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Aktenzeichen I 135/20
Datum 06.10.1920
Leitsatz Hat die Eisenbahn bei Verlust des Frachtguts den gemeinen Handelswert oder den gemeinen Wert auch dann zu ersetzen, wenn der Berechtigte dadurch einen Gewinn erzielt, der die in der BVO. gegen Preistreiberei vom 8. Mai 1918 gezogenen Grenzen überschreitet?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640641C0103
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