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Aktenzeichen IVa 92/79

Datum 16.03.1880

Leitsatz Die persönliche Klage des Gläubigers gegen denjenigen, welcher beim Erwerbe eines Grundstückes eine Hypothek in Anrechnung auf das Kaufgeld übernimmt, ist die Klage aus dem der Hypothek zu Grunde liegenden Schuldverhältnisse, nicht aus dem Kaufvertrage. Der Übernehmer hat gegen die Klage des Gläubigers alle Einreden, welche dem ursprünglichen Schuldner gegen die Forderung zustehen.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640018E0403

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