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Aktenzeichen Vb 92/79

Datum 17.04.1880

Leitsatz 1. Hatten die zum alten posenschen Kreditverein verbundenen Gutsbesitzer schon vor Auflösung des Vereines das Miteigentum an dem "eigentümlichen Fonds" desselben oder nur ein Anrecht auf den künftigen Erwerb dieses Miteigentumes? 2. Ist das bezeichnete Miteigentum bezw. das Anrecht auf dasselbe ein mit dem betreffenden Gute verbundenes subjektiv dingliches Recht? und kann es den Charakter eines solchen dadurch verlieren, daß es ohne das Gut veräußert oder bei der Veräußerung des letzteren nicht mit übereignet wird?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640018D0398

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