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Aktenzeichen I 567/79

Datum 03.03.1880

Leitsatz Das Recht des Faustpfandgläubigers auf abgesonderte Befriedigung im Konkurse ist nach lübischem und rostockschem Recht nicht davon abhängig, daß der Faustpfandgläubiger bis zur Geltendmachung des Rechtes ununterbrochen im Besitze des Faustpfandes geblieben ist.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640017F0352

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