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Aktenzeichen VI 283/20

Datum 07.10.1920

Leitsatz 1. Inwiefern kann bei der Scheidungsklage wegen Geisteskrankheit nach § 1569 BGB. zur Frage der Wiederherstellung der geistigen Gemeinschaft berücksichtigt werden, daß der Kläger die Geisteskrankheit verschuldet hat? 2. Zur Anwendung der §§ 616, 623 ZPO.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640641D0106

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