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Aktenzeichen VI 505/20

Datum 10.02.1921

Leitsatz 1. Kann das Vorrecht nach § 6 Abs. 2 u. 3 des Telegraphen-Wegegesetzes vom 18. Dezember 1899 einer Hochspannungsanlage deshalb versagt werden, a) weil diese öffentliche Wege in einem im Verhältnis zur Gesamtausdehnung nur geringfügigen Maße in Anspruch nimmt; b) weil sie die öffentlichen Verkehrswege mit den daran befindlichen Telegraphenlinien nur im Luftraum kreuzt? 2. Steht der unter a) angeführte Umstand der Annahme der Einheitlichkeit der Anlage entgegen? 3. Zum Tatbestande der überwiegenden Beteiligung.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640654F0280

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