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Aktenzeichen III 80/83
Datum 26.10.1883
Leitsatz 1. Kann der seine eigenen Angelegenheiten betreibende Rechtsanwalt für den Termin zur Leistung eines ihm durch Urteil auferlegten Eides die Beweisgebühr nach §. 13 Ziff. 4 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte von dem zur Erstattung der Kosten verpflichteten Gegner fordern? 2. Setzt der Anspruch auf die in §. 17 der Gebührenordnung bestimmte erhöhte Verhandlungsgebühr für die an ein Beweisaufnahmeverfahren sich anschließende mündliche Verhandlung voraus, daß der Anwalt die Partei auch in dem Beweisaufnahmeverfahren vertreten hat?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746400A750374
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