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Aktenzeichen I 54/20

Datum 12.06.1920

Leitsatz 1. Hat die Eisenbahn im internationalen Frachtverkehr Schadensersatz zu leisten, wenn durch ein fahrlässiges Handeln ihrer Leute die Beförderung verzögert, die Lieferfrist aber doch noch eingehalten wird? 2. Zur Haftung der Eisenbahn für grobe Fahrlässigkeit gemäß Art.41 des Internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890 (RGBl. 1892 S. 793).

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640640F0050

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