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Aktenzeichen III 97/20
Datum 15.10.1920
Leitsatz Werden von dem den Bundesstaaten in § 24 der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher eingeräumten Vorbehalte sämtliche Gebühren und Auslagen, insbesondere auch die Auslagen in Armensachen betroffen?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464064240127
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