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Aktenzeichen IV 122/83

Datum 22.11.1883

Leitsatz Ist ein Rechtsanwalt in Fällen, in welchen eine Vertretung der Partei durch einen Anwalt nicht geboten ist, berechtigt, Gebühren nach Maßgabe der Gebührenordnung auch für die zum Gebührenbezuge an sich berechtigenden Handlungen zu verlangen, welche nicht von ihm, sondern in seiner Vertretung von einem dem Anwaltsstande nicht angehörigen Substituten vorgenommen worden sind?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746400A760379

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