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Aktenzeichen VI 139/20
Datum 25.10.1920
Leitsatz 1. Wird die Anwendung des preuß. Tumultgesetzes vom 11. März 1850 auf öffentliche Aufläufe dadurch ausgeschlossen, daß die revolutionäre Bewegung siegreich ist? 2. Sind die Vorschriften der §§ 14, 15 Abs. 1 des Reichsgesetzes über die durch innere Unruhen verursachten Schäden vom 12. Mai 1920 in der Revisionsinstanz auch dann anzuwenden, wenn sie bei Erlaß des angefochtenen Berufungsurteils noch nicht in Geltung waren?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640644A0243
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