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Aktenzeichen V 39/79

Datum 29.11.1879

Leitsatz 1. Bezieht sich die Vorschrift des §. 41 Absatz 2 des preuß. Gesetzes über den Eigentumserwerb u. s. w. (G.S. S. 433) auch auf den ersten Konstituenten der Hypothek? 2. Muß der Gläubiger, wenn bei Bekanntmachung der Übernahme die Forderung für ihn fällig ist, bei Verlust seines Anspruches an den Veräußerer die Hypothek binnen 6 Monaten einklagen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464001320122

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