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Aktenzeichen Vb 372/79

Datum 24.03.1880

Leitsatz Ist der von einem, nach dem Gesetze vom 16. April 1860 in Gütergemeinschaft lebenden Ehemanne allein (nicht in Gemeinschaft mit der Ehefrau) abgeschlossene Übertragsvertrag nichtig dergestalt, daß er selbst von den Erben des Ehemannes angefochten werden kann? Ist ein solcher Vertrag auch dann nichtig, wenn er nicht mit Rücksicht auf eine zukünftige Erbfolge abgeschlossen ist? Rechtsnatur der ehelichen Gütergemeinschaft.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640018C0393

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