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Aktenzeichen VI 66/20

Datum 05.07.1920

Leitsatz 1. Findet eine Haftung der Gemeinden zum Ersatze des bei öffentlichen Aufläufen verursachten Schadens in Preußen auch dann statt, a) wenn ein Auflauf nicht aus örtlichen Ursachen entstanden ist, sondern einen Teil einer über den Gemeindebezirk hinausgreifenden Bewegung politischer Natur bildet, der mit örtlichen Mitteln nicht begegnet werden kann? b) wenn die Teilnehmer an dem Auflaufe in gewisser Weise militärisch organisiert sind? 2. Kann "offene Gewalt" auch dann vorliegen, wenn kein unmittelbarer körperlicher Zwang ausgeübt ist? 3. Wann sind die getroffenen Gegenmaßregeln gesetzlich?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464064030010

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