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Aktenzeichen III 213/20
Datum 05.10.1920
Leitsatz 1. Liegt die Amtspflicht, dem Grundbuchamt wahrheitsgemäße Mitteilungen zu machen und irrtümliche zu berichtigen, den Katasterbeamten in Preußen auch gegenüber Dritten ob? 2. Setzt die Haftung des Staates nach dem preuß. Gesetze vom 1. August 1909 voraus, daß die Persönlichkeit des schuldigen Beamten festgestellt wird?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640641B0102
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