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Aktenzeichen I 322/83
Datum 11.10.1883
Leitsatz Welche Bedeutung ist der Klausel in Versicherungspolicen, daß der Schade mit Ausschließung des Rechtsweges durch sachverständige Schiedsmänner zu schätzen sei, welche in bestimmter Weise von dem Versicherer und Versicherten zu wählen seien, für den Fall beizumessen, daß die Schätzung in hohem Grade sachwidrig und unrichtig ausfällt?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746400A260130
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