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Aktenzeichen III 187/20

Datum 03.12.1920

Leitsatz 1. Ist der beurkundende Notar amtlich verpflichtet, die Beteiligten über die wirtschaftlichen Gefahren des beabsichtigten Vertrags zu belehren? 2. Hat er ihnen auf Verlangen seinen Vertragsentwurf auszuhändigen? 3. Haftet, wenn ein Notarvertreter bei der Beurkundung eines Vertrags den einen Vertragsteil vorsätzlich schädigt, der vertretene Notar aus Art. 101 preuß. FGG.?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464064550284

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