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Aktenzeichen I 21/79

Datum 20.12.1879

Leitsatz Der Gläubiger, der, obwohl ihm wegen seiner Forderung ein Real- oder Pfandrecht zusteht, nach Beendigung des Konkurses über das Vermögen des Schuldners durch Akkord die Akkorddividende auf seine Forderung als solche ohne jeden Vorbehalt annimmt, bewirkt hierdurch Tilgung seiner ganzen Forderung, so daß er auf Grund des Real- oder Pfandrechtes keine Ansprüche mehr geltend machen kann. -- Schriftlichkeit des Pfandvertrages als Erfordernis des Pfandbesitzes an verbrieften Forderungen nach preußischem Rechte.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464001430183

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