zurück

Aktenzeichen VI 484/20

Datum 14.03.1921

Leitsatz 1. Steht dem Patron oder der politischen Gemeinde, die, ohne kirchenbaulastpflichtig zu sein, unter Vorbehalt Aufwendungen zu notwendigen baulichen Erneuerungen des Kirchengebäudes gemacht haben, ein Erstattungsanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung zu? 2. Zur Kirchenbaulast des Patrons nach gemeinem evangelischen Kirchenrecht. 3. Kann eine Kirchenbaulastverpflichtung der politischen Gemeinde durch Observanz, Herkommen oder unvordenkliche Verjährung entstehen, solange der politischen Gemeinde eine selbständige Kirchengemeinde als besonderes Rechtssubjekt nicht gegenüberstand, politische und Kirchengemeinde vermögensrechtlich vielmehr als zusammenfallend angesehen wurden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464066030009

Download PDF

zurück