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Aktenzeichen II 200/20

Datum 25.02.1921

Leitsatz 1. Kann die Vertragsbestimmung, daß "im April 19 .." zu liefern sei, Fixcharakter haben? 2. Zur Unterscheidung von Börsentermingeschäften in Waren und handelsrechtlichen Lieferungsgeschäften. Bedeutung der Schlußscheinbestimmung, daß im Falle des Verzugs die Vorschriften der §§ 286, 326 BGB. Anwendung erleiden sollen.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464065680361

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