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Aktenzeichen II 98/82
Datum 02.01.1883
Leitsatz Sind außer der vollen Gebühr (§§. 18-24 des Gerichtskostengesetzes vom 18. Juni 1878) weitere 3/10 derselben auch in dem Falle zu erheben, wenn über die Zulässigkeit einer Nebenintervention zugleich mit der Entscheidung in der Hauptsache erkannt wird?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746400A630339
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