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Aktenzeichen V 333/20
Datum 02.02.1921
Leitsatz Greift die in Art. 12 § 1 Abs. 1 preuß. AG. z. BGB. für Rentengutsverträge vorgesehene erleichterte Form schon dann Platz, wenn aus dem Vertrage hervorgeht, daß die Begründung des Rentenguts durch Vermittelung der Generalkommission erfolgen soll? Oder muß auch schon der Antrag auf Rentengutsbildung bei der Generalkommission eingereicht und von dieser für zulässig erklärt sein?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464065530292
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