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Aktenzeichen III 63/79

Datum 02.03.1880

Leitsatz Zeitige Freiheitsstrafe als Ehescheidungsgrund nach protestantischem Eherechte. Ist der Praxis der Konsistorien und Gerichte des ehemaligen Kurfürstentumes Hessen, welche nur die Zuerkennung einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe als Scheidungsgrund anerkannte, als partikuläre Rechtsbildung anzusehen und zu beachten?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464001780324

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