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Aktenzeichen II 43/80

Datum 20.04.1880

Leitsatz Sind Sachen, welche der Eigentümer dem Gewahrsame des Faustpfandgläubigers ohne dessen Wissen und Willen entzieht, als gestohlen oder verloren im Sinne von Art. 306 Abs. 4 H.G.B. zu erachten?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640015D0255

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