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Aktenzeichen II 218/83
Datum 19.10.1883
Leitsatz Findet, wenn das Pfandgericht (der Pfandbuchführer) eine Gemeindebehörde ist, der L.R.S. 1354 Anwendung, sodaß für die durch Verschulden des Pfandgerichtes verursachten Beschädigungen die Gemeinde haftet?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746400A520286
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