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Aktenzeichen III 176/79

Datum 19.12.1879

Leitsatz Gehört ein sogenannter Vorarbeiter zu denjenigen Personen, für welche der Betriebsunternehmer nach §. 2 des Ges. vom 7. Juli 1871 zu haften hat? Macht es einen Unterschied, ob das Verschulden desselben bei der Anordnung oder in der Mitthätigkeit bei der gemeinsam zu verrichtenden Arbeit verübt worden ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640010F0028

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