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Aktenzeichen I 200/83

Datum 20.06.1883

Leitsatz 1. Wird die Benachteiligung der Gläubiger im Sinne des §. 3 Ziff. 1 und 2 des Gesetzes, betr. die Anfechtung von Rechtshandlungen des Schuldners außerhalb des Konkursverfahrens, vom 21. Juli 1879 dadurch ausgeschlossen, daß a. bei der Veräußerung von Vermögensgegenständen des Schuldners durch einen entgeltlichen Vertrag der andere Kontrahent seinerseits die Bezahlung von Passiven des Schuldners in einem dem Werte jener Vermögensstücke gleichen Betrage übernommen hat, oder daß b. der Schuldner rechtlich in der Lage gewesen sein würde, dem anfechtenden Gläubiger das betreffende Vermögensobjekt auf einem anderen Wege in unanfechtbarer Weise zu entziehen, oder daß c. der anfechtende Gläubiger zur Zeit des angefochtenen Vertrages nicht zugriffsberechtigt war und durch den Vertrag die Aktivmasse des Schuldners nur in Höhe des zur Befriedigung der damals zugriffsberechtigten Gläubiger erforderlichen Betrages vermindert ist, oder d. durch die Nebenabsicht des Schuldners, mit Hilfe des angefochtenen Vertrages die Mittel zu gewinnen, den anfechtenden, damals nicht zugriffsberechtigten Gläubiger in Zukunft befriedigen zu können? 2. Verwandelt sich die Verpflichtung zur Zurückgewährung des Empfangenen (§. 7 des Anfechtungsgesetzes), wenn diese unmöglich geworden ist, in eine Geldschuld des Anfechtungsbeklagten an den Anfechtungskläger oder kann letzterer nur die Pfändung der dem Schuldner gegen ersteren zustehenden Geldforderung verlangen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746400A020005

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