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Aktenzeichen II 7/83
Datum 06.07.1883
Leitsatz Verliert die Eisenbahnverwaltung durch vorbehaltlose Zahlung der reglementsmäßigen Entschädigung für ein in Verlust geratenes Frachtgut den Anspruch auf die durch die §§. 44. 48 des Betriebsreglements festgesetzte Konventionalstrafe? Ist diese Strafe nach dem Gewichte des ganzen Kollo oder nach dem Gewichte der verbotswidrig versendeten Gegenstände zu berechnen?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746400A360201
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