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Aktenzeichen III 314/20
Datum 08.03.1921
Leitsatz 1. Bezieht sich die Verordnung über die Abgeltung von Ansprüchen gegen das Reich vom 4. Dezember 1919 auch auf Gehaltsansprüche von Beamten und Militärpersonen? 2. Sind unter inaktiven Offizieren auch Offiziere a. D. zu verstehen? 3. Enden die Gehaltsansprüche eines Offiziers, wenn sein Dienstverhältnis vorschriftsmäßig hätte aufgehoben werden sollen, aber tatsächlich nicht aufgehoben worden ist?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464065770403
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