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Aktenzeichen VII 104/20

Datum 21.12.1920

Leitsatz 1. Ist bei einer zur Durchführung einer Fluchtlinie erfolgten Enteignung der volle Wert des enteigneten Hausgrundstücks dem Eigentümer ohne Rücksicht auf die mit der Fluchtlinienfestsetzung eingetretene Baubeschränkung auch dann zu ersetzen, wenn der Wertbetrag mittels Unterstellung eines Umbaues des Hauses, nicht einer Neubebauung, festzustellen ist? 2. Wie ist in diesem Falle die dem Mieter des Hauses nach § 11 des Enteignungsgesetzes zustehende Entschädigung zu bemessen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464065270148

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