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Aktenzeichen VI 422/20

Datum 10.01.1921

Leitsatz 1. Wann liegt ein dem § 5 des preußischen Tumultschadengesetzes vom 11. März 1850 genügender Bescheid des Gemeindevorstandes vor? 2. Sind Ansprüche aus diesem Gesetze ausgeschlossen, wenn der zugrunde liegende Tatbestand als Kriegsschaden im Sinne des Reichsgesetzes über die Feststellung von Kriegsschäden vom 3. Juli 1916 angesehen werden kann? 3. Hat das Reichsgesetz über die durch innere Unruhen verursachten Schäden vom 12. Mai 1920 im Saargebiete Geltung?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464065490260

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