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Aktenzeichen VI 477/20

Datum 14.02.1921

Leitsatz 1. Unter welchen Voraussetzungen war vor Erlaß des Schutzhaftgesetzes vom 4. Dezember 1916 die vorläufige Festnahme einer Person wegen Gefährdung der militärischen Sicherheit des Reichs zulässig? 2. Kann ein Schadensersatzanspruch gegen den Anzeigenden darauf gestützt werden, daß er eine solche Festnahme aus eigensüchtigen Beweggründen veranlaßt habe? 3. Inwieweit unterliegt die Angemessenheit der Schutzhaftanordnung der richterlichen Prüfung?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640655B0322

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