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Aktenzeichen II 484/20

Datum 11.01.1921

Leitsatz 1. Wirkt nach früherem gemeinen Rechte das über die Agnateneigenschaft von Abkömmlingen aus einer Mißheirat eines Angehörigen des deutschen hohen Adels befindende rechtskräftige Urteil auch für und gegen spätere Abkömmlinge aus dieser Ehe? 2. Wirkt ein solches Urteil für und gegen alle anderen Agnaten des hochadligen Hauses? 3. Rechtsfolgen der Mißheirat nach gemeinem Privatfürstenrecht und badischem Landesrecht. 4. Sind durch Art. 109 der deutschen Reichsverfassung vom 11. August 1919 die Rechtsfolgen der Mißheirat beseitigt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464065300173

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