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Aktenzeichen III 336/20

Datum 11.02.1921

Leitsatz 1. Ist zur Wirksamkeit der Anmeldung von Ansprüchen nach § 8 des Unfallfürsorgegesetzes vom 18. Juni 1901 erforderlich, daß der Anmeldende erklärt, er mache Ansprüche aus diesem Gesetze geltend, und daß ein Anhalt für die Annahme dauernder Unfallfolgen vorliegt? 2. Wann ist eine den Anspruch begründende Unfallfolge erst später bemerkbar geworden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464065500285

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