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Aktenzeichen II 102/20

Datum 21.09.1920

Leitsatz 1. Muß der Kaufmann, der einen Angestellten die Briefe, welche Verhandlungen über den Abschluß eines Geschäfts enthalten, namens der Firma schreiben und unterzeichnen läßt, diesen Angestellten als Handlungsbevollmächtigten gelten lassen? *1 3. Trifft dies auch dann zu, wenn der Angestellte erklärt, das Gebot des anderen Teiles erst seinem abwesenden Geschäftsherrn übermitteln zu müssen, und nach einiger Zeit mündlich ein neues Gebot macht?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640640E0048

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