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Aktenzeichen VI 504/20

Datum 24.02.1921

Leitsatz Unter welchen Voraussetzungen ist § 1 Abs. 3 des Reichsgesetzes vom 22. Mai 1910 über die Haftung des Reichs für seine Beamten (RGBl. S. 798) anwendbar auf einen Soldaten, der seinen Militärrevolver im Quartierzimmer entladen und hierbei infolge unvorsichtiger Behandlung der Waffe den Quartiergeber verletzt hat?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464065660354

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