräuchlich ist eine Berufung auf ein für das Reich erteiltes Warenzeichen nur dann, wenn kein schutzwürdiges Interesse auf das Bestehen dieses Zeichens besteht.
Zur gerichtlichen Regelung der Verwaltung einer gemeinsamen Sache. Die Rücksichtnahme auf die Gemeinschaft verbietet es, aus der gemeinsamen Quelle, aus welcher die Nutzungen für alle gleichmäßig fließen sollen, ohne Zustimmung der anderen oder doch ohne besondere Gründe, mehr abzuschöpfen, als den gerechten Anteil.
Der Prozeßrichter im Aufhebungs- bzw. Vollstreckbarerklärungsverfahren hat auch über die bei Erlaß des Schiedsspruchs noch nicht endgültig durch einen Beschluß nach § 1045 ZPO erledigte Ablehnung eines Schiedsrichters zu entscheiden.
Die fehlende Unterschrift des Erblassers kann beim eigenhändigen, in einen Briefumschlag eingeschlossenen Testament nicht durch den vom Erblasser geschriebenen Vermerk auf dem Umschlag „Testament“ mit beigesetztem Namen ersetzt werden.
Der Grundsatz, daß über das Ausmaß der gesetzlichen Unterhaltsleistungen des Vaters für sein uneheliches Kind im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden ist, ist nicht anwendbar: 1. solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder durch Urteil festgestellt ist, 2. wenn ein Vormundschaftsgericht im Geltungsgebiet des ABGB durch förmlichen, rechtskräftigen, auch dem unehelichen Vater zugestellten Beschluß den Vormund auf den Prozeßweg verwiesen hat, 3. wenn als Vormundschaftsgericht das Gericht eines Rechtsgebietes einschreitet, das nach seinen Rechtsvorschriften die Regelung des Unterhalts im außerstreitigen Verfahren nicht kennt, im Geltungsgebiet des § 16 Abs. 2 der I. Teilnovelle ein Vormundschaftsgericht dagegen nicht besteht, der Anspruch gegen den Kindesvater aber in diesem Gebiet geltend zu machen ist. Für diese Fälle steht nur der Rechtsweg (das Streitverfahren) offen.