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Aktenzeichen Vb 143/79
Datum 07.02.1880
Leitsatz Muß der Grundeigentümer nach §. 332 A.L.R. I. 9 dem Bauenden nur den Baugrund des Gebäudes oder auch solche Grundflächen gegen Entschädigung überlassen, welche mit dem Gebäude zwar nur äußerlich zusammenhängen, aber für den Gebrauch desselben unentbehrlich sind?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464001420178
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